Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Infobox  
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| text = '''Hinweis:''' § 52a UrhG, der die Bereitstellung von Materialien für die Lehre auf Lernplattformen unter bestimmten Umständen ermöglicht, wird ab 1. März 2018 durch die neu ins Gesetz eingeführten §§ 60a ff. UrhG abgelöst.
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*[[Schranken des Urheberrechts]]
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**[[Zitat]] (§ 51 UrhG)
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**[[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung 52a UrhG)]]
**[[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre 60a UrhG)]]
**[[Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven]] ([https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52b.html § 52b UrhG])
**[[Inhalt des § 60a UrhG Unterricht und Lehre]]
**[[Privatkopie]] (§ 53 UrhG)
**[[Privatkopie]] (§ 53 UrhG)
*Durchsetzung des Urheberrechts
*Durchsetzung des Urheberrechts
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*[[Checkliste Urheberrecht]]
*[[Checkliste Urheberrecht]]
*[[Verwendung von Bildmaterial]]
*[[Verwendung von Bildmaterial]]
*[[Literatur]]
 





Version vom 2. März 2018, 14:57 Uhr

Das Urheberrecht regelt die Rechtsbeziehungen, die künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke betreffen. Es umfasst auch die Rechte der ausübenden Künstler und Produzenten. Es werden die Rechte des Urhebers geregelt, Schranken für die erlaubnisfreie Nutzung aufgestellt sowie die Durchsetzung des Urheberrechts normiert. Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts, zu dem auch gewerbliche Schutzrechte (z. B. Marken-, Patent-, Geschmacksmusterrecht) gehören. Der Begriff "Urheberrecht" bezeichnet zum einen das subjektive Recht des Urhebers in Bezug auf sein Werk, zum anderen objektiv die Menge der Rechtsnormen auf diesem Gebiet.[1]

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  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 16 Rn 37
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