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| text = Ende September 2016 schlossen VG WORT und die KMK in Vertretung für die Länder infolge einer BGH-Entscheidung einen neuen Rahmenvertrag für die Vergütung der Nutzungen nach § 52a UrhG. Darin wird unter anderem vereinbart, dass ab 01.01.2017 jede Hochschule selbst darüber entscheidet, dem Vertrag beizutreten. Tritt eine Hochschule dem Vertrag bei, verpflichtet sie sich zur Einzelabrechnung aller von § 52a UrhG betroffenen Schriftwerken, die auf ihren Lernplattformen bereitgestellt werden (u. a. durch Angabe von Titel, Autor, ISBN, Anzahl verwendeter Seiten des Werkes, Teilnehmerzahl der Veranstaltung). Tritt die Hochschule dem Vertrag '''nicht''' bei, kann sie sich bei der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien nicht mehr auf § 52a UrhG berufen. (Stand 30.11.2016) | |||
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'''[[52a|Weitere Informationen folgen zur Änderung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen finden Sie in diesem Wiki!]]''' | |||
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*Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für [[Zitate]] beachtet werden. | *Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für [[Zitate]] beachtet werden. | ||
*Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt. | *Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt. | ||
*Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[ | *Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[Inhalt des § 60a UrhG Unterricht und Lehre|im Rahmen des § 60a UrhG]] erlaubt sein. | ||
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*Außerdem ist die Quellenangabe gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG] erforderlich. | *Außerdem ist die Quellenangabe gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG] erforderlich. | ||
Soll ein Filmausschnitt | Soll ein Filmausschnitt für Unterricht oder Lehre bereitgestellt werden, so ist § 60a UrhG zu beachten. Insgesamt dürfen für die Unterrichtsteilnehmenden 15% des Films oder, wenn das Filmwerk nicht länger als fünf Minuten ist, der gesamte Film bereitgestellt werden. Zu den weiteren Bedingungen des § 60a UrhG lesen Sie: [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)]] | ||
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|id=UrhR05 | |id=UrhR05 | ||
|frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z. B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | |frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z. B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | ||
|antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [ | |antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind. | ||
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|antwort={{Vorlage:Häufige Fragen | |antwort={{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR10 | |id=UrhR10 | ||
|frage= Darf man urheberrechtlich geschützte Materialien (Bild, Musik etc.) in einem nicht-öffentlichen ILIAS-Kurs nutzen? Fällt das unter den [ | |frage= Darf man urheberrechtlich geschützte Materialien (Bild, Musik etc.) in einem nicht-öffentlichen ILIAS-Kurs nutzen? Fällt das unter den [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG] (Unterricht und Lehre)? | ||
|antwort=Es gibt mehrere Möglichkeiten, die es gestatten, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter im Rahmen eines nicht-öffentlichen ILIAS-Kurses zu verwenden. | |antwort=Es gibt mehrere Möglichkeiten, die es gestatten, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter im Rahmen eines nicht-öffentlichen ILIAS-Kurses zu verwenden. | ||
*Wenn der Rechteinhaber (nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit dem Urheber) einwilligt. | *Wenn der Rechteinhaber (nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit dem Urheber) einwilligt. | ||
*Wenn das fremde Material im Rahmen eines Zitats in ein eigenes Werk übernommen wurde und diese nun auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt wird. | *Wenn das fremde Material im Rahmen eines Zitats in ein eigenes Werk übernommen wurde und diese nun auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt wird. | ||
*Wenn die | *Wenn die [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)|Schrankenregelung des § 60a UrhG]] greift. | ||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | {{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR11 | |id=UrhR11 | ||
|frage= Wie lange wird es den | |frage= Wie lange wird es den Wissenschaftsparagraphen (§ 52a UrhG) noch geben? | ||
|antwort=§ 52a UrhG ist | |antwort=§ 52a UrhG ist am 28. Februar 2018 außer Kraft getreten. Anstelle dessen wurder der [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004800123 Unterabschnitt "Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen"] ins Urheberrechtsgesetz eingefügt. Dazu gehört auch [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG], in dem die Ausnahmen des früheren § 52a UrhG neu gefasst und zum Teil erweitert wurden. | ||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | |||
|id=UrhR13 | |||
|frage= Darf ich Abbildungen aus Lehrbüchern einscannen und in ILIAS-Lernmodulen für meine Lehrveranstaltung verwenden? | |||
|antwort=In den Anwendungsbereich des § 60a UrhG "Unterricht und Lehre" fallen auch [[Lichtbildwerke]], die eingescannt und in einem passwortgeschützten Bereich online für die eigene Lehre zur Verfügung gestellt werden. Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen können sowohl aus Lehrbüchern als auch aus Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden, solange die übrigen Voraussetzungen des [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG] eingehalten werden. Weitere Informationen zu § 60a UrhG, finden Sie hier: [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)]]. | |||
Allgemeine Hinweise zur Verwendung von Bildmaterial finden Sie auf der Seite "[[Verwendung von Bildmaterial]]". | |||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | {{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR12 | |id=UrhR12 | ||
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Zwischen beiden Ausnahmetatbeständen könnte es theoretisch im digitalen Bereich (z. B. passwortgeschützte Onlinekurse) zu Überschneidungen kommen. | Zwischen beiden Ausnahmetatbeständen könnte es theoretisch im digitalen Bereich (z. B. passwortgeschützte Onlinekurse) zu Überschneidungen kommen. | ||
}} | }}{{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR23 | |id=UrhR23 | ||
|frage=Wie muss man Quellen von Handouts auf Abbildungen angeben? | |frage=Wie muss man Quellen von Handouts auf Abbildungen angeben? |
Aktuelle Version vom 2. März 2018, 21:58 Uhr
Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis weiterverwendet werden, wenn
- er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein Werk ist oder
- eine Ausnahme des Urheberrechts greift oder
- das Werk unter einer Lizenz steht, die das freie Weiterverwenden erlaubt, z. B. Creative Commons.
Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von Ausnahmen).
- Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für Zitate beachtet werden.
- Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt.
- Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies im Rahmen des § 60a UrhG erlaubt sein.
Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende Ausnahmeregelung im Urheberrecht gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein Zitat handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch kein Zitat. Es müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen des Zitats vorliegen:
- Das zitierte Werk (=Film) muss veröffentlicht sein.
- Das Zitat darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein Sprachwerk.
- Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk besteht. Im aufnehmenden Werk muss eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. In Betracht käme z. B. die wissenschaftliche Besprechung genau dieses Filmausschnitts, seiner stilistischen Mittel, Umsetzung des Themas o.ä. (weitere Ausführungen zum Zitatzweck im Artikel Zitat).
- Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen.
- Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen.
- Das Zitat darf nicht verändert werden. D. h. der Filmausschnitt muss so wie er im Original ist, verwendet werden und darf nicht bearbeitet, verändert oder verfälscht werden, z. B. indem Farbe korrigiert wird.
- Außerdem ist die Quellenangabe gem. § 63 UrhG erforderlich.
Auch eine bloße Ankündigung genügt nicht. Solange es sich um eine Lehrveranstaltung handelt, an der Studierende im Rahmen ihres regulären Studiums teilnehmen, dürfen sie nicht gezwungen werden, zwischen der Teilnahme und dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten bzw. ihres Rechts am eigenen Bild zu wählen. Deswegen wird bei Vorlesungsaufzeichnungen durch das @LLZ besonders darauf geachtet, dass das Auditorium nicht aufgenommen wird. Eine Ankündigung empfiehlt sich dennoch, damit die Studierenden von der Kamera im Raum nicht überrascht werden. Sollen Studierende, das Auditorium oder auch Gastdozenten aufgezeichnet werden, so muss vorher deren schriftliche Einwilligung eingeholt werden.
Handelt es sich um eine fakultative Veranstaltung, z. B. Tagung des @LLZ, bei dem sich das Publikum mit Fragen und Anmerkungen beteiligt, genügt für das Publikum eine rechtzeitige Ankündigung, so dass die Besucher ihr Verhalten darauf einstellen können.Für Video- und Audioaufzeichnungen, die für E-Learning-Angebote eingesetzt werden sollen, gelten nicht nur die Regeln des Urheberrechts (hier u. a. §§ 22 ff. KUG), sondern auch die des Datenschutzes. Daher sind an die Einwilligungserklärung die höheren Anforderungen des Datenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (soweit es die Tätigkeit an der MLU betrifft) zu stellen. Laut § 4 DSG LSA gilt:
- Der Betroffene ist auf die Bedeutung der Einwilligung,
- sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und
- die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
- Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen.
- Die Einwilligung muss die Art der Daten und die Form ihrer Verarbeitung bestimmen.
- Sie muss enthalten, an welche dritten Beteiligten die Daten übermittelt werden sollen (falls dies vorgesehen ist).
- Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die es gestatten, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter im Rahmen eines nicht-öffentlichen ILIAS-Kurses zu verwenden.
- Wenn der Rechteinhaber (nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit dem Urheber) einwilligt.
- Wenn das fremde Material im Rahmen eines Zitats in ein eigenes Werk übernommen wurde und diese nun auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt wird.
- Wenn die Schrankenregelung des § 60a UrhG greift.
In den Anwendungsbereich des § 60a UrhG "Unterricht und Lehre" fallen auch Lichtbildwerke, die eingescannt und in einem passwortgeschützten Bereich online für die eigene Lehre zur Verfügung gestellt werden. Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen können sowohl aus Lehrbüchern als auch aus Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden, solange die übrigen Voraussetzungen des § 60a UrhG eingehalten werden. Weitere Informationen zu § 60a UrhG, finden Sie hier: Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG).
Allgemeine Hinweise zur Verwendung von Bildmaterial finden Sie auf der Seite "Verwendung von Bildmaterial".Informationen hierzu finden Sie unter
"Kann ein Lehrender eigene Publikationen als Inhalte für seine Online-Angebote verwenden?"Eine Möglichkeit, unter Creative Commons lizensierte und damit unter bestimmten Bedingungen frei verwendbare Abbildungen zu finden, ist die CC-Search der Creative Commons. Hier lässt sich ein Filter für verschiedene Suchmaschinen einstellen, so dass nur Material mit der gewünschten Lizenz angezeigt wird.
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