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| text = Hinweis: Ende September 2016 schlossen VG WORT und die KMK in Vertretung für die Länder infolge einer BGH-Entscheidung einen neuen Rahmenvertrag für die Vergütung der Nutzungen nach § 52a UrhG. Darin wird unter anderem vereinbart, dass ab 01.01.2017 jede Hochschule selbst darüber entscheidet, dem Vertrag beizutreten. Tritt eine Hochschule dem Vertrag bei, verpflichtet sie sich zur Einzelabrechnung aller von § 52a UrhG betroffenen Schriftwerken, die auf ihren Lernplattformen bereitgestellt werden (u. a. durch Angabe von Titel, Autor, ISBN, Anzahl verwendeter Seiten des Werkes, Teilnehmerzahl der Veranstaltung). Tritt die Hochschule dem Vertrag '''nicht''' bei, kann sie sich bei der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien nicht mehr auf § 52a UrhG berufen. (Stand 30.11.2016) | | text = '''Hinweis:''' Ende September 2016 schlossen VG WORT und die KMK in Vertretung für die Länder infolge einer BGH-Entscheidung einen neuen Rahmenvertrag für die Vergütung der Nutzungen nach § 52a UrhG. Darin wird unter anderem vereinbart, dass ab 01.01.2017 jede Hochschule selbst darüber entscheidet, dem Vertrag beizutreten. Tritt eine Hochschule dem Vertrag bei, verpflichtet sie sich zur Einzelabrechnung aller von § 52a UrhG betroffenen Schriftwerken, die auf ihren Lernplattformen bereitgestellt werden (u. a. durch Angabe von Titel, Autor, ISBN, Anzahl verwendeter Seiten des Werkes, Teilnehmerzahl der Veranstaltung). Tritt die Hochschule dem Vertrag '''nicht''' bei, kann sie sich bei der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien nicht mehr auf § 52a UrhG berufen. (Stand 30.11.2016) | ||
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Version vom 1. Dezember 2016, 12:33 Uhr
Das Urheberrecht regelt die Rechtsbeziehungen, die künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke betreffen. Es umfasst auch die Rechte der ausübenden Künstler und Produzenten. Es werden die Rechte des Urhebers geregelt, Schranken für die erlaubnisfreie Nutzung aufgestellt sowie die Durchsetzung des Urheberrechts normiert. Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts, zu dem auch gewerbliche Schutzrechte (z. B. Marken-, Patent-, Geschmacksmusterrecht) gehören. Der Begriff "Urheberrecht" bezeichnet zum einen das subjektive Recht des Urhebers in Bezug auf sein Werk, zum anderen objektiv die Menge der Rechtsnormen auf diesem Gebiet.[1]
Die Kategorie Urheberrecht listet alle Seiten auf, die in diesem Wiki dem Rechtsgebiet Urheberrecht zugeordnet sind.
Die untenstehende Gliederung bietet einen Einstieg zu den verschiedenen Themenkomplexen.
- Werk
- Urheberrechtsschutz
- Rechte des Urhebers
- Urhebervertragsrecht
- Grundsätze des Urhebervertragsrechts
- Nutzungsrechte
- Vertragsgestaltung
- Lizenzmodelle
- einfache Lizenz
- ausschließliche Lizenz
- freie Lizenz
- Schranken des Urheberrechts
- Zitat (§ 51 UrhG)
- Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
- Privatkopie (§ 53 UrhG)
- Durchsetzung des Urheberrechts
- Urheberrecht beim Einsatz von E-Learning in der Lehre
- Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht
- Checkliste Urheberrecht
- Verwendung von Bildmaterial
- Literatur
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 16 Rn 37
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |