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|frage= Kann ich von Studierenden erstellte Inhalte z. B. im Wiki bzw. allgemein benutzergenerierten Content ohne explizites Einverständnis der Studierenden | |frage= Kann ich von Studierenden erstellte Inhalte z. B. im Wiki bzw. allgemein benutzergenerierten Content ohne explizites Einverständnis der Studierenden weiterverwenden? | ||
|antwort= Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis | |antwort= Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis weiterverwendet werden, wenn | ||
*er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein [[Werk]] ist oder | *er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein [[Werk]] ist oder | ||
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Wie Sie herausfinden, ob Sie ein Werk verwenden dürfen, zeigt Ihnen die Seite [[ | Wie Sie herausfinden, ob Sie ein Werk verwenden dürfen, zeigt Ihnen die Seite [[Checkliste Urheberrecht]]. | ||
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|frage= Was gibt es beim Hochladen von | |frage= Was gibt es beim Hochladen von pdf-Dokumenten auf der Lernplattform zu beachten? | ||
|antwort=Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von [[Schranken des Urheberrechts|Ausnahmen]]). | |antwort=Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von [[Schranken des Urheberrechts|Ausnahmen]]). | ||
*Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform | *Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für [[Zitate]] beachtet werden. | ||
*Handelt es sich um ein pdf, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, | *Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt. | ||
*Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|im Rahmen des § 52a UrhG]] erlaubt sein. | *Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)|im Rahmen des § 52a UrhG]] erlaubt sein. | ||
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|frage= Kann ich Filmausschnitte mit Kennzeichnung der Quelle verwenden? | |frage= Kann ich Filmausschnitte mit Kennzeichnung der Quelle verwenden? | ||
|antwort=Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende [[Schranken des Urheberrechts|Ausnahmeregelung im Urheberrecht]] gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein [[Zitat]] handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch | |antwort=Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende [[Schranken des Urheberrechts|Ausnahmeregelung im Urheberrecht]] gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein [[Zitat]] handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch kein Zitat, es müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen des Zitats vorliegen: | ||
*Das | *Das zitiert [[Werk|Werke]] (=Film) muss [[Veröffentlichen|veröffentlicht]] sein. | ||
*Das [[Zitat]] darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein [[Sprachwerke|Sprachwerk]]. | *Das [[Zitat]] darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein [[Sprachwerke|Sprachwerk]]. | ||
*Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk | *Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk besteht. Im aufnehmenden Werk muss eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. In Betracht käme z. B. die wissenschaftliche Besprechung genau dieses Filmausschnitts, seiner stilistischen Mittel, Umsetzung des Themas o.ä. (weitere Ausführungen zum Zitatzweck im Artikel [[Zitat]]) | ||
*Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen. | *Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen. | ||
*Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen. | *Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen. | ||
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Soll ein Filmausschnitt im Rahmen des § 52a UrhG auf einer Lernplattform zu Unterrichtszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden, muss Abs. 2 S. 2 beachtet werden: ''"Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."'' | Soll ein Filmausschnitt im Rahmen des § 52a UrhG auf einer Lernplattform zu Unterrichtszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden, muss Abs. 2 S. 2 beachtet werden: ''"Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."'' | ||
Das heißt, dass erst zwei Jahre nach der ersten Aufführung des Films im Kino Ausschnitte aus dem Film im Rahmen des § 52a UrhG verwendet werden dürfen. | |||
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|id=UrhR04 | |id=UrhR04 | ||
|frage= Kann ich Vorlesungsaufzeichnungen bzw. Lerninhalte, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit an der Uni Halle entwickelt habe bei einem Uni-Wechsel weiternutzen/mitnehmen? | |frage= Kann ich Vorlesungsaufzeichnungen bzw. Lerninhalte, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit an der Uni Halle entwickelt habe, bei einem Uni-Wechsel weiternutzen/mitnehmen? | ||
|antwort=Selbstverständlich. Als Urheber können Sie über Ihre Materialien verfügen, wie Sie es wünschen, das heißt Sie können insbesondere Vorlesungsaufzeichnungen und Lerninhalte, die sie selbst für Ihre eigenen Veranstaltungen erstellt haben, mitnehmen. Bitte beachten Sie, dass ein Aufwandsersatz für die Erstellung notwendiger Datenträger erhoben werden kann, wenn Sie die Universität Halle verlassen, die Materialien mitnehmen und diese der Uni Halle nicht weiter zur Verfügung stehen. | |antwort=Selbstverständlich. Als Urheber können Sie über Ihre Materialien verfügen, wie Sie es wünschen, das heißt Sie können insbesondere Vorlesungsaufzeichnungen und Lerninhalte, die sie selbst für Ihre eigenen Veranstaltungen erstellt haben, mitnehmen. Bitte beachten Sie, dass ein Aufwandsersatz für die Erstellung notwendiger Datenträger (z. B. das Brennen von DVDs oder die Überspielung auf externe Festplatten oder USB-Sticks) erhoben werden kann, wenn Sie die Universität Halle verlassen, die Materialien mitnehmen und diese der Uni Halle nicht weiter zur Verfügung stehen. | ||
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|id=UrhR05 | |id=UrhR05 | ||
|frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z.B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z.B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | |frage= Kann ein Lehrender eigene Publikationen (z. B. Artikel aus Fachzeitschriften) als Inhalte für seine Online-Angebote (z.B. E-Learning-Module, Wikiinhalte) verwenden? | ||
|antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind. | |antwort=Nicht ohne weiteres. Das hängt unter anderem davon ab, welche Rechte der Lehrende als Urheber an den Verleger vertraglich übertragen hat. Dies kann dazu führen, dass eigene Texte aus einem Fachbuch nicht verwendet werden dürfen, es sei denn es greift eine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes, z. B. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG]. Die Texte müssten dann genauso behandelt werden wie die eines fremden Autors. Auch das [[Zweitverwertungsrecht]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html § 38 Abs. 4 UrhG] hilft nur bedingt, da daran eine Vielzahl stark einschränkender Bedingungen geknüpft sind. | ||
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|id= UrhR_ZtBEpoMwWG | |id= UrhR_ZtBEpoMwWG | ||
|frage= Dürfen Studierende, ohne explizites Einverständnis, bei einer Seminaraufzeichnung mit auf dem Video aufgezeichnet werden? | |frage= Dürfen Studierende, ohne explizites Einverständnis, bei einer Seminaraufzeichnung mit auf dem Video aufgezeichnet werden? | ||
|antwort=Nein. | |antwort=Nein. Da bei der Aufzeichnung von Lehrveranstaltung eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen gib, gelten keine Pauschalausnahmen. Wenn Studierende aufgezeichnet werden sollen, muss zuvor deren schriftliches Einverständnis eingeholt werden. Siehe dazu auch im Blog des @LLZ: [http://blog.llz.uni-halle.de/2014/06/die-leidigen-formalitaeten-einer-vorlesungsaufzeichnung/ Die leidigen Formalitäten einer Vorlesungsaufzeichnung]. | ||
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Version vom 30. Juni 2014, 16:25 Uhr
Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis weiterverwendet werden, wenn
- er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein Werk ist oder
- eine Ausnahme des Urheberrechts greift oder
- das Werk unter einer Lizenz steht, die das freie Weiterverwenden erlaubt, z. B. Creative Commons.
Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von Ausnahmen).
- Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochgeladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen, insbesondere z. B. die Regeln für Zitate beachtet werden.
- Handelt es sich um ein pdf-Dokument, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, selbst wenn es u. U. erlaubt ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen. Das Verlinken von Ressourcen im Internet ist unabhängig von der Art des Materials erlaubt.
- Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf-Dokument gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies im Rahmen des § 52a UrhG erlaubt sein.
Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende Ausnahmeregelung im Urheberrecht gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein Zitat handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch kein Zitat, es müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen des Zitats vorliegen:
- Das zitiert Werke (=Film) muss veröffentlicht sein.
- Das Zitat darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein Sprachwerk.
- Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk besteht. Im aufnehmenden Werk muss eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. In Betracht käme z. B. die wissenschaftliche Besprechung genau dieses Filmausschnitts, seiner stilistischen Mittel, Umsetzung des Themas o.ä. (weitere Ausführungen zum Zitatzweck im Artikel Zitat)
- Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen.
- Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen.
- Das Zitat darf nicht verändert werden. D. h. der Filmausschnitt muss so wie er im Original ist, verwendet werden und darf nicht bearbeitet, verändert oder verfälscht werden, z. B. indem Farbe korrigiert wird.
