Amtliche Werke: Unterschied zwischen den Versionen

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| titel = § 5 UrhG (Amtliche Werke)
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(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen [[Urheberrechtschutz|urheberrechtlichen Schutz]].
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen [[Urheberrechtsschutz|urheberrechtlichen Schutz]].


(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.


(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der [[Urheber]] verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur [[Vervielfältigungsrecht|Vervielfältigung]] und [[Verbreitungsrechte|Verbreitung]] einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der [[Urheber]] verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur [[Vervielfältigungsrecht|Vervielfältigung]] und [[Verbreitungsrecht|Verbreitung]] einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.


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Aktuelle Version vom 4. März 2014, 12:25 Uhr

Amtliche Werke im Sinne des Urheberrechts sind gem. § 5 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Sie genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, obwohl sie u. U. die Kriterien für urheberrechtliche Werke erfüllen.

Beispiel: Der Text des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ist ein amtliches Werk und kann daher kopiert werden, ohne dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht. Hier zunächst die Darstellung des Textes auf den Seiten unseres Wikis.

§ 5 UrhG (Amtliche Werke)

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die jeweilige Darstellung dieses Textes oder die Gestaltung der Website, auf der der Text abgebildet wird, welche unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein können. Im Folgenden die Darstellung des Gesetzestextes auf der Seite http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html.



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