Zitat

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§ 51 UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Allgemeine Voraussetzungen

Das Zitatrecht in § 51 UrhG ist eine Schrankenregelung in Form der freien Nutzung. Jeder kann ein Werk zitieren, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen oder gar eine Vergütung zahlen zu müssen, solange das Zitat den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Hintergrund des Zitatrechts ist ein Interesse an der freien geistigen Auseinandersetzung mit Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft[1].

§ 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe (alle Rechte, die in § 15 Abs. 2 UrhG aufgezählt werden, also die unkörperliche Form der Verwertung) zum Zwecke des Zitats.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zitats (Generalklausel § 51 S. 1 UrhG)

  • Veröffentlichung des zitierten Werkes: Es darf nur aus einem Werk zitiert werden, das bereits veröffentlicht wurde. Veröffentlichen wird hier im Sinne des § 6 Abs. 1 UrhG verstanden, d. h. das Werk muss der Öffentlichkeit zugänglich, aber nicht notwendigerweise dem wirtschaftlichen Verkehr zugeführt worden sein.
  • Selbständigkeit des aufnehmenden Werkes: Bei dem aufnehmenden Werk darf es sich nicht um eine Umgestaltung oder Bearbeitung handeln. Insofern müsste das Werk grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig sein. Zitate können aber auch in amtliche Werke und Werke, deren Schutz bereits abgelaufen ist, aufgenommen werden.[2][3]
  • Zitatzweck: Das Zitat ist nur zulässig, wenn es seinem Zweck gerecht wird. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn es Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk bestehen. Es muss im aufnehmenden Werk eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn es z. B. zur Veranschaulichung der eigenen Ausführungen genutzt wird, zur Faktendarstellung, kritischen Auseinandersetzung mit einer Gegenmeinung oder im Rahmen einer Rezension. Die Übernahme eines Werks oder von Werkteilen aus rein ästhetischen Gesichtspunkten zur Illustration ist unzulässig. Treffen Zitatzweck und andere Gründe zusammen, so muss der Zitatzweck immer überwiegen, d.h. die Belegfunktion im Vordergrund stehen. Ist das Zitat(objekt) beliebig austauschbar oder kann man sich das Zitat hinwegdenken, ohne dass sich am Sinngehalt oder der Verständlichkeit des aufnehmenden Werkes etwas ändert, fehlt der Zitatzweck und das Zitat ist also unzulässig.[4][5][6]
  • Gebotener Umfang: Das Zitat ist nur erlaubt, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist". Der Umfang ist also durch den Zitatzweck begrenzt. Das Zitat darf nicht für sich selbst sprechen, an die Stelle eigener Erläuterungen treten oder zur Hauptsache des aufnehmenden Werkes werden. Die Nutzung des zitierten Werkes darf durch die Übernahme in das neue Werk nicht beeinträchtigt werden. Ob der richtige Umfang eingehalten wurde, muss durch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wie Zweck, Umfang des zitierten Werks, Umfang des aufnehmenden Werks, Größe des Zitats und ggf. auch Besonderheiten wie die Art der Zugängichmachung des aufnehmenden Werkes, bestimmt werden.[7]
  • Erkennbarkeit als Zitat: Das Zitat muss als solches erkennbar sein. Es muss als fremder Bestandteil in dem aufnehmendem Werk kenntlich gemacht werden.[8] Dies kann z. B. durch Anführungszeichen, Abheben vom restlichen Text durch Einrücken oder andere Stilmerkmale, Einblendungen, Anmerkungen, Hinweise im Programmheft oder CD-Booklet, gesprochenen Hinweis in einer Rede ("Ich zitiere...") geschehen.[9]
  • Änderungsverbot: Laut § 62 UrhG sind Änderungen an dem Werk oder Werkteil, die zum Zwecke des Zitats (oder anderen im Gesetz erlaubten Zwecken) verwendet werden, nicht erlaubt. Es wird auf die Vorschrift des § 39 UrhG verwiesen, der Änderungen durch Nutzungsrechtinhaber ausschließt. Generell sind Änderungen bereits durch § 14 UrhG verboten (Generelles Änderungsverbot), § 62 UrhG nimmt insofern nur die Klarstellung vor, dass dies auch für die gesetzlichen Schranken gilt. Abweichungen davon sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich, so nennt Abs. 2 Übersetzung und Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage. Abs. 3 erlaubt Änderungen der Größe oder solche Änderungen, die durch das jeweilige Vervielfältigungsverfahren bedingt sind, soweit es sich um Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke handelt.[10]
  • Quellenangabe: Wird ein Werk zitiert, so sind die Quelle und der Urheber deutlich anzugeben. Werden ganze Sprachwerke oder ganze Werke der Musik im Rahmen einer Schrankenbestimmung vervielfältigt, so ist auch der Verlag anzugeben und kenntlich zu machen, ob und welche Kürzungen vorgenommen wurden. (§ 63 UrhG) Die Angabe der Quelle und des Urhebers sind Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zitats. Fehlen diese wird es unzulässig. Der Urheber hat dann einen Unterlassungsanspruch und bei Verschulden unter Umständen einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1, 2 UrhG.[11]

