Verankerung der Prüfungsformen “elektronische Prüfung” und “Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren” in der Prüfungsordnung des Studiengangs und in der Modulbeschreibung des Moduls
Erläuterung:
Elektronische Prüfungen und Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren werden nicht als schriftliche Prüfungen im klassischen Sinne angesehen und müssen daher gesondert in Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen aufgeführt sein. Werden sie hier nicht genannt, ist die Prüfung nicht rechtmäßig.Zweiprüferprinzip der Erstellung von Fragen für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren berücksichtigen
Erläuterung:
Bei klassischen Prüfungen gilt das Zweiprüferprinzip für die Bewertung der Prüfung. Für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren wird zeitlich nach vorn verlagert. Hier müssen bei der Erstellung der Fragen und der zugehörigen Antwortalternativen wenigstens zwei Prüfer beteiligt sein.Vergleichbarkeit des Schwierigkeitsgrades für zufällig aus Fragenpools generierte Klausuren sicherstellen
Erläuterung:
Es empfiehlt sich, Fragenpools für Fragen gleichen Schwierigkeitsgrades anzulegen, aus denen dann im jeweils im selben Verhältnis Fragen für die individuelle Klausur zufällig ausgewählt werden.Vor Prüfungsbeginn sollten folgende Aspekte für Prüfungsverfahren entschieden werden:
Form der Identitätsprüfung
Stellen Sie sicher, dass die im Prüfungssystem angemeldete Person dieselbe ist, die vor dem PC sitzt. Abgleich mit Personalausweis und/oder Studierendenausweis genügt.
Signatur der eingereichten Lösung
Durch die Signatur der eingereichten Lösung gibt der Prüfling zu erkennen, dass er die Lösung selbst verfasst hat und in dieser Form abgeben will. In der klassischen Papierklausur erfolgt die Signatur durch Unterschrift unter der Klausur. Bei elektronischen Klausuren kann die Signatur entweder unter einen Papierausdruck der Lösungen gesetzt werden oder in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur der E-Klausur erfolgen (Chipkarte mit Schlüssel).
Archivierung der Prüfung
Die bewertete Klausur muss entsprechend der Aufbewahrungsfristen der Hochschule, wenigstens jedoch bis zur Unanfechtbarkeit der Ergebnisse, aufbewahrt werden. Die Prüfung kann als Papierausdruck (dann möglichst mit Unterschrift der Prüflinge) oder elektronisch archiviert werden. Das Verfahren hierfür wird vom Rechenzentrum bereitgestellt. Die Daten müssen jedoch möglichst bald aus dem Prüfungssystem gelöscht werden.
Gewährung der Einsichtnahme durch Prüfungsteilnehmer
Prüfungsteilnehmer haben das Recht, Einblick in die Bewertung zu nehmen. Legen Sie möglichst im Vorfeld fest, ob dies durch Ausdruck eines Papierexemplars oder durch Zugriff auf die elektronischen Daten geschehen soll. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst alle den Prüfungsteilnehmer betreffenden Prüfungsakten einschließlich der bewerteten Prüfungsaufgaben.
Protokollierung des Prüfungsablaufs (falls die Prüfungsordnung ein Protokoll vorsieht)
Das Protokoll der Prüfung sollte Mindestangaben enthalten wie Beginn, Ende, Name der Aufsichtsführenden, Liste der anwesenden Teilnehmer, Störungen des Prüfungsablaufs mit Zeitpunkt, Täuschungsversuche und die Prüfungsaufgaben als Anlage. Es dient eventuell nötigen Beweiszwecken.
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