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| Amtliche Werke im Sinne des Urheberrechts sind gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html § 5 UrhG] Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Sie genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, obwohl sie u. U. die Kriterien für urheberrechtliche [[Werk|Werke]] erfüllen. | | Amtliche Werke im Sinne des Urheberrechts sind gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html § 5 UrhG] Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Sie genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, obwohl sie u. U. die Kriterien für urheberrechtliche [[Werk|Werke]] erfüllen. |
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| '''Beispiel:''' Der Text des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ist ein amtliches Werk und kann daher kopiert werden, ohne dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht. Hier zunächst die Darstellung des Textes auf den Seiten unseres Wikis. | | '''Beispiel:''' Der Text des Gesetzes über [[Urheberrecht]] und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ist ein amtliches Werk und kann daher kopiert werden, ohne dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht. Hier zunächst die Darstellung des Textes auf den Seiten unseres [[Wiki|Wikis]]. |
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| | titel = § 2 UrhG (Geschützte Werke) | | | titel = § 5 UrhG (Amtliche Werke) |
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| (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: | | (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen [[Urheberrechtsschutz|urheberrechtlichen Schutz]]. |
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| 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; | | (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. |
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| 2. Werke der Musik; | | (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der [[Urheber]] verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur [[Vervielfältigungsrecht|Vervielfältigung]] und [[Verbreitungsrecht|Verbreitung]] einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet. |
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| 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
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| 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
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| 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
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| 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
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| 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
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| (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
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