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Werke im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__1.html § 1] und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2] Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. In einer nicht abschließenden Aufzählung werden in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 UrhG] als „Geschützte Werke“ erwähnt: | Werke im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__1.html § 1] und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2] Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. In einer nicht abschließenden Aufzählung werden in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 UrhG] als „Geschützte Werke“ erwähnt: | ||
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| [[Datei:Sprachwerk.png|100px|link=Sprachwerke]] || [[Datei:Musikwerk.png|100px|link=Musikwerke]] || [[Datei:Choreographie.png|100px|link=Choreographische und pantomimische Werke]] || [[Datei:Baukunst.png|95px|link=Werke der bildenden Künste]] || [[Datei:Lichtbild.png|72px|link=Lichtbildwerke]] || [[Datei:Filmwerk.png|99px|link=Filmwerke]] || [[Datei:WissDarstellung.png|100px|link=Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art]] | |||
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*[[Sprachwerke]], wie Schriftwerke, Reden und [[Computerprogramme]] | *[[Sprachwerke]], wie Schriftwerke, Reden und [[Computerprogramme]] | ||
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<blockquote>"Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität. Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört." (BGH in BGHZ 18, 175 ff.)<ref name="wikipedia.org">http://de.wikipedia.org/wiki/Werk_%28Urheberrecht%29</ref></blockquote> | <blockquote>"Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität. Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört." (BGH in BGHZ 18, 175 ff.)<ref name="wikipedia.org">http://de.wikipedia.org/wiki/Werk_%28Urheberrecht%29</ref></blockquote> | ||
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Merkmale der persönlichen geistigen Schöpfung sind<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 61f.</ref>: | Merkmale der persönlichen geistigen Schöpfung sind<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 61f.</ref>: | ||
*persönlich: Die Schöpfung muss auf dem Einfall eines Menschen beruhen. Zufallsprodukte oder in der Natur vorkommende Objekte zählen nicht dazu. Ebenso sind Ergebnisse von rein maschinellen Vorgängen keine Werke, es sei denn, ein Mensch hat sich der Maschine im Schaffensprozess bedient. | *persönlich: Die Schöpfung muss auf dem Einfall eines Menschen beruhen. Zufallsprodukte oder in der Natur vorkommende Objekte zählen nicht dazu. Ebenso sind Ergebnisse von rein maschinellen Vorgängen keine Werke, es sei denn, ein Mensch hat sich der Maschine im Schaffensprozess bedient. | ||
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}}Gestaltungshöhe: Dieses Kriterium hebt das urheberrechtlich geschützte Werk von alltäglichen Gegenständen ab. Das Kriterium hat je nach Werkart unterschiedlich hohe Anforderungen, so wird z. B. bei literarischen Werken ein niedrigerer Maßstab | }}'''Gestaltungshöhe:''' Dieses Kriterium hebt das urheberrechtlich geschützte Werk von alltäglichen Gegenständen ab. Das Kriterium hat je nach Werkart unterschiedlich hohe Anforderungen, so wird z. B. bei literarischen Werken ein niedrigerer Maßstab angelegt als bei Design, da hier auch ein Schutz durch das Designrecht (vor 2014: Geschmacksmusterrecht) erfolgen kann. | ||
Unerheblich ist, ob es sich um eine völlige Neuheit handelt (auch alte Ideen können neu bearbeitet werden), zu welchem Zweck das Werk bestimmt ist, welche literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Qualität das Werk hat oder welchen quantitativen Umfang. Ebenso unerheblich ist, wie groß Aufwand und Kosten der Werkerstellung sind und ob die Herstellung des Werkes gegen ein Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist.<ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.6.glB.glIII.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 6 Rn 22ff.]</ref> | Unerheblich ist, ob es sich um eine völlige Neuheit handelt (auch alte Ideen können neu bearbeitet werden), zu welchem Zweck das Werk bestimmt ist, welche literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Qualität das Werk hat oder welchen quantitativen Umfang. Ebenso unerheblich ist, wie groß Aufwand und Kosten der Werkerstellung sind und ob die Herstellung des Werkes gegen ein Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist.<ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.6.glB.glIII.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 6 Rn 22ff.]</ref> | ||
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Ein Werk ist '''veröffentlicht''', wenn das Orignal mit Zustimmung des Berechtigten der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG]). | Ein Werk ist '''veröffentlicht''', wenn das Orignal mit Zustimmung des Berechtigten der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG]). | ||
Ein Werk ist '''erschienen''', wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der [[Öffentlichkeit]] angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 2 UrhG]). | Ein Werk ist '''erschienen''', wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der [[Öffentlichkeit]] angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 2 UrhG]). | ||
Die [[Schutzdauer]] eines Werkes beträgt grundsätzlich 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Für einige Werkarten und verwandte Schutzrechte existieren spezielle Vorschriften, z. B. wenn eine Vielzahl von Urhebern an der Entstehung des Werkes beteiligt ist (siehe u. a. [[Filmwerke]]). | |||
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Aktuelle Version vom 28. April 2014, 15:09 Uhr
Ein Werk ist eine geschützte oder eine schützbare Schöpfung im Sinne des Urheberrechts[1].
