Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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  |frage= Wie lange wird es den [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraphen]] (§ 52a UrhG) noch geben?
  |frage= Wie lange wird es den [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraphen]] (§ 52a UrhG) noch geben?
  |antwort=§ 52a UrhG ist aktuell (Stand Juni 2014) bis zum 31.12.2014 befristet. Vor Ablauf dieses Termines muss der Gesetzgeber beschließen, wie weiter mit dieser Regelung zu verfahren ist. Es gibt mehrere Möglichkeiten:  
  |antwort=§ 52a UrhG ist aktuell (Stand Juni 2014) bis zum 31.12.2014 befristet. Vor Ablauf dieses Termines muss der Gesetzgeber beschließen, wie weiter mit dieser Regelung zu verfahren ist. Es gibt mehrere Möglichkeiten:  
*Der Gesetzgeber könnte beschließen, den Paragraphen befristet zu verlängern. Bereits in der Vergangenheit war die Regelung mehrfach jeweils um zwei Jahre verlängert worden. Die Begründung für die befristete Einführung des Paragraphen war, dass man die Auswirkung auf die Umsätze der Verlage abwarten wollte. In den Anmerkungen zur erneuten Verlängerung Ende 2012 war zu lesen, dass dies die letzte Verlängerung sein solle und der Gesetzgeber nun eine abschließende Lösung finden müsse. Bisher ist dies nicht geschehen.
*Der Gesetzgeber könnte beschließen, den Paragraphen befristet zu verlängern. Bereits in der Vergangenheit war die Regelung mehrfach jeweils um zwei Jahre verlängert worden. Die befristete Einführung des Paragraphen wurde damit begründet, dass die Auswirkung auf die Umsätze der Verlage abgewartet werden sollte. In den Anmerkungen zur erneuten Verlängerung Ende 2012 war zu lesen, dass dies die letzte Verlängerung sein solle und der Gesetzgeber nun eine abschließende Lösung finden müsse. Bisher ist dies nicht geschehen.
*Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen entfristen. Das würde bedeuten, dass [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] ohne Ablaufdatum in das Gesetz aufgenommen wird und die Regelung auf unbestimmte Dauer für die Zukunft weiterbestehen bleibt.
*Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen entfristen. Das würde bedeuten, dass [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] ohne Ablaufdatum in das Gesetz aufgenommen wird und die Regelung auf unbestimmte Dauer für die Zukunft weiterbestehen bleibt.
*Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen nicht verlängern. Die Regelung würde dann mit Ablauf der Frist aus dem Gesetz entfallen.
*Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen nicht verlängern. Die Regelung würde dann mit Ablauf der Frist aus dem Gesetz entfallen.

Version vom 1. Juli 2014, 13:17 Uhr

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