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|frage= Was ist bei der Erstellung von Patientenaufnahmen des UKHs z.B. im Rahmen von Lehrfilmen zu beachten? Allgemein generell die Videoaufnahme von Mitarbeitern der Uni, des UKH und Patienten. | |frage= Was ist bei der Erstellung von Patientenaufnahmen des UKHs z.B. im Rahmen von Lehrfilmen zu beachten? Allgemein generell die Videoaufnahme von Mitarbeitern der Uni, des UKH und Patienten. | ||
|antwort=Bei Audio-, Video- oder Bildaufnahmen anderer Personen greifen das [Recht am eigenen Bild] und datenschutzrechtliche Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass immer die Einwilligung der Person einzuholen ist und sie im Rahmen dieser Einwilligung über den Zweck und die künftige Verwendung der Aufnahmen zu informieren ist. Ebenso muss die Person über ihr Widerrufsrecht zu dieser Einwilligungserklärung in Kenntnis gesetzt werden. Im Rahmen Krankenhausbetriebes und der Aufnahme von Patienten ist großer Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes zu legen, da hier sehr sensible Daten anfallen, deren Nutzung die betroffenen Personen stark belasten kann. | |antwort=Bei Audio-, Video- oder Bildaufnahmen anderer Personen greifen das [Recht am eigenen Bild] und datenschutzrechtliche Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass immer die Einwilligung der Person einzuholen ist und sie im Rahmen dieser Einwilligung über den Zweck und die künftige Verwendung der Aufnahmen zu informieren ist. Ebenso muss die Person über ihr Widerrufsrecht zu dieser Einwilligungserklärung in Kenntnis gesetzt werden. Im Rahmen Krankenhausbetriebes und der Aufnahme von Patienten ist großer Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes zu legen, da hier sehr sensible Daten anfallen, deren Nutzung die betroffenen Personen stark belasten kann. Für Patientenaufnahmen im Rahmen von E-Learning-Projekten stellt [http://www.medizin.uni-halle.de/index.php?id=2684 HaMeel] den Vordruck "[http://www.medizin.uni-halle.de/fileadmin/Bereichsordner/Menu_kopf/Studium/HaMeel/P19_Einverst%C3%A4ndnisPatienten.pdf Patienteneinwilligungserklärung]" zur Verfügung. | ||
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Version vom 16. Juni 2014, 13:27 Uhr
Content, der von einer anderen Person erstellt wurde, kann nur dann ohne explizites Einverständnis wiederverwendet werden, wenn
- er nicht unter den Schutz des Urheberrechts fällt, also kein Werk ist oder
- eine Ausnahme des Urheberrechts greift oder
- das Werk unter einer Lizenz steht, die das freie Weiterverwenden erlaubt, z. B. Creative Commons.
Unabhängig vom Format des Dokumentes bzw. Werkes, kommt es darauf an, wer Urheber des Werkes ist und ob dieser die Nutzung erlaubt hat bzw. die Nutzung aus anderen Gründen erlaubt ist (z. B. aufgrund von Ausnahmen).
- Selbst erstellte Dokumente können natürlich auf die Lernplattform hochladen werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass in dem selbst erstellten Material keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden, insbesondere z. B. die Regeln für Zitate beachtet werden.
- Handelt es sich um ein pdf, dass von einer anderen Seite im Internet heruntergeladen wurde, empfiehlt es sich, auch wenn es u. U. möglich ist, das Dokument hochzuladen, nur einen Link auf die Originalquelle zu setzen, da das Verlinken von Content im Internet grundsätzlich erlaubt ist.
- Wurden Seiten eines Druckwerkes eingescannt und als pdf gespeichert, das nun hochgeladen werden soll, könnte dies im Rahmen des § 52a UrhG erlaubt sein.
Die bloße Kennzeichnung eines Filmausschnitts mit der Quelle ist nicht ausreichend, wenn man ihn als Lehrmaterial zur Verfügung stellen will. Es müssen immer die Voraussetzungen beachtet werden, die für eine in Betracht kommende Ausnahmeregelung im Urheberrecht gelten. Soll der Filmausschnitt im Rahmen einer Vorlesung verwendet werden, könnte es sich z. B. um ein Zitat handeln. Die Quellenangabe an sich macht aus dem Filmausschnitt jedoch noch keine Zitat, es müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen des Zitats vorliegen:
- Das zitierte Werke (=Film) muss veröffentlicht sein.
- Das Zitat darf nicht nur in einer Umgestaltung des Originals bestehen, sondern der Filmausschnitt muss in ein anderes eigentständiges Werk zum Zwecke des Zitats aufgenommen werden, hier in die Vorlesung, also ein Sprachwerk.
- Der Zitatzweck muss erfüllt werden. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk bestehen. Es muss im aufnehmenden Werk eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. In Betracht käme z. B. die wissenschaftliche Besprechung genau dieses Filmausschnitts, seiner stilistischen Mittel, Umsetzung des Themas o.ä. (Weitere Ausführungen zum Zitatzweck im Artikel Zitat)
- Der Umfang des Filmausschnitts darf nur so groß gewählt werden, wie es durch den Zitatzweck gedeckt ist. Wird also nur eine Szene besprochen, ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Film zu zeigen.
- Der Filmausschnitt muss als Zitat gekennzeichnet werden. In einer Vorlesung würde dies z. B. durch eine Ankündigung geschehen.
- Das Zitat darf nicht verändert werden. D. h. der Filmausschnitt muss so wie er im Original ist, verwendet werden und darf nicht bearbeitet, verändert oder verfälscht werden, z. B. indem Farbe korrigiert wird.
- Außerdem ist die Quellenangabe gem. § 63 UrhG erforderlich.