Werke im Sinne des § 1 und § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. In einer nicht abschließenden Aufzählung werden in § 2 Abs. 1 UrhG als „Geschützte Werke“ erwähnt:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Musikwerke
- Choreographische und pantomimische Werke, z. B. Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
- Lichtbildwerke
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch neue Werkarten der Literatur, Kunst oder Wissenschaft, wie z. B. Multimediawerke, genießen den Schutz des Urheberrechts.
Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind. Ausschlaggebend dafür ist die Individualität der Schöpfung, wofür sich die Schöpfungshöhe als quantitatives Maß der Individualität durchgesetzt hat.
"Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität. Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört." (BGH in BGHZ 18, 175 ff.)[1]
Merkmale der persönlichen geistigen Schöpfung sind[2]:
- persönlich: Die Schöpfung muss auf dem Einfall eines Menschen beruhen. Zufallsprodukte oder in der Natur vorkommende Objekte zählen nicht dazu. Ebenso sind Ergebnisse von rein maschinellen Vorgängen keine Werke, es sei denn, ein Mensch hat sich der Maschine im Schaffensprozess bedient.
- geistiger Inhalt: Das Erfordernis des geistigen Inhalts grenzt das Werk i.S.d. Urheberrechts von rein handwerklichen Leistungen ab.
- wahrnehmbare konkrete Form: Das Werk muss in irgendeiner Weise wahrnehmbar sein, z. B. sichtbar, greifbar oder hörbar. Eine bloße Idee genügt nicht.
- Individualität: Es muss sich um eine eigene, originelle Schöpfung einer konkreten Person handeln. Das Nachahmen anderer Werke fällt nicht darunter. Möglich ist jedoch die sog. Doppelschöpfung, wenn zwei Personen unabhängig voneinander die gleiche Idee umsetzen, sie aber eigenständig zu dieser Idee gekommen sind.
- Gestaltungshöhe: Dieses Kriterium hebt das urheberrechtlich geschützte Werk von alltäglichen Gegenständen ab. Das Kriterium hat je nach Werkart unterschiedlich hohe Anforderungen, so wird z. B. bei literarischen Werken ein niedrigerer Maßstab angelegt als bei Design, da hier auch ein Schutz durch das Designrecht (vor 2014: Geschmacksmusterrecht) erfolgen kann.
Unerheblich ist, ob es sich um eine völlige Neuheit handelt (auch alte Ideen können neu bearbeitet werden), zu welchem Zweck das Werk bestimmt ist, welche literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Qualität das Werk hat oder welchen quantitativen Umfang. Ebenso unerheblich ist, wie groß Aufwand und Kosten der Werkerstellung sind und ob die Herstellung des Werkes gegen ein Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist.[3]
Die Bearbeitung eines Werkes, wird, wenn sie das Erfordernis der persönlichen, geistigen Schöpfung erfüllt, wie ein selbständiges Werk geschützt (§ 3 UrhG).
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn das Orignal mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Abs. 1 UrhG). Ein Werk ist erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Abs. 2 UrhG).
Die Schutzdauer eines Werkes beträgt grundsätzlich 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Für einige Werkarten und verwandte Schutzrechte existieren spezielle Vorschriften, z. B. wenn eine Vielzahl von Urhebern an der Entstehung des Werkes beteiligt ist (siehe u. a. Filmwerke).
- ↑ 1,0 1,1 http://de.wikipedia.org/wiki/Werk_%28Urheberrecht%29
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 61f.
- ↑ Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 6 Rn 22ff.
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