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| § 64 UrhG || Grundsatz für alle Werke || 70 Jahre nach Tod des Urhebers (sog. post mortem auctoris, p.m.a.)
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html § 64 UrhG] || [[Grundsätzlich|Grundsatz]] für alle [[Werk|Werke]] || 70 Jahre nach Tod des [[Urheber|Urhebers]] (sog. post mortem auctoris, p.m.a.)
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| § 65 Abs. 1 UrhG || Miturheber || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__65.html § 65 Abs. 1 UrhG] || [[Urheber#Miturheber|Miturheber]] || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
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| § 65 Abs. 2 UrhG || Miturheber von Filmwerken || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__65.html § 65 Abs. 2 UrhG] || Miturheber von [[Filmwerke|Filmwerken]] || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik
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| § 65 Abs. 3 UrhG || 70 Jahre || Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__65.html § 65 Abs. 3 UrhG] || Miturheber von [[Musikwerke|Musikkomposition mit Text]] || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition
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| § 66 UrhG || anonyme und pseudonyme Werke || 70 Jahre  nach [[Veröffentlichen|Veröffentlichung]] bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__66.html § 66 UrhG] || anonyme und pseudonyme Werke || 70 Jahre  nach [[Veröffentlichen|Veröffentlichung]] bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde
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| § 69 UrhG || Berechnung der Frist || die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.)  
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69.html § 69 UrhG] || Berechnung der Frist || die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.)  
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| § 70 UrhG || Wissenschaftliche Ausgaben || 25 Jahre nach dem [[Erscheinen]] (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__70.html § 70 UrhG] || Wissenschaftliche Ausgaben || 25 Jahre nach dem [[Erscheinen]] (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist
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| § 71 UrhG || Verwertung nachgelassener Werke || 25 Jahre nach Erscheinen bzw. der öffentlicher Wiedergabe des Werkes
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__71.html § 71 UrhG] || Verwertung nachgelassener Werke || 25 Jahre nach Erscheinen bzw. der öffentlicher Wiedergabe des Werkes
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| § 72 UrhG || [[Lichtbildwerke|Lichtbilder]] || 50 Jahre nach [[Erscheinen]], öffentlicher Wiedergabe oder Herstellung, falls es nicht erschienen ist
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html § 72 UrhG] || [[Lichtbildwerke|Lichtbilder]] || 50 Jahre nach [[Erscheinen]], öffentlicher Wiedergabe oder Herstellung, falls es nicht erschienen ist
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| § 76 UrhG || Rechte des ausübenden Künstlers || mit dem Tod des (längstlebenden) Künstlers bzw. 50 Jahre nach der Darbietung, sollte der Tod vor Ablauf dieser Frist eingetreten sein
| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__76.html § 76 UrhG] || Rechte des ausübenden Künstlers || mit dem Tod des (längstlebenden) Künstlers bzw. 50 Jahre nach der Darbietung, sollte der Tod vor Ablauf dieser Frist eingetreten sein, aber nicht vor Ablauf der Rechte nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__82.html § 82 UrhG] (Aufzeichnung der Darbietung auf Tonträger, 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers)
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__85.html § 85 UrhG] || Verwertungsrechte des Hersteller eines Tonträgers || 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers bzw. 70 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn weder erschienen noch veröffentlicht
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html § 87 UrhG] || Sendeunternehmen (Radio und TV) || 50 Jahre nach der ersten Funksendung
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87d.html § 87d UrhG] || Datenbanken || 15 Jahre nach Veröffentlichung der Datenbank bzw. 15 Jahre nach Herstellung, wenn die Datenbank nicht veröffentlicht wurde
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| § 87g UrhG || Presseverleger || 1 Jahr nach Veröffentlichung des Presseerzeugnisses
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html § 94 UrhG] || [[Filmwerke]] || 50 Jahre nach Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers bzw. 50 Jahre nach der erlaubten ersten öffentlichen Wiedergabe, wenn diese eher erfolgte bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn der Bildträger weder erschienen ist noch veröffentlicht wurde
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95.html § 95 UrhG] || [[Filmwerke#Laufbilder|Laufbilder]] || 50 Jahre (siehe Filmwerke)
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Aktuelle Version vom 3. April 2014, 14:46 Uhr


Übersicht der Schutzdauer im Urheberrechtsgesetz

§§ im UrhG Bezeichnung Dauer
§ 64 UrhG Grundsatz für alle Werke 70 Jahre nach Tod des Urhebers (sog. post mortem auctoris, p.m.a.)
§ 65 Abs. 1 UrhG Miturheber 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
§ 65 Abs. 2 UrhG Miturheber von Filmwerken 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik
§ 65 Abs. 3 UrhG Miturheber von Musikkomposition mit Text 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition
§ 66 UrhG anonyme und pseudonyme Werke 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde
§ 69 UrhG Berechnung der Frist die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.)


Übersicht der Schutzdauer verwandter Schutzrechte des Urhebergesetzes

§§ im UrhG Bezeichnung Dauer
§ 70 UrhG Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre nach dem Erscheinen (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist
§ 71 UrhG Verwertung nachgelassener Werke 25 Jahre nach Erscheinen bzw. der öffentlicher Wiedergabe des Werkes
§ 72 UrhG Lichtbilder 50 Jahre nach Erscheinen, öffentlicher Wiedergabe oder Herstellung, falls es nicht erschienen ist
§ 76 UrhG Rechte des ausübenden Künstlers mit dem Tod des (längstlebenden) Künstlers bzw. 50 Jahre nach der Darbietung, sollte der Tod vor Ablauf dieser Frist eingetreten sein, aber nicht vor Ablauf der Rechte nach § 82 UrhG (Aufzeichnung der Darbietung auf Tonträger, 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers)
§ 85 UrhG Verwertungsrechte des Hersteller eines Tonträgers 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers bzw. 70 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn weder erschienen noch veröffentlicht
§ 87 UrhG Sendeunternehmen (Radio und TV) 50 Jahre nach der ersten Funksendung
§ 87d UrhG Datenbanken 15 Jahre nach Veröffentlichung der Datenbank bzw. 15 Jahre nach Herstellung, wenn die Datenbank nicht veröffentlicht wurde
§ 87g UrhG Presseverleger 1 Jahr nach Veröffentlichung des Presseerzeugnisses
§ 94 UrhG Filmwerke 50 Jahre nach Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers bzw. 50 Jahre nach der erlaubten ersten öffentlichen Wiedergabe, wenn diese eher erfolgte bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn der Bildträger weder erschienen ist noch veröffentlicht wurde
§ 95 UrhG Laufbilder 50 Jahre (siehe Filmwerke)


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