Portal:Onlinebetrieb/Prüfungen im Onlinebetrieb durchführen/Datenschutzhinweise zu mündlichen Prüfungen über Videokonferenzsysteme: Unterschied zwischen den Versionen
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# Mündliche Prüfungen per Videokonferenz umfassen die Freigabe von Bild und Ton der Studierenden per Webcam. Es liegt keine Freiwilligkeit vor (daher muss das Einverständnis auch nicht eingeholt werden), sofern eine Präsenzprüfung (z.B. aus Gründen der Pandemielage) nicht möglich ist. Sind Präsenzprüfungen hingegen möglich, ist Studierenden eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Prüfungsarten einzuräumen. | # Mündliche Prüfungen per Videokonferenz umfassen die Freigabe von Bild und Ton der Studierenden per Webcam. Es liegt keine Freiwilligkeit vor (daher muss das Einverständnis auch nicht eingeholt werden), sofern eine Präsenzprüfung (z. B. aus Gründen der Pandemielage) nicht möglich ist. Sind Präsenzprüfungen hingegen möglich, ist Studierenden eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Prüfungsarten einzuräumen. | ||
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# Bei Videokonferenzprüfungen ist den Studierenden mitzuteilen, dass keine Speicherung der Prüfung ( | # Bei Videokonferenzprüfungen ist den Studierenden mitzuteilen, dass keine Speicherung der Prüfung (Recording) erfolgt und dass die Studierenden auch selbst keine Speicherung vornehmen dürfen. | ||
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Version vom 7. Mai 2021, 10:07 Uhr
Bei mündlichen Prüfungen über Videokonferenzsysteme sind folgende Datenschutzhinweise zu beachten:
- Mündliche Prüfungen per Videokonferenz umfassen die Freigabe von Bild und Ton der Studierenden per Webcam. Es liegt keine Freiwilligkeit vor (daher muss das Einverständnis auch nicht eingeholt werden), sofern eine Präsenzprüfung (z. B. aus Gründen der Pandemielage) nicht möglich ist. Sind Präsenzprüfungen hingegen möglich, ist Studierenden eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Prüfungsarten einzuräumen.
- Die Rechtsgrundlage bilden die Fernprüfungsordnung der Universität sowie die Fernprüfungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Datenschutzrechtliche Grundlage für die Erhebung der Daten bildet sowohl bei einer Präsenzprüfung wie auch bei einer Videokonferenz mit Bildgebung § 12 Hochschulgesetz i.V. m. Art 6 Abs. 1 e (Verarbeitung ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt) DSGVO.
- Bei Videokonferenzprüfungen ist den Studierenden mitzuteilen, dass keine Speicherung der Prüfung (Recording) erfolgt und dass die Studierenden auch selbst keine Speicherung vornehmen dürfen.