Urheberrechtsschutz

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Entstehung

Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind, d. h. es muss ein Werk i. S. v. § 2 UrhG vorliegen.

Die Entstehung ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist es unabhängig von etwaigen Formalien. Die landläufige Annahme, der Urheberrechtsschutz entstünde mit Anbringung einer entsprechenden Kennzeichnung am Werk, z. B. das Copyrightsymbol © oder Vermerke wie "Alle Rechte vorbehalten.", ist falsch. Diese Kennzeichnung kann zwar zur Information der Öffentlichkeit dienen, hat jedoch weder Einfluss darauf, ob das Urheberrecht entsteht noch wem es zusteht.[1]

§ 10 Abs. 1 UrhG stellt die (widerlegbare) Vermutung auf, dass demjenigen, der auf dem Werk oder auf Vervielfältigungsstücken des Werks "in der üblichen Weise" (z. B. bei Büchern auf der Titelseite, bei Filmen im Vor- und Abspann) als Urheber bezeichnet ist, das Urheberrecht am Werk zusteht. Daher empfiehlt es sich für den Urheber, eine solche Kennzeichnung vorzunehmen. Dieser Urhebervermerk ist nicht zu verwechseln mit dem Copyright-Vermerk. Ersterer bezeichnet den Urheber, also den ursprünglichen Schöpfer des Werks, letzter bezeichnet den Rechteinhaber von Nutzungsrechten, der nicht mit dem Urheber identisch sein muss. Nichtsdestotrotz sind auch nicht gekennzeichnete Werke urheberrechtlich geschützt.[2][3]

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wird in den §§ 120 ff. UrhG geregelt. Danach genießen deutsche Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen den Urheberrechtsschutz für alle ihre Werke, unabhängig davon ob und wo die Werke erschienen sind, also auch wenn z. B. ein E-Learning-Angebot auf einem ausländischen Server veröffentlicht wird. Werke ausländischer Staatsangehöriger sind vom Schutz des Urheberrechtsgesetzes umfasst, wenn sie im Inland erschienen sind, es sei denn das Werk ist mehr als 30 Tage zuvor bereits im Ausland erschienen. Im Übrigen gelten entsprechende Staatsverträge, z. B. die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ), das Welturheberrechtsabkommen (WUA) und Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS, Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums).

Für detaillierte Informationen siehe §§ 120 ff. UrhG.


  1. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 245 ff.
  2. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 249
  3. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 10 Rn 10
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