Besonderheiten

Wissenschaftliche Großzitat § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG

§ 51 S. 2 Nr. 1 UrhG liefert eines der Regelbeispiele. Danach dürfen in ein wissenschaftliches Werk ganze veröffentlichte Werke zum Zweck der Erläuterung des Inhalts (des aufnehmenden Werkes) übernommen werden.
Wissenschaftlich ist ein Werk, wenn es sich der ernsthaften, methodisch geordneten Suche nach Erkenntnis widmet. Es geht also um den Erkenntnisgewinn oder die Auseinandersetzung darüber. Dies fehlt bei belletristischen, politischen und weltanschaulichen Werken oder rein geschäftlichen Kommentaren. Bei populärwissenschaftlichen Werken muss der wissenschaftliche Anspruch die Unterhaltung überwiegen. Als aufnehmende Werke kommen wissenschaftliche Sprachwerke, Filme und TV-Sendungen und wissenschaftliche Darstellungen in Betracht, jedoch nicht Computerprogramme oder Lichtbildwerke, da es hier an der Erläuterung und Auseinandersetzung mit dem Inhalt fehlt.[12]
Im Falle des wissenschaftlichen Großzitats dürfen ganze Werke zitiert werden, unabhängig davon, wie umfangreich sie sind. Insofern ist diese Regelung großzügiger als die Generalklausel in Satz 1. Dies wird jedoch dadurch beschränkt, dass diese Zitate nur zum Zwecke der "Erläuterung des Inhalts" verwendet werden dürfen. Dieser muss besonders streng eingehalten werden, da durch die Übernahme eines ganzen Werkes besonders schwer in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird. [13][14]

Kleinzitat § 51 S. 2. Nr. 2 UrhG

Ein weiteres Regelbeispiel des § 51 UrhG ist das sog. Kleinzitat. Hier dürfen Stellen eines Werkes in einem Sprachwerk angeführt werden. Es unterscheidet sich im Hinblick auf die Voraussetzungen nicht von der Generalklausel. Die Angemessenheit des Umfangs des Zitats ist wie dort in Relation von Umfang des Zitats, Umfang des aufnehmenden Werkes und Umfang des ziterten Werkes zu bestimmen. Der Zitatzweck kann über die reine Erläuterung hinausgehen. Es ist auch die Verwendung des zitierten Teils als Motto, Hommage, Parodie oder zur Verdeutlichung einer Stimmungslage möglich.[15]

Musikzitat § 51 S. 2 Nr. 3 UrhG

Laut Nr. 3 können auch Stellen aus einem Musikwerk in ein anderes Musikwerk als Zitat übernommen werde. Der Zitatzweck ist hier, ähnlich wie in Nr. 2, weiter gefasst als in Nr. 1 und kann als Stilmittel, Hommage, Satire, Parodie u. ä. genutzt werden. Die Quellenangabe ist hier kaum möglich, der Zuhörer muss jedoch erkennen können, dass es sich um einen fremden Bestandteil handelt.[16] Es müssen hierbei jedoch die Einschränkungenen des § 24 Abs. 2 UrhG beachtet werden.

Bildzitat außerhalb wissenschaftlicher Werke

Filmzitat


  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 248 Rn 29
  2. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 6
  3. Wandtke, Urheberrecht, S. 249 Rn 32
  4. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 3f.
  5. Wandtke, Urheberrecht, S. 249 Rn 33
  6. Krause, Ringo: § 51 Zitate IV. 4. Zitatzweck
  7. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 5
  8. Wandtke, Urheberrecht, S. 250 Rn 35
  9. Krause, Ringo: § 51 Zitate IV. 3. Erkennbarkeit des Zitats
  10. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 62 Rn 5 ff.
  11. Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 32 Rn 12
  12. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 51 Rn 8f.
  13. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 51 Rn 10
  14. Wandtke, Urheberrecht, S. 251 Rn 37
  15. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 51 Rn 14 ff.
  16. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 51 Rn 19
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