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|frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z.B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | |frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z.B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | ||
|antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind. | |antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind. | ||
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|id= UrhR_ZtBEpoMwWG | |id= UrhR_ZtBEpoMwWG | ||
|frage= Dürfen Studierende, ohne explizites Einverständnis, bei einer Seminaraufzeichnung mit auf dem Video aufgezeichnet werden? | |frage= Dürfen Studierende, ohne explizites Einverständnis, bei einer Seminaraufzeichnung mit auf dem Video aufgezeichnet werden? | ||
|antwort=Nein. Da bei der Aufzeichnung von Lehrveranstaltung eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen | |antwort=Nein. Da bei der Aufzeichnung von Lehrveranstaltung eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind, gelten keine Pauschalausnahmen. Wenn Studierende aufgezeichnet werden sollen, muss zuvor deren schriftliches Einverständnis eingeholt werden. Siehe dazu auch im Blog des @LLZ: [http://blog.llz.uni-halle.de/2014/06/die-leidigen-formalitaeten-einer-vorlesungsaufzeichnung/ Die leidigen Formalitäten einer Vorlesungsaufzeichnung]. | ||
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|id=UrhR07 | |id=UrhR07 | ||
|frage= Was ist bei der Erstellung von Patientenaufnahmen des UKHs z.B. im Rahmen von Lehrfilmen zu beachten? | |frage= Was ist bei der Erstellung von Patientenaufnahmen des UKHs z.B. im Rahmen von Lehrfilmen zu beachten? Wie verhält es sich generell mit der Videoaufnahme von Mitarbeitern der Uni, des UKH und Patienten? | ||
|antwort=Bei Audio-, Video- oder Bildaufnahmen anderer Personen greifen das [Recht am eigenen Bild] und datenschutzrechtliche Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass immer die Einwilligung der Person einzuholen ist und sie im Rahmen dieser Einwilligung über den Zweck und die künftige Verwendung der Aufnahmen zu informieren ist. Ebenso muss die Person über ihr Widerrufsrecht zu dieser Einwilligungserklärung in Kenntnis gesetzt werden. Im Rahmen Krankenhausbetriebes und der Aufnahme von Patienten ist großer Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes zu legen, da hier sehr sensible Daten anfallen, deren Nutzung die betroffenen Personen stark belasten kann. Für Patientenaufnahmen im Rahmen von E-Learning-Projekten stellt [http://www.medizin.uni-halle.de/index.php?id=2684 HaMeel] den Vordruck "[http://www.medizin.uni-halle.de/fileadmin/Bereichsordner/Menu_kopf/Studium/HaMeel/P19_Einverst%C3%A4ndnisPatienten.pdf Patienteneinwilligungserklärung]" zur Verfügung. | |antwort=Bei Audio-, Video- oder Bildaufnahmen anderer Personen greifen das [Recht am eigenen Bild] und datenschutzrechtliche Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass immer die Einwilligung der Person einzuholen ist und sie im Rahmen dieser Einwilligung über den Zweck und die künftige Verwendung der Aufnahmen zu informieren ist. Ebenso muss die Person über ihr Widerrufsrecht zu dieser Einwilligungserklärung in Kenntnis gesetzt werden. Im Rahmen des Krankenhausbetriebes und der Aufnahme von Patienten ist großer Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes zu legen, da hier sehr sensible Daten anfallen, deren Nutzung die betroffenen Personen stark belasten kann. Für Patientenaufnahmen im Rahmen von E-Learning-Projekten stellt [http://www.medizin.uni-halle.de/index.php?id=2684 HaMeel] den Vordruck "[http://www.medizin.uni-halle.de/fileadmin/Bereichsordner/Menu_kopf/Studium/HaMeel/P19_Einverst%C3%A4ndnisPatienten.pdf Patienteneinwilligungserklärung]" zur Verfügung. | ||
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*Der Gesetzgeber könnte beschließen, den Paragraphen befristet zu verlängern. Bereits in der Vergangenheit war die Regelung mehrfach jeweils um zwei Jahre verlängert worden. Die Begründung für die befristete Einführung des Paragraphen war, dass man die Auswirkung auf die Umsätze der Verlage abwarten wollte. In den Anmerkungen zur erneuten Verlängerung Ende 2012 war zu lesen, dass dies die letzte Verlängerung sein solle und der Gesetzgeber nun eine abschließende Lösung finden müsse. Bisher ist dies nicht geschehen. | *Der Gesetzgeber könnte beschließen, den Paragraphen befristet zu verlängern. Bereits in der Vergangenheit war die Regelung mehrfach jeweils um zwei Jahre verlängert worden. Die Begründung für die befristete Einführung des Paragraphen war, dass man die Auswirkung auf die Umsätze der Verlage abwarten wollte. In den Anmerkungen zur erneuten Verlängerung Ende 2012 war zu lesen, dass dies die letzte Verlängerung sein solle und der Gesetzgeber nun eine abschließende Lösung finden müsse. Bisher ist dies nicht geschehen. | ||
*Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen entfristen. Das würde bedeuten, dass [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] ohne Ablaufdatum in das Gesetz aufgenommen wird und die Regelung auf unbestimmte Dauer für die Zukunft weiterbestehen bleibt. | *Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen entfristen. Das würde bedeuten, dass [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] ohne Ablaufdatum in das Gesetz aufgenommen wird und die Regelung auf unbestimmte Dauer für die Zukunft weiterbestehen bleibt. | ||
*Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen nicht verlängern. Die Regelung würde dann mit | *Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen nicht verlängern. Die Regelung würde dann mit Ablauf der Frist aus dem Gesetz entfallen. | ||
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|id= UrhR14 | |id= UrhR14 | ||
|frage=[[Zitat|Zitatrecht]] in Lehre und Wissenschaft | |frage=[[Zitat|Zitatrecht]] in Lehre und Wissenschaft | ||
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|frage= Wann gilt "Zitatrecht" und wann der "Wissenschaftsparagraph"? | |frage= Wann gilt "Zitatrecht" und wann der "Wissenschaftsparagraph"? | ||
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