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| Amtliche Werke im Sinne des Urheberrechts sind gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html § 5 UrhG] Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Sie genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, obwohl sie u. U. die Kriterien für urheberrechtliche [[Werk|Werke]] erfüllen. | | Amtliche Werke im Sinne des Urheberrechts sind gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html § 5 UrhG] Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Sie genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, obwohl sie u. U. die Kriterien für urheberrechtliche [[Werk|Werke]] erfüllen. |
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| '''Beispiel:''' Der Text des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ist ein amtliches Werk und kann daher kopiert werden, ohne dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht. | | '''Beispiel:''' Der Text des Gesetzes über [[Urheberrecht]] und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ist ein amtliches Werk und kann daher kopiert werden, ohne dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht. Hier zunächst die Darstellung des Textes auf den Seiten unseres [[Wiki|Wikis]]. |
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| | titel = § 2 Geschützte Werke | | | titel = § 5 UrhG (Amtliche Werke) |
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| (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: | | (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen [[Urheberrechtsschutz|urheberrechtlichen Schutz]]. |
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| 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; | | (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. |
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| 2. Werke der Musik; | | (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der [[Urheber]] verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur [[Vervielfältigungsrecht|Vervielfältigung]] und [[Verbreitungsrecht|Verbreitung]] einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet. |
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| 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
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| 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
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| 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
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| 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
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| 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
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| (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
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| Davon zu unterscheiden ist jedoch die jeweilige Darstellung dieses Textes oder die Gestaltung der Website, auf der der Text abgebildet wird, welche unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein können. | | Davon zu unterscheiden ist jedoch die jeweilige Darstellung dieses Textes oder die Gestaltung der Website, auf der der Text abgebildet wird, welche unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein können. |
| | Im Folgenden die Darstellung des Gesetzestextes auf der Seite http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html. |
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