Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

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Die in § 19 UrhG geregelten Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte werden neben anderen in § 15 Abs. 2 UrhG als Beispiele für die öffentliche Wiedergabe aufgeführt und gehören zu den Verwertungsrechten des Urhebers. Die drei Rechte stehen selbständig nebeneinander. Sie sind stets nur relevant, soweit die Öffentlichkeit beteiligt ist.

Vortragsrecht

§ 19 Abs. 1 UrhG
Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

Das Vortragsrecht umfasst Vorträge, Reden und alle anderen Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Auch musikalisch dargebotene Sprachwerke fallen in das Vortragsrecht, wobei die dabei verwendete Musik eine Aufführung ist. Die Unterschiede sind jedoch marginal. Darbietungen von Sprachwerken, bei denen nicht der Vortrag im Vordergrund steht, fallen nicht unter das Vortragsrecht i. S. d. § 19 Abs. 1 UrhG, z. B. Gebete im Gottesdienst, Proben für ein Theaterstück.[1]

Das Vortragsrecht umfasst auch die Übertragung der Darbietung mit Bildschirm, Lautsprechern oder ähnlichen technischen Geräten, soweit die Übertragung zeitgleich und ohne Aufzeichnung erfolgt (§ 19 Abs. 3 UrhG).[2]

Beispiel: Die Vorlesung eines Professors der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wird aufgrund der großen Teilnehmerzahl zeitgleich in einen zweiten Hörsaal übertragen.

Aufführungsrecht

§ 19 Abs. 2 UrhG
Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

§ 19 Abs. 2 UrhG betrifft das Recht, ein Musikwerk musikalisch darzubieten oder ein anderes Werk bühnenmäßig, d. h. für die Wahrnehmung mit Auge und Ohr, darzustellen. Die bühnenmäßige Darstellung ist das weitergehende Recht, umfasst jedoch nicht artistische und sportliche Leistungen. Bei der Darbietung kommt es darauf an, einen Sinngehalt des Werkes individuell darzubieten.[3]

Das Aufführungsrecht umfasst auch die Übertragung der Darbietung mit Bildschirm, Lautsprechern oder ähnlichen technischen Geräten, soweit die Übertragung zeitgleich und ohne Aufzeichnung erfolgt (§ 19 Abs. 3 UrhG).[4]

Vorführungsrecht

§ 19 Abs. 4 S. 1 UrhG
Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Das Vorführungsrecht ist abzugrenzen vom Senderecht in § 20 UrhG, da beim Senderecht die Öffentlichkeit das Werk nicht notwendigerweise gemeinsam am gleichen Ort, wohl aber zur gleichen Zeit wahrnimmt. Beim Vorführungsrecht befinden sich die Zuschauer zur gleichen Zeit am gleichen Ort, z. B. im Kinosaal.[5]

Die in Abs. 4 genannten technischen Einrichtungen umfassen sowohl Bildschirme und Lautsprecher, aber auch Dia- und Overheadprojektoren, Mikrofilmlesegeräte, PCs mit Bildschirm und Beamer.

Beispiele: Diashow, Filmvorführung, Powerpointpräsentation


  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 139 Rn 117
  2. Wandtke, Urheberrecht, S. 140 Rn 122
  3. Wandtke, Urheberrecht, S. 140 Rn 121 f.
  4. Wandtke, Urheberrecht, S. 140 Rn 122
  5. Wandtke, Urheberrecht, S. 140 Rn 123
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