Öffentlichkeit

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Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Es müssen also zwei Merkmale erfüllt sein, damit Öffentlichkeit vorliegt: eine Mehrzahl von Personen und die Personen müssen der Öffentlichkeit angehören. Eine Mehrzahl von Personen kann schon bei zwei Personen erfüllt sein. Die Mehrzahl von Personen kann gleichzeitig oder auch nacheinander anwesend sein. Sind die Personen miteinander oder mit dem Veranstalter bekannt, gehören sie nicht zur Öffentlichkeit. Je größer die Anzahl der Personen ist, desto eher wird es am Merkmal der persönlichen Verbundenheit fehlen.[1]

Beispiele: Öffentlich sind Hochschulvorlesungen, Tanzstundenabschlussbälle mit Publikum, Betriebsfeiern in großen Unternehmen.
Nicht öffentlich sind (große) Hochzeitsfeiern, Arbeitsgruppen innerhalb eines Betriebs, Patienten im Zweibettzimmer.

Es ist darauf zu achten, dass Öffentlichkeit bei der Erstveröffentlichung i. S. d. § 12 UrhG enger auszulegen ist als bei der öffentlichen Wiedergabe i. S. d. § 15 Abs. 3 UrhG.


  1. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 15 Rn 37 ff.
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