Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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  |id=UrhR13  
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  |frage= Darf ich Abbildungen aus Lehrbüchern einscannen und in ILIAS-Lernmodulen für meine Lehrveranstaltung verwenden?
  |frage= Darf ich Abbildungen aus Lehrbüchern einscannen und in ILIAS-Lernmodulen für meine Lehrveranstaltung verwenden?
  |antwort=In den Anwendungsbereich der [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung]]([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]) fallen auch Lichtbildwerke, die eingescannt und in einem passwortgeschützten Bereich online für die eigene Lehre zur Verfügung gestellt werden. Zu beachten ist hier für Lehrbücher der, im Gegensatz zu Fachliteratur etwas restriktivere, Umfang, in dem Material digitalisiert werden darf.
  |antwort=In den Anwendungsbereich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]) fallen auch Lichtbildwerke, die eingescannt und in einem passwortgeschützten Bereich online für die eigene Lehre zur Verfügung gestellt werden. Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen können sowohl aus Lehrbüchern als auch aus Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden, solange die übrigen Voraussetzungen des § 52a UrhG eingehalten werden. Weitere Informationen zu § 52a UrhG, insb. auch im Hinblick auf die maximale Seitenzahl, die aus Lehr- bzw. Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden dürfen, finden Sie hier: [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]].
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Version vom 1. Juli 2014, 10:37 Uhr

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