Lichtbildwerke

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Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG gehören Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, zu den urheberrechtlich geschützten Werken.

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Beides sind Fotographien, wobei jedoch Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen müssen. Unter den Begriff "Lichtbild" fallen alle, noch so einfachen Fotographien. Sie sind nach § 72 UrhG geschütz. Der Unterschied liegt hauptsächlich im zeitlichen Umfang des Schutzes. Während Lichtbildwerke als Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, gilt dies für Lichtbilder nur bis 50 Jahre nach Erscheinen.[1]

Lichtbildwerke müssen durch ein fotographisches Abbildungsverfahren entstanden sein. Bilder, die rein am Computer entstanden sind, zählen nicht dazu, da ihr Entstehungsprozess eher dem Zeichnen als einem fotographischen Verfahren ähnelt.[2][3]

Als Lichtbildwerk kann eine Fotographie nur geschützt werden, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Sie muss sich durch ihre Individualität aus dem Alltäglichen abheben. Jedoch ist an die Schöpfungshöhe kein zu hoher Anspruch zu stellen. Die Individualität eines Lichtbildwerkes kann sich aus seiner Komposition und Inszenierung ergeben. Dabei kann sie sich Mitteln wie Bildorganisation, Kontraste, Licht, Schärfe, Farben oder Fokus bedienen.[4]

"Eine Fotografie ist danach immer dann individuell, wenn sie eine Aussage enthält, die auf Gestaltung beruht."[5]


  1. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 125f.
  2. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 128
  3. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 65
  4. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 58ff.
  5. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 134