Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Beispiele, die keine öffentliche Zugänglichmachung sind:'''
'''Beispiele, die keine öffentliche Zugänglichmachung sind:'''
*einfach Hyperlinks, auch [[Deep Links]] oder [[Hash Links]] (solange keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden)
*einfach [[Hyperlinks]], auch [[Deep Links]] oder [[Hash Links]] (solange keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden)
*Bereitstellung der technischen Einrichtungen
*Bereitstellung der technischen Einrichtungen
*[[Push-Dienste]]
*[[Push-Dienste]]

Version vom 31. März 2014, 15:47 Uhr

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gehört zu den unkörperlichen Verwertungsrechten (§ 19a UrhG) und ist für den Bereich des E-Learnings besonders interessant, da es die meisten Nutzungsarten umfasst, die über das Internet ablaufen. Es schützt alle Werkarten i. S. d. § 2 UrhG.

§ 19a UrhG
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Die Verwertungshandlung des § 19a UrhG liegt im Zugänglichmachen des Werkes, nicht im Abruf oder Download. Letztere können z. B. durch das Vervielfältigungsrecht geschützt sein. Es kommt also nicht darauf an, ob das Werk tatsächlich wahrgenommen oder abgerufen wird. Ein Werk wird zugänglich gemacht, wenn Dritten der Zugriff eröffnet wird. Dies kann drahtgebunden, drahtlos oder in einer Mischung der beiden geschehen und ist grundsätzlich technologieneutral.[1]

Das Werk muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es greift hier der Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG. Der Zugriff muss von Orten und zu Zeiten der Wahl der Nutzer erfolgen können. Dadurch wird auch die sog. sukzessive Öffentlichkeit einbezogen. Das bedeutet, dass das Werk einer Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Diese müssen sich aber weder am selben Ort aufhalten, noch zur selben Zeit auf das Werk zugreifen. Es genügt, wenn sie nacheinander, also sukzessive, auf das Werk zugreifen können. Dies unterscheidet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von anderen Rechten der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG), wie z. B. dem Senderecht (alle nehmen das Werk zur selben Zeit wahr) oder anderen Rechten der Wahrnehmbarmachung (alle nehmen das Werk am selben Ort wahr). Die Nutzung dieses Rechts kann daher auch unabhängig von den anderen Rechten der öffentlichen Wiedergabe vertraglich vereinbart werden.[2]

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterliegt nicht der Erschöpfung, auch dann nicht, wenn der Download die Übersendung eines physischen Vervielfältigungsstücks ersetzt (Bsp. Beim Erwerb einer Software im Internet wird nicht eine CD-ROM mit einer Kopie der Software an den Erwerber versandt, sondern ein Downloadlink, der ihm den Download der Software ermöglicht.) Das bedeutet, das jede erneute (unerlaubte) Zugänglichmachung immer wieder eine neue Rechtsverletzung darstellt.[3]

Beispiele für öffentliche Zugänglichmachung:

  • Einstellen von Werken auf einem Server
  • Erstellen von Thumbnails von Werken für Links
  • Filesharing
  • Podcast
  • On-Demand-Dienste (z. B. Video-on-Demand)
  • Einbinden fremder Werke, z. B. Fotos, auf der eigenen Website
  • Framing (wenn es so geschieht, dass der Betrachter glauben muss, der Inhalt wäre vom Inhaber der betrachteten Website erstellt worden)

Beispiele, die keine öffentliche Zugänglichmachung sind:


  1. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 19a Rn 6a
  2. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 19a Rn 6 ff.
  3. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 19a Rn 11
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