Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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*Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für [[Zitate]] beachtet werden.
*Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für [[Zitate]] beachtet werden.
*Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt.  
*Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt.  
*Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|im Rahmen des § 52a UrhG]] erlaubt sein.
*Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[Inhalt des § 60a UrhG Unterricht und Lehre|im Rahmen des § 60a UrhG]] erlaubt sein.
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*Außerdem ist die Quellenangabe gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG] erforderlich.
*Außerdem ist die Quellenangabe gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG] erforderlich.


Soll ein Filmausschnitt im Rahmen des § 52a UrhG auf einer Lernplattform zu Unterrichtszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden, muss Abs. 2 S. 2 beachtet werden: ''"Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."''
Soll ein Filmausschnitt für Unterricht oder Lehre bereitgestellt werden, so ist § 60a UrhG zu beachten. Insgesamt dürfen für die Unterrichtsteilnehmenden 15% des Films oder, wenn das Filmwerk nicht länger als fünf Minuten ist, der gesamte Film bereitgestellt werden. Zu den weiteren Bedingungen des § 60a UrhG lesen Sie: [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)]]
Das heißt, dass erst zwei Jahre nach der ersten Aufführung des Films im Kino Ausschnitte aus dem Film im Rahmen des § 52a UrhG verwendet werden dürfen.
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{{Vorlage:Häufige Fragen
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  |id=UrhR05  
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  |frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z. B. E-Learning-Module, Wikiinhalte)  verwenden?
  |frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z. B. E-Learning-Module, Wikiinhalte)  verwenden?
  |antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind.
  |antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind.
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  |antwort={{Vorlage:Häufige Fragen
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  |id=UrhR10  
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  |frage= Darf man urheberrechtlich geschützte Materialien (Bild, Musik etc.) in einem nicht-öffentlichen ILIAS-Kurs nutzen? Fällt das unter den [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraphen]] (§ 52a UrhG)?
  |frage= Darf man urheberrechtlich geschützte Materialien (Bild, Musik etc.) in einem nicht-öffentlichen ILIAS-Kurs nutzen? Fällt das unter den [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG] (Unterricht und Lehre)?
  |antwort=Es gibt mehrere Möglichkeiten, die es gestatten, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter im Rahmen eines nicht-öffentlichen ILIAS-Kurses zu verwenden.
  |antwort=Es gibt mehrere Möglichkeiten, die es gestatten, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter im Rahmen eines nicht-öffentlichen ILIAS-Kurses zu verwenden.
*Wenn der Rechteinhaber (nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit dem Urheber) einwilligt.
*Wenn der Rechteinhaber (nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit dem Urheber) einwilligt.
*Wenn das fremde Material im Rahmen eines Zitats in ein eigenes Werk übernommen wurde und diese nun auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt wird.
*Wenn das fremde Material im Rahmen eines Zitats in ein eigenes Werk übernommen wurde und diese nun auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt wird.
*Wenn die Wissenschaftsschranke des § 52a UrhG greift.
*Wenn die [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)|Schrankenregelung des § 60a UrhG]] greift.
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  |id=UrhR11  
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  |frage= Wie lange wird es den [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraphen]] (§ 52a UrhG) noch geben?
  |frage= Wie lange wird es den [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|Wissenschaftsparagraphen]] (§ 52a UrhG) noch geben?
  |antwort=§ 52a UrhG ist aktuell (Stand Juni 2014) bis zum 31.12.2014 befristet. Vor Ablauf dieses Termines muss der Gesetzgeber beschließen, wie weiter mit dieser Regelung zu verfahren ist. Es gibt mehrere Möglichkeiten:  
  |antwort=§ 52a UrhG ist am 28. Februar 2018 außer Kraft getreten. Anstelle dessen wurder der [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004800123 Unterabschnitt "Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen"] ins Urheberrechtsgesetz eingefügt. Dazu gehört auch [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG], in dem die Ausnahmen des früheren § 52a UrhG neu gefasst und zum Teil erweitert wurden.
*Der Gesetzgeber könnte beschließen, den Paragraphen befristet zu verlängern. Bereits in der Vergangenheit war die Regelung mehrfach jeweils um zwei Jahre verlängert worden. Die befristete Einführung des Paragraphen wurde damit begründet, dass die Auswirkung auf die Umsätze der Verlage abgewartet werden sollte. In den redaktionellen Anmerkungen des Gesetzentwurfes zur erneuten Verlängerung Ende 2012 war zu lesen, dass dies die letzte Verlängerung sein solle und der Gesetzgeber nun eine abschließende Lösung finden müsse. Bisher ist dies nicht geschehen.
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*Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen entfristen. Das würde bedeuten, dass [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] ohne Ablaufdatum in das Gesetz aufgenommen wird und die Regelung auf unbestimmte Dauer für die Zukunft weiterbestehen bleibt.
 
*Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen nicht verlängern. Die Regelung würde dann mit Ablauf der Frist aus dem Gesetz entfallen.
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|id=UrhR13
<b>Anmerkung:</b> Die Befristung des § 52a UrhG wurde [https://blog.llz.uni-halle.de/?p=5120 im Dezember 2014 aufgehoben]. Der Paragraph wurde dadurch dauerhaft in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen.
|frage= Darf ich Abbildungen aus Lehrbüchern einscannen und in ILIAS-Lernmodulen für meine Lehrveranstaltung verwenden?
|antwort=In den Anwendungsbereich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]) fallen auch [[Lichtbildwerke]], die eingescannt und in einem passwortgeschützten Bereich online für die eigene Lehre zur Verfügung gestellt werden. Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen können sowohl aus Lehrbüchern als auch aus Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden, solange die übrigen Voraussetzungen des § 52a UrhG eingehalten werden. Weitere Informationen zu § 52a UrhG, insb. auch im Hinblick auf die maximale Seitenzahl, die aus Lehr- bzw. Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden dürfen, finden Sie hier: [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]].
 
Allgemeine Hinweise zur Verwendung von Bildmaterial finden Sie auf der Seite "[[Verwendung von Bildmaterial]]".
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  |id=UrhR12  
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Zwischen beiden Ausnahmetatbeständen könnte es theoretisch im digitalen Bereich (z. B. passwortgeschützte Onlinekurse) zu Überschneidungen kommen.  
Zwischen beiden Ausnahmetatbeständen könnte es theoretisch im digitalen Bereich (z. B. passwortgeschützte Onlinekurse) zu Überschneidungen kommen.  
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|id=UrhR13
|frage= Darf ich Abbildungen aus Lehrbüchern einscannen und in ILIAS-Lernmodulen für meine Lehrveranstaltung verwenden?
|antwort=In den Anwendungsbereich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]) fallen auch [[Lichtbildwerke]], die eingescannt und in einem passwortgeschützten Bereich online für die eigene Lehre zur Verfügung gestellt werden. Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen können sowohl aus Lehrbüchern als auch aus Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden, solange die übrigen Voraussetzungen des § 52a UrhG eingehalten werden. Weitere Informationen zu § 52a UrhG, insb. auch im Hinblick auf die maximale Seitenzahl, die aus Lehr- bzw. Fachbüchern eingescannt und digital zur Verfügung gestellt werden dürfen, finden Sie hier: [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]].
 
Allgemeine Hinweise zur Verwendung von Bildmaterial finden Sie auf der Seite "[[Verwendung von Bildmaterial]]".
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<!---{{Vorlage:Häufige Fragen
  |id=UrhR23
  |id=UrhR23
  |frage=Wie muss man Quellen von Handouts auf Abbildungen angeben?
  |frage=Wie muss man Quellen von Handouts auf Abbildungen angeben?

Version vom 2. März 2018, 15:13 Uhr

Rechte des Urhebers
Recht am eigenen Bild
Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials in der Lehre
Lizenzen
Freie Bildungsressourcen


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