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Das Werk muss der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht werden. Es greift hier der Öffentlichkeitsbegriff des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 Abs. 3 UrhG]. Der Zugriff muss von Orten und zu Zeiten der Wahl der Nutzer erfolgen können. Dadurch wird auch die sog. sukzessive Öffentlichkeit einbezogen. Das bedeutet, dass das Werk einer Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Diese müssen sich aber weder am selben Ort aufhalten, noch zur selben Zeit auf das Werk zugreifen. Es genügt, wenn sie nacheinander, also ''sukzessive'', auf das Werk zugreifen können. Dies unterscheidet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von anderen Rechten der öffentlichen Wiedergabe ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 Abs. 2 UrhG]), wie z. B. dem Senderecht (alle nehmen das Werk zur selben Zeit wahr) oder anderen Rechten der Wahrnehmbarmachung (alle nehmen das Werk am selben Ort wahr). Die Nutzung dieses Rechts kann daher auch unabhängig von den anderen Rechten der öffentlichen Wiedergabe vertraglich vereinbart werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 19a Rn 6 ff.</ref> | Das Werk muss der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht werden. Es greift hier der Öffentlichkeitsbegriff des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 Abs. 3 UrhG]. Der Zugriff muss von Orten und zu Zeiten der Wahl der Nutzer erfolgen können. Dadurch wird auch die sog. sukzessive Öffentlichkeit einbezogen. Das bedeutet, dass das Werk einer Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Diese müssen sich aber weder am selben Ort aufhalten, noch zur selben Zeit auf das Werk zugreifen. Es genügt, wenn sie nacheinander, also ''sukzessive'', auf das Werk zugreifen können. Dies unterscheidet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von anderen Rechten der öffentlichen Wiedergabe ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 Abs. 2 UrhG]), wie z. B. dem Senderecht (alle nehmen das Werk zur selben Zeit wahr) oder anderen Rechten der Wahrnehmbarmachung (alle nehmen das Werk am selben Ort wahr). Die Nutzung dieses Rechts kann daher auch unabhängig von den anderen Rechten der öffentlichen Wiedergabe vertraglich vereinbart werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 19a Rn 6 ff.</ref> | ||
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterliegt nicht der [[Erschöpfungsgrundsatz|Erschöpfung]], auch dann nicht, wenn der Download die Übersendung eines physischen Vervielfältigungsstücks ersetzt. Das bedeutet, das jede erneute (unerlaubte) Zugänglichmachung immer wieder eine neue Rechtsverletzung darstellt.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 19a Rn 11</ref> | Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterliegt nicht der [[Erschöpfungsgrundsatz|Erschöpfung]], auch dann nicht, wenn der Download die Übersendung eines physischen Vervielfältigungsstücks ersetzt (Bsp. Beim Erwerb einer Software im Internet wird nicht eine CD-ROM mit einer Kopie der Software an den Erwerber versandt, sondern ein Downloadlink, der ihm den Download der Software ermöglicht.) Das bedeutet, das jede erneute (unerlaubte) Zugänglichmachung immer wieder eine neue Rechtsverletzung darstellt.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 19a Rn 11</ref> | ||
'''Beispiele für öffentliche Zugänglichmachung:''' | '''Beispiele für öffentliche Zugänglichmachung:''' |
Version vom 31. März 2014, 15:43 Uhr
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gehört zu den unkörperlichen Verwertungsrechten (§ 19a UrhG) und ist für den Bereich des E-Learnings besonders interessant, da es die meisten Nutzungsarten umfasst, die über das Internet ablaufen. Es schützt alle Werkarten i. S. d. § 2 UrhG.
Die Verwertungshandlung des § 19a UrhG liegt im Zugänglichmachen des Werkes, nicht im Abruf oder Download. Letztere können z. B. durch das Vervielfältigungsrecht geschützt sein. Es kommt also nicht darauf an, ob das Werk tatsächlich wahrgenommen oder abgerufen wird. Ein Werk wird zugänglich gemacht, wenn Dritten der Zugriff eröffnet wird. Dies kann drahtgebunden, drahtlos oder in einer Mischung der beiden geschehen und ist grundsätzlich technologieneutral.[1]
Das Werk muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es greift hier der Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG. Der Zugriff muss von Orten und zu Zeiten der Wahl der Nutzer erfolgen können. Dadurch wird auch die sog. sukzessive Öffentlichkeit einbezogen. Das bedeutet, dass das Werk einer Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Diese müssen sich aber weder am selben Ort aufhalten, noch zur selben Zeit auf das Werk zugreifen. Es genügt, wenn sie nacheinander, also sukzessive, auf das Werk zugreifen können. Dies unterscheidet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von anderen Rechten der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG), wie z. B. dem Senderecht (alle nehmen das Werk zur selben Zeit wahr) oder anderen Rechten der Wahrnehmbarmachung (alle nehmen das Werk am selben Ort wahr). Die Nutzung dieses Rechts kann daher auch unabhängig von den anderen Rechten der öffentlichen Wiedergabe vertraglich vereinbart werden.[2]
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterliegt nicht der Erschöpfung, auch dann nicht, wenn der Download die Übersendung eines physischen Vervielfältigungsstücks ersetzt (Bsp. Beim Erwerb einer Software im Internet wird nicht eine CD-ROM mit einer Kopie der Software an den Erwerber versandt, sondern ein Downloadlink, der ihm den Download der Software ermöglicht.) Das bedeutet, das jede erneute (unerlaubte) Zugänglichmachung immer wieder eine neue Rechtsverletzung darstellt.[3]
Beispiele für öffentliche Zugänglichmachung:
- Einstellen von Werken auf einem Server
- Erstellen von Thumbnails von Werken für Links
- Filesharing
- Podcast
- On-Demand-Dienste (z. B. Video-on-Demand)
- Einbinden fremder Werke, z. B. Fotos, auf der eigenen Website
- Framing (wenn es so geschieht, dass der Betrachter glauben muss, der Inhalt wäre vom Inhaber der betrachteten Website erstellt worden)
Beispiele, die keine öffentliche Zugänglichmachung sind:
- einfach Hyperlinks, auch Deep Links oder Hash Links (solange keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden)
- Bereitstellung der technischen Einrichtungen
- Push-Dienste
- Internetvideorecorder (hier können aber andere Verwertungsrechte betroffen sein, z. B. Vervielfältigungsrecht)
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