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*Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für [[Zitate]] beachtet werden. | *Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für [[Zitate]] beachtet werden. | ||
*Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt. | *Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt. | ||
*Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[ | *Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[Inhalt des § 60a UrhG Unterricht und Lehre|im Rahmen des § 60a UrhG]] erlaubt sein. | ||
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*Außerdem ist die Quellenangabe gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG] erforderlich. | *Außerdem ist die Quellenangabe gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG] erforderlich. | ||
Soll ein Filmausschnitt | Soll ein Filmausschnitt für Unterricht oder Lehre bereitgestellt werden, so ist § 60a UrhG zu beachten. Insgesamt dürfen für die Unterrichtsteilnehmenden 15% des Films oder, wenn das Filmwerk nicht länger als fünf Minuten ist, der gesamte Film bereitgestellt werden. Zu den weiteren Bedingungen des § 60a UrhG lesen Sie: [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)]] | ||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | {{Vorlage:Häufige Fragen | ||
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|id=UrhR05 | |id=UrhR05 | ||
|frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z. B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | |frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z. B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | ||
|antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [ | |antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind. | ||
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|antwort={{Vorlage:Häufige Fragen | |antwort={{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR10 | |id=UrhR10 | ||
|frage= Darf man urheberrechtlich geschützte Materialien (Bild, Musik etc.) in einem nicht-öffentlichen ILIAS-Kurs nutzen? Fällt das unter den [ | |frage= Darf man urheberrechtlich geschützte Materialien (Bild, Musik etc.) in einem nicht-öffentlichen ILIAS-Kurs nutzen? Fällt das unter den [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG] (Unterricht und Lehre)? | ||
|antwort=Es gibt mehrere Möglichkeiten, die es gestatten, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter im Rahmen eines nicht-öffentlichen ILIAS-Kurses zu verwenden. | |antwort=Es gibt mehrere Möglichkeiten, die es gestatten, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter im Rahmen eines nicht-öffentlichen ILIAS-Kurses zu verwenden. | ||
*Wenn der Rechteinhaber (nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit dem Urheber) einwilligt. | *Wenn der Rechteinhaber (nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit dem Urheber) einwilligt. | ||
*Wenn das fremde Material im Rahmen eines Zitats in ein eigenes Werk übernommen wurde und diese nun auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt wird. | *Wenn das fremde Material im Rahmen eines Zitats in ein eigenes Werk übernommen wurde und diese nun auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt wird. | ||
*Wenn die | *Wenn die [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)|Schrankenregelung des § 60a UrhG]] greift. | ||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | {{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR11 | |id=UrhR11 | ||
|frage= Wie lange wird es den [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraphen]] (§ 52a UrhG) noch geben? | |frage= Wie lange wird es den [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraphen]] (§ 52a UrhG) noch geben? | ||
|antwort=§ 52a UrhG ist | |antwort=§ 52a UrhG ist am 28. Februar 2018 außer Kraft getreten. Anstelle dessen wurder der [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004800123 Unterabschnitt "Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen"] ins Urheberrechtsgesetz eingefügt. Dazu gehört auch [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG], in dem die Ausnahmen des früheren § 52a UrhG neu gefasst und zum Teil erweitert wurden. | ||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | |||
|id=UrhR13 | |||
|frage= Darf ich Abbildungen aus Lehrbüchern einscannen und in ILIAS-Lernmodulen für meine Lehrveranstaltung verwenden? | |||
|antwort=In den Anwendungsbereich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]) fallen auch [[Lichtbildwerke]], die eingescannt und in einem passwortgeschützten Bereich online für die eigene Lehre zur Verfügung gestellt werden. Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen können sowohl aus Lehrbüchern als auch aus Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden, solange die übrigen Voraussetzungen des § 52a UrhG eingehalten werden. Weitere Informationen zu § 52a UrhG, insb. auch im Hinblick auf die maximale Seitenzahl, die aus Lehr- bzw. Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden dürfen, finden Sie hier: [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]]. | |||
Allgemeine Hinweise zur Verwendung von Bildmaterial finden Sie auf der Seite "[[Verwendung von Bildmaterial]]". | |||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | {{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR12 | |id=UrhR12 | ||
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Zwischen beiden Ausnahmetatbeständen könnte es theoretisch im digitalen Bereich (z. B. passwortgeschützte Onlinekurse) zu Überschneidungen kommen. | Zwischen beiden Ausnahmetatbeständen könnte es theoretisch im digitalen Bereich (z. B. passwortgeschützte Onlinekurse) zu Überschneidungen kommen. | ||
}} | }}{{Vorlage:Häufige Fragen | ||
|id=UrhR23 | |id=UrhR23 | ||
|frage=Wie muss man Quellen von Handouts auf Abbildungen angeben? | |frage=Wie muss man Quellen von Handouts auf Abbildungen angeben? |
Version vom 2. März 2018, 15:13 Uhr
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