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| § 64 UrhG || Grundsatz für alle Werke || 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris) | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html § 64 UrhG] || [[Grundsätzlich|Grundsatz]] für alle [[Werk|Werke]] || 70 Jahre nach Tod des [[Urheber|Urhebers]] (sog. post mortem auctoris, p.m.a.) | ||
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| § 65 Abs. 1 UrhG || Miturheber || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__65.html § 65 Abs. 1 UrhG] || [[Urheber#Miturheber|Miturheber]] || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden | ||
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| § 65 Abs. 2 UrhG || Miturheber von Filmwerken || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__65.html § 65 Abs. 2 UrhG] || Miturheber von [[Filmwerke|Filmwerken]] || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik | ||
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| § 65 Abs. 3 UrhG | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__65.html § 65 Abs. 3 UrhG] || Miturheber von [[Musikwerke|Musikkomposition mit Text]] || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition | ||
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| § 66 UrhG || anonyme und pseudonyme Werke || 70 Jahre nach [[Veröffentlichen|Veröffentlichung]] bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__66.html § 66 UrhG] || anonyme und pseudonyme Werke || 70 Jahre nach [[Veröffentlichen|Veröffentlichung]] bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde | ||
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| § 69 UrhG || Berechnung der Frist || die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69.html § 69 UrhG] || Berechnung der Frist || die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) | ||
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== Übersicht der Schutzdauer verwandter Schutzrechte des Urhebergesetzes == | == Übersicht der Schutzdauer verwandter Schutzrechte des Urhebergesetzes == | ||
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! §§ im UrhG !! Bezeichnung !! Dauer | ! style="width: 150px;" | §§ im UrhG !! style="width: 250px;" | Bezeichnung !! style="width: 450px;"| Dauer | ||
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__70.html § 70 UrhG] || Wissenschaftliche Ausgaben || 25 Jahre nach dem [[Erscheinen]] (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist | |||
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__71.html § 71 UrhG] || Verwertung nachgelassener Werke || 25 Jahre nach Erscheinen bzw. der öffentlicher Wiedergabe des Werkes | |||
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html § 72 UrhG] || [[Lichtbildwerke|Lichtbilder]] || 50 Jahre nach [[Erscheinen]], öffentlicher Wiedergabe oder Herstellung, falls es nicht erschienen ist | |||
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__76.html § 76 UrhG] || Rechte des ausübenden Künstlers || mit dem Tod des (längstlebenden) Künstlers bzw. 50 Jahre nach der Darbietung, sollte der Tod vor Ablauf dieser Frist eingetreten sein, aber nicht vor Ablauf der Rechte nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__82.html § 82 UrhG] (Aufzeichnung der Darbietung auf Tonträger, 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers) | |||
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__85.html § 85 UrhG] || Verwertungsrechte des Hersteller eines Tonträgers || 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers bzw. 70 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn weder erschienen noch veröffentlicht | |||
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| § | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html § 87 UrhG] || Sendeunternehmen (Radio und TV) || 50 Jahre nach der ersten Funksendung | ||
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| § | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87d.html § 87d UrhG] || Datenbanken || 15 Jahre nach Veröffentlichung der Datenbank bzw. 15 Jahre nach Herstellung, wenn die Datenbank nicht veröffentlicht wurde | ||
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| § | | § 87g UrhG || Presseverleger || 1 Jahr nach Veröffentlichung des Presseerzeugnisses | ||
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| § | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html § 94 UrhG] || [[Filmwerke]] || 50 Jahre nach Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers bzw. 50 Jahre nach der erlaubten ersten öffentlichen Wiedergabe, wenn diese eher erfolgte bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn der Bildträger weder erschienen ist noch veröffentlicht wurde | ||
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| ... || || | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95.html § 95 UrhG] || [[Filmwerke#Laufbilder|Laufbilder]] || 50 Jahre (siehe Filmwerke) | ||
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Aktuelle Version vom 3. April 2014, 14:46 Uhr
§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
---|---|---|
§ 64 UrhG | Grundsatz für alle Werke | 70 Jahre nach Tod des Urhebers (sog. post mortem auctoris, p.m.a.) |
§ 65 Abs. 1 UrhG | Miturheber | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden |
§ 65 Abs. 2 UrhG | Miturheber von Filmwerken | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik |
§ 65 Abs. 3 UrhG | Miturheber von Musikkomposition mit Text | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition |
§ 66 UrhG | anonyme und pseudonyme Werke | 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde |
§ 69 UrhG | Berechnung der Frist | die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) |
§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
---|---|---|
§ 70 UrhG | Wissenschaftliche Ausgaben | 25 Jahre nach dem Erscheinen (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist |
§ 71 UrhG | Verwertung nachgelassener Werke | 25 Jahre nach Erscheinen bzw. der öffentlicher Wiedergabe des Werkes |
§ 72 UrhG | Lichtbilder | 50 Jahre nach Erscheinen, öffentlicher Wiedergabe oder Herstellung, falls es nicht erschienen ist |
§ 76 UrhG | Rechte des ausübenden Künstlers | mit dem Tod des (längstlebenden) Künstlers bzw. 50 Jahre nach der Darbietung, sollte der Tod vor Ablauf dieser Frist eingetreten sein, aber nicht vor Ablauf der Rechte nach § 82 UrhG (Aufzeichnung der Darbietung auf Tonträger, 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers) |
§ 85 UrhG | Verwertungsrechte des Hersteller eines Tonträgers | 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers bzw. 70 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn weder erschienen noch veröffentlicht |
§ 87 UrhG | Sendeunternehmen (Radio und TV) | 50 Jahre nach der ersten Funksendung |
§ 87d UrhG | Datenbanken | 15 Jahre nach Veröffentlichung der Datenbank bzw. 15 Jahre nach Herstellung, wenn die Datenbank nicht veröffentlicht wurde |
§ 87g UrhG | Presseverleger | 1 Jahr nach Veröffentlichung des Presseerzeugnisses |
§ 94 UrhG | Filmwerke | 50 Jahre nach Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers bzw. 50 Jahre nach der erlaubten ersten öffentlichen Wiedergabe, wenn diese eher erfolgte bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn der Bildträger weder erschienen ist noch veröffentlicht wurde |
§ 95 UrhG | Laufbilder | 50 Jahre (siehe Filmwerke) |
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