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|antwort={{Vorlage:Häufige Fragen | |antwort={{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR_pJUUyytENg | |id=UrhR_pJUUyytENg | ||
|frage= Kann ich von Studierenden erstellte Inhalte z. B. im Wiki bzw. allgemein benutzergenerierten Content ohne explizites Einverständnis der Studierenden | |frage= Kann ich von Studierenden erstellte Inhalte z. B. im Wiki bzw. allgemein benutzergenerierten Content ohne explizites Einverständnis der Studierenden weiterverwenden? | ||
|antwort= Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis | |antwort= Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis weiterverwendet werden, wenn | ||
*er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein [[Werk]] ist oder | *er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein [[Werk]] ist oder | ||
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Wie Sie herausfinden, ob Sie ein Werk verwenden dürfen, zeigt Ihnen die Seite [[ | Wie Sie herausfinden, ob Sie ein Werk verwenden dürfen, zeigt Ihnen die Seite [[Checkliste Urheberrecht]]. | ||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | {{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR02 | |id=UrhR02 | ||
|frage= Was gibt es beim Hochladen von | |frage= Was gibt es beim Hochladen von pdf-Dokumenten auf der Lernplattform zu beachten? | ||
|antwort=Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von [[Schranken des Urheberrechts|Ausnahmen]]). | |antwort=Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von [[Schranken des Urheberrechts|Ausnahmen]]). | ||
*Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform | *Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für [[Zitate]] beachtet werden. | ||
*Handelt es sich um ein pdf, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, | *Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt. | ||
*Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|im Rahmen des § 52a UrhG]] erlaubt sein. | *Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|im Rahmen des § 52a UrhG]] erlaubt sein. | ||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | {{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR03 | |id=UrhR03 | ||
|frage= Kann ich Filmausschnitte mit Kennzeichnung der Quelle verwenden? | |frage= Kann ich Filmausschnitte mit Kennzeichnung der Quelle verwenden? | ||
|antwort=Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende [[Schranken des Urheberrechts|Ausnahmeregelung im Urheberrecht]] gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein [[Zitat]] handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch | |antwort=Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende [[Schranken des Urheberrechts|Ausnahmeregelung im Urheberrecht]] gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein [[Zitat]] handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch kein Zitat, es müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen des Zitats vorliegen: | ||
*Das | *Das zitiert [[Werk|Werke]] (=Film) muss [[Veröffentlichen|veröffentlicht]] sein. | ||
*Das [[Zitat]] darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein [[Sprachwerke|Sprachwerk]]. | *Das [[Zitat]] darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein [[Sprachwerke|Sprachwerk]]. | ||
*Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk | *Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk besteht. Im aufnehmenden Werk muss eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. In Betracht käme z. B. die wissenschaftliche Besprechung genau dieses Filmausschnitts, seiner stilistischen Mittel, Umsetzung des Themas o.ä. (weitere Ausführungen zum Zitatzweck im Artikel [[Zitat]]) | ||
*Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen. | *Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen. | ||
*Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen. | *Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen. | ||
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Soll ein Filmausschnitt im Rahmen des § 52a UrhG auf einer Lernplattform zu Unterrichtszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden, muss Abs. 2 S. 2 beachtet werden: ''"Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."'' | Soll ein Filmausschnitt im Rahmen des § 52a UrhG auf einer Lernplattform zu Unterrichtszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden, muss Abs. 2 S. 2 beachtet werden: ''"Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."'' | ||
Das heißt, dass erst zwei Jahre nach der ersten Aufführung des Films im Kino Ausschnitte aus dem Film im Rahmen des § 52a UrhG verwendet werden dürfen. | |||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | {{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR04 | |id=UrhR04 | ||
|frage= Kann ich Vorlesungsaufzeichnungen bzw. Lerninhalte, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit an der Uni Halle entwickelt habe bei einem Uni-Wechsel weiternutzen/mitnehmen? | |frage= Kann ich Vorlesungsaufzeichnungen bzw. Lerninhalte, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit an der Uni Halle entwickelt habe, bei einem Uni-Wechsel weiternutzen/mitnehmen? | ||
|antwort=Selbstverständlich. Als Urheber können Sie über Ihre Materialien verfügen, wie Sie es wünschen, das heißt Sie können insbesondere Vorlesungsaufzeichnungen und Lerninhalte, die sie selbst für Ihre eigenen Veranstaltungen erstellt haben, mitnehmen. Bitte beachten Sie, dass ein Aufwandsersatz für die Erstellung notwendiger Datenträger erhoben werden kann, wenn Sie die Universität Halle verlassen, die Materialien mitnehmen und diese der Uni Halle nicht weiter zur Verfügung stehen. | |antwort=Selbstverständlich. Als Urheber können Sie über Ihre Materialien verfügen, wie Sie es wünschen, das heißt Sie können insbesondere Vorlesungsaufzeichnungen und Lerninhalte, die sie selbst für Ihre eigenen Veranstaltungen erstellt haben, mitnehmen. Bitte beachten Sie, dass ein Aufwandsersatz für die Erstellung notwendiger Datenträger (z. B. das Brennen von DVDs oder die Überspielung auf externe Festplatten oder USB-Sticks) erhoben werden kann, wenn Sie die Universität Halle verlassen, die Materialien mitnehmen und diese der Uni Halle nicht weiter zur Verfügung stehen. | ||
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|id=UrhR05 | |id=UrhR05 | ||
|frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z.B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z.B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | |frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z.B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | ||
|antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind. | |antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind. | ||
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|id= UrhR_ZtBEpoMwWG | |id= UrhR_ZtBEpoMwWG | ||
|frage= Dürfen Studierende, ohne explizites Einverständnis, bei einer Seminaraufzeichnung mit auf dem Video aufgezeichnet werden? | |frage= Dürfen Studierende, ohne explizites Einverständnis, bei einer Seminaraufzeichnung mit auf dem Video aufgezeichnet werden? | ||
|antwort=Nein. | |antwort=Nein. Da bei der Aufzeichnung von Lehrveranstaltung eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen gib, gelten keine Pauschalausnahmen. Wenn Studierende aufgezeichnet werden sollen, muss zuvor deren schriftliches Einverständnis eingeholt werden. Siehe dazu auch im Blog des @LLZ: [http://blog.llz.uni-halle.de/2014/06/die-leidigen-formalitaeten-einer-vorlesungsaufzeichnung/ Die leidigen Formalitäten einer Vorlesungsaufzeichnung]. | ||
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Version vom 30. Juni 2014, 17:25 Uhr