Urheber

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Urheber

Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Er ist derjenige, der die schöpferische Leistung erbracht hat. Urheber können nur natürliche Personen, also Menschen, sein. Juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften), Tiere oder Maschinen können daher keine Urheber sein. Die Urheberschaft und damit die zugehörigen Rechte entstehen mit der Erstellung des Werkes automatisch. Es bedarf keiner weiteren Handlung oder Formalien.

Miturheber

Schaffen mehrere Personen gemeinsam ein Werk, ohne dass sich die Anteile getrennt verwerten lassen, so spricht man von Miturhebern (§ 8 UrhG). Die Miturheberschaft entsteht so wie das Urheberrecht automatisch durch die Schöpfung des Werkes, vorausgesetzt die Zusammenarbeit ist von den beteilitgten Personen gewollt, sie leisten jeweils einen eigenen schöpferischen Beitrag und ordnen sich der Gesamtidee des Werkes unter.[1]

"Die Miturheber müssen sich über die gemeinsame Aufgabe verständigen und sich der Gesamtidee, ein einheitliches Werk zu schaffen, wechselseitig unterordnen."[2]

Sind mehrere Personen Miturheber eines Werkes, so stehen die Rechte zur Veröffentlichung und Verwertung ihnen nur gemeinsam zu, d. h. sie können diese Rechte nur gemeinschaftlich wahrnehmen und Leistungen gehen an alle Miturheber gemeinsam. Ein Miturheber kann auf sein (Mit-)Urheberrecht nicht verzichten. Er kann nur auf den ihm zustehenden Anteil an den Verwertungsrechten verzichten, der in diesem Fall auf die anderen Miturheber verteilt würde.[3]
Die Verteilung von Erträgen erfolgt entsprechend dem Beitrag zum Werk (§ 8 Abs. 3 UrhG).

Beispiele

  • Mitwirkende bei der Erstellung von Filmwerken (z. B. Regisseur, Kameraleute, Kostümbildner, Schnitt)
  • Computerprogramm wird von mehreren Personen erstellt
  • wissenschaftliches Gemeinschaftswerk
  • eine gemeinsam geschaffene Skulptur
  • gemeinschaftlich geschaffenes Online-Lernmodul

Verbundene Werke

Verbundene Werke im Sinne von § 9 UrhG können selbständig verwertet werden, wurden aber zum Zwecke der Verwertung miteinander verbunden. Im Gegensatz zur Miturheberschaft entsteht die Verbindung nicht automatisch, sondern bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Wird ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers mit einem anderen verbunden, ist dieser nicht daran gebunden und unterliegt keinerlei Beschränkungen bei der Verwertung seines Werkes. Es muss dem Urheber überlassen bleiben, in welchen Verbindungen sein Werk genutzt werden darf. Die Werkverbindung stellt eine eigene Verwertungsform dar, für die im Zweifel eine eigene Erlaubnis eingeholt werden muss.[4] Es können Werke verschiedener Arten oder Urheber verbunden werden. Es können aber auch mehrere Werke desselben Urhebers zur Verwertung verbunden werden.[5]

Beispiele

  • Musik und Text: Oper, Operette, Lieder
  • Bild und Text: illustriertre Bücher, Kunstbände
  • Text und Text: kurze Sprachwerke (z. B. Gedichte), die mit der Intention der gemeinsamen Verwertung in einem Band zusammengefasst werden

Von verbundenen Werken müssen Sammelwerke unterschieden werden. Hier findet zwar aus praktischen Erwägungen häufig auch eine gemeinsame Verwertung statt, z. B. wenn mehrere kürzere Sprachwerke in einem Band herausgegeben werden. Es fehlt jedoch an einer inneren Beziehung der einzelnen Werke zueinander. Die Urheber der einzelnen Beiträge des Sammelwerks sind nicht an die Folgen des § 9 UrhG gebunden.

Urhebervermutung

§ 10 UrhG erleichtert dem Urheber den Nachweis seiner Urheberschaft. Er ermöglicht dem Urheber durch Anbringen seines Namens, seines Pseudonyms oder seiner Signatur am Werk und dessen Vervielfältigungsstücken eine Beweislastumkehr herbeizuführen. Ist ein Werk in dieser Form gekennzeichnet, so wird vermutet, dass die Person, deren Name am Werk angebracht ist, der Urheber ist. Bestreitet jemand dies, muss er das Gegenteil beweisen. Das Werk muss veröffentlicht bzw. ein Werk der bildenden Künste muss erschienen sein. Name, Pseudonym oder Signatur müssen in der branchenüblichen Art und Weise angebracht sein.

Beispiele

  • Name oder Pseudonym des Autors auf der Titelseite des Romans
  • Signatur an einem Gemälde
  • Name der Band auf einem Tonträger
  • Filmurheber im Vor- oder Abspann
  • Architekt auf den Entwürfen für ein Bauwerk

Der Urhebervermerk muss vom sog. Copyright-Vermerk unterschieden werden. Ersterer gibt Auskunft über den Urheber, letzterer über den Inhaber der Nutzungsrechte. Beides kann in einer Person zusammenfallen, muss aber nicht. Ist der Urheber nicht angegeben, wird vermutet, dass der Herausgeber befugt ist, entsprechende Rechte geltend zu machen. Außerdem gilt die Urheberrechtsvermutung vergleichbar auch für Inhaber anderer ausschließlicher Nutzungsrechte, wie z. B. ausübende Künstler oder Verleger.

Urheber in Dienstverhältnissen

Wissenschaftliches Personal

"Allerdings unterscheidet sich die rechtliche Stellung von Hochschulprofessoren in aller Regel von derjenigen eines angestellten Forschers und sonstigen Dienstverpflichteten; forschen Hochschulprofessoren doch frei und eigenverantwortlich, ohne dass eine Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse besteht. Das rechtfertigt es, die Arbeitsergebnisse ihnen und nicht dem Dienstherrn zur Nutzung zukommen zu lassen. (...) Das Gleiche gilt auch für wissenschaftliche Assistenten in Bezug auf ihre eigene wissenschaftliche Arbeit, für die sie ebenso wie Professoren den Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG genießen, nicht jedoch hinsichtlich derjenigen Arbeiten, die sie im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit ausüben."[6]


  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 96 Rn 149
  2. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 8 Rn 2
  3. Wandtke, Urheberrecht, S. 98 Rn 156
  4. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 9 Rn 6
  5. Wandtke, Urheberrecht, S. 102 Rn 174 ff.
  6. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 42 Rn 12
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