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Version vom 26. September 2014, 11:00 Uhr
Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis weiterverwendet werden, wenn
- er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein Werk ist oder
- eine Ausnahme des Urheberrechts greift oder
- das Werk unter einer Lizenz steht, die das freie Weiterverwenden erlaubt, z. B. Creative Commons.
Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von Ausnahmen).
- Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für Zitate beachtet werden.
- Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt.
- Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies im Rahmen des § 52a UrhG erlaubt sein.
Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende Ausnahmeregelung im Urheberrecht gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein Zitat handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch kein Zitat. Es müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen des Zitats vorliegen:
- Das zitierte Werk (=Film) muss veröffentlicht sein.
- Das Zitat darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein Sprachwerk.
- Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk besteht. Im aufnehmenden Werk muss eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. In Betracht käme z. B. die wissenschaftliche Besprechung genau dieses Filmausschnitts, seiner stilistischen Mittel, Umsetzung des Themas o.ä. (weitere Ausführungen zum Zitatzweck im Artikel Zitat).
- Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen.
- Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen.
- Das Zitat darf nicht verändert werden. D. h. der Filmausschnitt muss so wie er im Original ist, verwendet werden und darf nicht bearbeitet, verändert oder verfälscht werden, z. B. indem Farbe korrigiert wird.
- Außerdem ist die Quellenangabe gem. § 63 UrhG erforderlich.
Soll ein Filmausschnitt im Rahmen des § 52a UrhG auf einer Lernplattform zu Unterrichtszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden, muss Abs. 2 S. 2 beachtet werden: "Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."
Das heißt, dass erst zwei Jahre nach der ersten Aufführung des Films im Kino Ausschnitte aus dem Film im Rahmen des § 52a UrhG verwendet werden dürfen.Auch eine bloße Ankündigung genügt nicht. Solange es sich um eine Lehrveranstaltung handelt, an der Studierende im Rahmen ihres regulären Studiums teilnehmen, dürfen sie nicht gezwungen werden, zwischen der Teilnahme und dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten bzw. ihres Rechts am eigenen Bild zu wählen. Deswegen wird bei Vorlesungsaufzeichnungen durch das @LLZ besonders darauf geachtet, dass das Auditorium nicht aufgenommen wird. Eine Ankündigung empfiehlt sich dennoch, damit die Studierenden von der Kamera im Raum nicht überrascht werden. Sollen Studierende, das Auditorium oder auch Gastdozenten aufgezeichnet werden, so muss vorher deren schriftliche Einwilligung eingeholt werden.
Handelt es sich um eine fakultative Veranstaltung, z. B. Tagung des @LLZ, bei dem sich das Publikum mit Fragen und Anmerkungen beteiligt, genügt für das Publikum eine rechtzeitige Ankündigung, so dass die Besucher ihr Verhalten darauf einstellen können.Für Video- und Audioaufzeichnungen, die für E-Learning-Angebote eingesetzt werden sollen, gelten nicht nur die Regeln des Urheberrechts (hier u. a. §§ 22 ff. KUG), sondern auch die des Datenschutzes. Daher sind an die Einwilligungserklärung die höheren Anforderungen des Datenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (soweit es die Tätigkeit an der MLU betrifft) zu stellen. Laut § 4 DSG LSA gilt:
- Der Betroffene ist auf die Bedeutung der Einwilligung,
- sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und
- die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
- Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen.
- Die Einwilligung muss die Art der Daten und die Form ihrer Verarbeitung bestimmen.
- Sie muss enthalten, an welche dritten Beteiligten die Daten übermittelt werden sollen (falls dies vorgesehen ist).
- Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die es gestatten, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter im Rahmen eines nicht-öffentlichen ILIAS-Kurses zu verwenden.
- Wenn der Rechteinhaber (nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit dem Urheber) einwilligt.
- Wenn das fremde Material im Rahmen eines Zitats in ein eigenes Werk übernommen wurde und diese nun auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt wird.
- Wenn die Wissenschaftsschranke des § 52a UrhG greift.