- Außerdem ist die Quellenangabe gem. § 63 UrhG erforderlich.
Soll ein Filmausschnitt im Rahmen des § 52a UrhG auf einer Lernplattform zu Unterrichtszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden, muss Abs. 2 S. 2 beachtet werden: "Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."
Das heißt, dass erst zwei Jahre nach der ersten Aufführung des Films im Kino Ausschnitte aus dem Film im Rahmen des § 52a UrhG verwendet werden dürfen.§ 52a UrhG ist aktuell (Stand Juni 2014) bis zum 31.12.2014 befristet. Vor Ablauf dieses Termines muss der Gesetzgeber beschließen, wie weiter mit dieser Regelung zu verfahren ist. Es gibt mehrere Möglichkeiten:
- Der Gesetzgeber könnte beschließen, den Paragraphen befristet zu verlängern. Bereits in der Vergangenheit war die Regelung mehrfach jeweils um zwei Jahre verlängert worden. Die Begründung für die befristete Einführung des Paragraphen war, dass man die Auswirkung auf die Umsätze der Verlage abwarten wollte. In den Anmerkungen zur erneuten Verlängerung Ende 2012 war zu lesen, dass dies die letzte Verlängerung sein solle und der Gesetzgeber nun eine abschließende Lösung finden müsse. Bisher ist dies nicht geschehen.
- Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen entfristen. Das würde bedeuten, dass § 52a UrhG ohne Ablaufdatum in das Gesetz aufgenommen wird und die Regelung auf unbestimmte Dauer für die Zukunft weiterbestehen bleibt.
- Der Gesetzgeber könnte den Paragraphen nicht verlängern. Die Regelung würde dann mit Ablaufen der Frist aus dem Gesetzt entfallen.
Zitatrecht und Wissenschaftsparagraph sind für unterschiedliche Anwendungsfälle geschaffen. Während das Zitatrecht generell die freie geistige Auseinandersetzung, Kritik und gesellschaftlichen Diskurs über Werke ermöglichen soll, stellt § 52a UrhG sicher, dass die Interessen von Unterricht und Wissenschaft auch bei der Verwendung moderner Kommunikationsmethoden gewahrt bleiben und bildet eine Ausnahme vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Er bildet das digitale Pendant zu § 53 UrhG (Privatkopie), der die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers regelt.
Das Zitat dient dem Beleg, der Veranschaulichung, Rezension, gedanklichen Auseinandersetzung, etc. mit der Quelle in einem eigenen Werk. Die bloße Übernahme des Zitats, ohne darauf näher einzugehen oder ohne dass eine innere Verbindung zum neuen Werk besteht, ist nicht erlaubt. Grundsätzlich können Zitate in allen Werkformen auftreten und sind nicht an eine bestimmte Form der Verwertung gebunden (digital oder analog). Beispiel: Übernahme eines Textteils aus einem wissenschaftlichen Fachbuch in eine Dissertationsschrift, als Beleg für eine aufgeführte Meinung oder Vorführung eines kurzen Filmausschnitts in einer Vorlesung, der dann ausführlich besprochen wird.
Demgegenüber ermöglicht der "Wissenschaftsparagraph" die Vervielfältigung und Weitergabe von Werken unter sehr engen Voraussetzungen, ohne dass eine Auseinandersetzung damit erfolgen muss. Insbesondere können analoge Quellen digitalisiert und Schülern oder Studenten online, z. B. in einer Lernplattform zur Verfügung gestellt werden. Hierbei geht es um eine reine Kopie, die online zum Zwecke des Unterrichts oder der Forschung zur Verfügung gestellt wird. Beispiel: Der Professor scannt fünf Seiten aus einem Standardlehrbuch ein und stellt diese für seine Studierenden in einem passwortgeschützten Raum der Lernplattform ein, damit diese sich vor der nächsten Veranstaltung damit beschäftigen können.
Zwischen beiden Ausnahmetatbeständen könnte es theoretisch im digitalen Bereich (z. B. passwortgeschützte Onlinekurse) zu Überschneidungen kommen.Eine Möglichkeit, unter Creative Commons lizensierte und damit unter bestimmten Bedingungen frei verwendbare Abbildungen zu finden, ist die CC-Search der Creative Commons. Hier lässt sich ein Filter für verschiedene Suchmaschinen einstellen, so dass nur Material mit der gewünschten Lizenz angezeigt wird.