Ausstellungsrecht

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§ 18 UrhG
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG gilt für unveröffentlichte Werke der bildenden Kunst und für Lichtbildwerke. Es erlischt mit Veröffentlichung, sofern diese rechtmäßig (d. h. mit Zustimmung des Urhebers) erfolgte. Es ergänzt das Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG und bietet eine weitere Möglichkeit, ein Werk der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist im Rahmen des § 18 UrhG entsprechend des Öffentlichkeitsbegriffs des § 6 Abs. 1 UrhG eng auszulegen. Wurde das Original eines Werkes veräußert, so hat der neue Eigentümer gem. § 44 Abs. 2 UrhG das Recht zur Ausstellung, soweit dieses bei der Veräußerung nicht ausgeschlossen wurde und kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten vorlag.[1]


  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 137 Rn 110 ff.
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