§ 52a UrhG ist aktuell (Stand Juni 2014) bis zum 31.12.2014 befristet. Vor Ablauf dieses Termines muss der Gesetzgeber beschließen, wie weiter mit dieser Regelung zu verfahren ist. Es gibt mehrere Möglichkeiten:
- Der Gesetzgeber könnte beschließen, den Paragraphen befristet zu verlängern. Bereits in der Vergangenheit war die Regelung mehrfach jeweils um zwei Jahre verlängert worden. Die befristete Einführung des Paragraphen wurde damit begründet, dass die Auswirkung auf die Umsätze der Verlage abgewartet werden sollte. In den redaktionellen Anmerkungen des Gesetzentwurfes zur erneuten Verlängerung Ende 2012 war zu lesen, dass dies die letzte Verlängerung sein solle und der Gesetzgeber nun eine abschließende Lösung finden müsse. Bisher ist dies nicht geschehen.
- Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen entfristen. Das würde bedeuten, dass § 52a UrhG ohne Ablaufdatum in das Gesetz aufgenommen wird und die Regelung auf unbestimmte Dauer für die Zukunft weiterbestehen bleibt.
- Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen nicht verlängern. Die Regelung würde dann mit Ablauf der Frist aus dem Gesetz entfallen.
Zitatrecht und Wissenschaftsparagraph sind für unterschiedliche Anwendungsfälle geschaffen. Während das Zitatrecht generell die freie geistige Auseinandersetzung, Kritik und gesellschaftlichen Diskurs über Werke ermöglichen soll, stellt § 52a UrhG sicher, dass die Interessen von Unterricht und Wissenschaft auch bei der Verwendung moderner Kommunikationsmethoden gewahrt bleiben und bildet eine Ausnahme vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Er bildet das digitale Pendant zu § 53 UrhG (Privatkopie), der die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers regelt.
Das Zitat dient dem Beleg, der Veranschaulichung, Rezension, gedanklichen Auseinandersetzung, etc. mit der Quelle in einem eigenen Werk. Die bloße Übernahme des Zitats, ohne darauf näher einzugehen oder ohne dass eine innere Verbindung zum neuen Werk besteht, ist nicht erlaubt. Grundsätzlich können Zitate in allen Werkformen auftreten und sind nicht an eine bestimmte Form der Verwertung gebunden (digital oder analog). Beispiel: Übernahme eines Textteils aus einem wissenschaftlichen Fachbuch in eine Dissertationsschrift, als Beleg für eine aufgeführte Meinung oder Vorführung eines kurzen Filmausschnitts in einer Vorlesung, der dann ausführlich besprochen wird.
Demgegenüber ermöglicht der "Wissenschaftsparagraph" die Vervielfältigung und Weitergabe von Werken unter sehr engen Voraussetzungen, ohne dass eine Auseinandersetzung damit erfolgen muss. Insbesondere können analoge Quellen digitalisiert und Schülern oder Studierenden online, z. B. in einer Lernplattform zur Verfügung gestellt werden. Hierbei geht es um eine reine Kopie, die online zum Zwecke des Unterrichts oder der Forschung zur Verfügung gestellt wird. Beispiel: Der Professor scannt fünf Seiten aus einem Standardlehrbuch ein und stellt diese für seine Studierenden in einem passwortgeschützten Raum der Lernplattform ein, damit diese sich vor der nächsten Veranstaltung damit beschäftigen können.
Zwischen beiden Ausnahmetatbeständen könnte es theoretisch im digitalen Bereich (z. B. passwortgeschützte Onlinekurse) zu Überschneidungen kommen.Informationen hierzu finden Sie unter
"Kann ein Lehrender eigene Publikationen als Inhalte für seine Online-Angebote verwenden?"Eine Möglichkeit, unter Creative Commons lizensierte und damit unter bestimmten Bedingungen frei verwendbare Abbildungen zu finden, ist die CC-Search der Creative Commons. Hier lässt sich ein Filter für verschiedene Suchmaschinen einstellen, so dass nur Material mit der gewünschten Lizenz angezeigt wird.
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |