Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis wiederverwendet werden, wenn
- er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein Werk ist oder
- eine Ausnahme des Urheberrechts greift oder
- das Werk unter einer Lizenz steht, die das freie Weiterverwenden erlaubt, z. B. Creative Commons.
Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von Ausnahmen).
- Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden, insbesondere z. B. die Regeln für Zitate beachtet werden.
- Handelt es sich um ein pdf, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, auch wenn es u. U. möglich ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen, da das Verlinken von Content im Internet grundsätzlich erlaubt ist.
- Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies im Rahmen des § 52a UrhG erlaubt sein.
Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende Ausnahmeregelung im Urheberrecht gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein Zitat handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch keine Zitat, es müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen des Zitats vorliegen:
- Das zitierte Werke (=Film) muss veröffentlicht sein.
- Das Zitat darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein Sprachwerk.
- Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk bestehen. Es muss im aufnehmenden Werk eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. In Betracht käme z. B. die wissenschaftliche Besprechung genau dieses Filmausschnitts, seiner stilistischen Mittel, Umsetzung des Themas o.ä. (Weitere Ausführungen zum Zitatzweck im Artikel Zitat)
- Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen.
- Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen.
- Das Zitat darf nicht verändert werden. D. h. der Filmausschnitt muss so wie er im Original ist, verwendet werden und darf nicht bearbeitet, verändert oder verfälscht werden, z. B. indem Farbe korrigiert wird.
- Außerdem ist die Quellenangabe gem. § 63 UrhG erforderlich.
§ 52a UrhG ist aktuell (Stand Juni 2014) bis zum 31.12.2014 befristet. Vor Ablauf dieses Termines muss der Gesetzgeber beschließen, wie weiter mit dieser Regelung zu verfahren ist. Es gibt mehrere Möglichkeiten:
- Der Gesetzgeber könnte beschließen, den Paragraphen befristet zu verlängern. Bereits in der Vergangenheit war die Regelung mehrfach jeweils um zwei Jahre verlängert worden. Die Begründung für die befristete Einführung des Paragraphen war, dass man die Auswirkung auf die Umsätze der Verlage abwarten wollte. In den Anmerkungen zur erneuten Verlängerung Ende 2012 war zu lesen, dass dies die letzte Verlängerung sein solle und der Gesetzgeber nun eine abschließende Lösung finden müsse. Bisher ist dies nicht geschehen.
- Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen entfristen. Das würde bedeuten, dass § 52a UrhG ohne Ablaufdatum in das Gesetz aufgenommen wird und die Regelung auf unbestimmte Dauer für die Zukunft weiterbestehen bleibt.
- Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen nicht verlängern. Die Regelung würde dann mit Ablaufen der Frist aus dem Gesetzt entfallen.
Zitatrecht und Wissenschaftsparagraph sind für unterschiedliche Anwendungsfälle geschaffen.
Während das Zitatrecht generell die freie geistige Auseinandersetzung, Kritik und gesellschaftlichen Diskurs über Werke ermöglichen soll, stellt § 52a UrhG sicher, dass die Interessen von Unterricht und Wissenschaft auch bei der Verwendung moderner Kommunikationsmethoden gewahrt bleiben und bildet eine Ausnahme vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Er bildet das digitale Pendant zu § 53 UrhG (Privatkopie), der die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers regelt.