Verwertungsrechte

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Die Verwertungsrechte, die dem Urheber als Teil seines Urheberrechts zustehen, sind in §§ 15 - 23 UrhG geregelt. Laut § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten. Es werden in § 15 UrhG einige, im Gesetz genauer geregelte Verwertungsrechte aufgezählt. Diese sind jedoch als beispielhafte Aufzählung zu verstehen. Das Verwertungsrecht umfasst auch weitergehende Verwertungsmöglichkeiten, z. B. auch Verwertungsformen, die aufgrund des Standes der Technik heute noch nicht bekannt sind. Da es sich bei dem Verwertungsrecht um ein ausschließliches Recht handelt, ist es sowohl Nutzungsrecht als auch Verbotsrecht. Der Urheber kann also sein Werk selbst für sich verwerten, aber auch anderen die Verwertung verbieten.[1]

Zur körperlichen Verwertung zählen:

Die unkörperliche Verwertung beinhaltet das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Dazu gehören:


  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 130 Rn 76
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