Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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**[[Zitat]] (§ 51 UrhG)
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**[[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]]
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**[[Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven]] ([https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52b.html § 52b UrhG])
**[[Privatkopie]] (§ 53 UrhG)
**[[Privatkopie]] (§ 53 UrhG)
*Durchsetzung des Urheberrechts
*Durchsetzung des Urheberrechts

Version vom 7. Juni 2017, 14:14 Uhr

Das Urheberrecht regelt die Rechtsbeziehungen, die künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke betreffen. Es umfasst auch die Rechte der ausübenden Künstler und Produzenten. Es werden die Rechte des Urhebers geregelt, Schranken für die erlaubnisfreie Nutzung aufgestellt sowie die Durchsetzung des Urheberrechts normiert. Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts, zu dem auch gewerbliche Schutzrechte (z. B. Marken-, Patent-, Geschmacksmusterrecht) gehören. Der Begriff "Urheberrecht" bezeichnet zum einen das subjektive Recht des Urhebers in Bezug auf sein Werk, zum anderen objektiv die Menge der Rechtsnormen auf diesem Gebiet.[1]

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Hinweis: Ende September 2016 schlossen VG WORT und die KMK in Vertretung für die Länder infolge einer BGH-Entscheidung einen neuen Rahmenvertrag für die Vergütung der Nutzungen nach § 52a UrhG. Darin wird unter anderem vereinbart, dass ab 01.01.2017 jede Hochschule selbst darüber entscheidet, dem Vertrag beizutreten. Tritt eine Hochschule dem Vertrag bei, verpflichtet sie sich zur Einzelabrechnung aller von § 52a UrhG betroffenen Schriftwerken, die auf ihren Lernplattformen bereitgestellt werden (u. a. durch Angabe von Titel, Autor, ISBN, Anzahl verwendeter Seiten des Werkes, Teilnehmerzahl der Veranstaltung). Tritt die Hochschule dem Vertrag nicht bei, kann sie sich bei der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien nicht mehr auf § 52a UrhG berufen. (Stand 30.11.2016)


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  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 16 Rn 37
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