Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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**[[Urheberpersönlichkeitsrecht]]
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**[[Verwertungsrechte]]
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*Urheberrechtlich relevante Handlungen
**[[Vervielfältigungsrecht|Kopieren]]
**[[Verlinken]]
*Urhebervertragsrecht
*Urhebervertragsrecht
**[[Grundsätze des Urhebervertragsrechts]]
**[[Grundsätze des Urhebervertragsrechts]]
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*[[Schranken des Urheberrechts]]
*[[Schranken des Urheberrechts]]
**[[Zitat]] (§ 51 UrhG)
**[[Zitat]] (§ 51 UrhG)
**[[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung 52a UrhG)]]
**[[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre 60a UrhG)]]
**[[Inhalt des § 60a UrhG Unterricht und Lehre]]
**[[Privatkopie]] (§ 53 UrhG)
**[[Privatkopie]] (§ 53 UrhG)
*Durchsetzung des Urheberrechts
*Durchsetzung des Urheberrechts
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*[[Checkliste Urheberrecht]]
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*[[Verwendung von Bildmaterial]]
*[[Verwendung von Bildmaterial]]
*[[Literatur]]
 





Aktuelle Version vom 2. März 2018, 22:57 Uhr

Das Urheberrecht regelt die Rechtsbeziehungen, die künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke betreffen. Es umfasst auch die Rechte der ausübenden Künstler und Produzenten. Es werden die Rechte des Urhebers geregelt, Schranken für die erlaubnisfreie Nutzung aufgestellt sowie die Durchsetzung des Urheberrechts normiert. Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts, zu dem auch gewerbliche Schutzrechte (z. B. Marken-, Patent-, Geschmacksmusterrecht) gehören. Der Begriff "Urheberrecht" bezeichnet zum einen das subjektive Recht des Urhebers in Bezug auf sein Werk, zum anderen objektiv die Menge der Rechtsnormen auf diesem Gebiet.[1]

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  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 16 Rn 37
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