Sprachwerke

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Allgemeines zur Schutzfähigkeit

Sprachwerke sind alle Werke, die Sprache als Ausdrucksmittel verwenden. Das kann mündlich (z. B. eine Rede), schriftlich (z. B. ein Roman) oder digital (z. B. ein Computerprogramm) geschehen. Ein Sprachwerk kann in jeder beliebigen Sprache verfasst sein. Dazu zählen auch Gebärdensprache, mathematische Zeichen, Computersprachen, Kunstsprachen (z. B. Esperanto), Blindenschrift oder auch tote Sprachen.[1][2]

Grundsätzlich muss auch ein Sprachwerk die Mindestanforderung der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen (siehe hier). Die Schutzfähigkeit kann sich aus der individuellen sprachlichen Gestaltung oder der besonderen Sammlung, Auswahl, Einteilung oder Anordnung des Stoffes ergeben[3]. Tendenziell sind frei erfundene Texte eher als schutzfähiges Werk anzusehen als Texte, bei denen technische, thematische oder wissenschaftliche Vorgaben bestehen, die den individuellen Gestaltungsspielraum eingrenzen[4]. Zwar besteht grundsätzlich keine Anforderung an die Länge des Textes, so dass auch wenige Worte oder kurze Sätze schutzfähig sein können[5]. Das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung ist jedoch für kurze Texte schwieriger zu erfüllen, als bei längeren Texten.

"Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierung abheben."[6]

Beispiel

Schutzfähigkeit bei kurzem Text bejaht: Karl Valentin-Zitat "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" [7]
Schutzfähigkeit bei kurzem Text verneint: Werbetext "Heidelbär" für Plüschbären einer Heidelberger Werbeagentur[8]

Wissenschaftliche und technische Sprachwerke

Bei wissenschaftlichen Sprachwerken wird davon ausgegangen, dass der Inhalt, also die Lehren, Erkenntnisse, Fakten und Daten, keinen urheberechtlichen Schutz genießen. Wissenschaftliche Gedanken und Ideen sowie Theorien sollen frei und für jedermann verwendbar bleiben[9]. Der Schutz wissenschaftlicher und technischer Sprachwerke ergibt sich nicht aus dem Inhalt, sondern aus der Art und Weise der Darstellung, also der Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes[10]. Rechtsprechung und Literatur sind hier uneins über die Anforderungen an die Gestaltungshöhe, die zum Schutz des jeweiligen Werkes führt. Während die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen stellt und "deutliches Überragen der Gestaltungshöhe des Durchschnitts" verlangt, lehnt die Literatur dies mit der Begründung ab, dass es für Werke, die diese Anforderungen nicht erreichen, keinen vergleichbaren Schutz gäbe wie das Geschmacksmusterrecht für Werke der angewandten Kunst[11].


  1. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn 81
  2. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 6
  3. Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25
  4. Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25
  5. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 7
  6. Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 83
  7. LG München I Urteil vom 04.08.2011, 7 O 8226/11, JurPC Web-Dok. 187/2011, Abs. 1 - 27
  8. Landgericht Mannheim Urteil vom 23. Oktober 1998, 7 O 44/98, ZUM 1999, 659
  9. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 17
  10. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 16
  11. Wandtke, Urheberrecht, S. 66, Rn 27f.
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