Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

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Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art stellen Informationen veranschaulichend, belehrend oder unterrichtend dar. Dabei ist nicht der dargestellte Gegenstand maßgeblich, sondern die Art und Weise in der die Informationen präsentiert werden, so genügt eine bloße Aufzählung von Fakten nicht. Der Begriff der wissenschaftlichen oder technischen Darstellung ist weit auszulegen und die Anforderungen an die Schutzhöhe sehr gering zu halten, da sonst ein Großteil der Darstellung, die geschützt werden sollen, nicht in den Schutzbereich fielen. Daher verlangt die Rechtsprechung nur ein geringes Maß an eigener schöpferischer Tätigkeit nötig.[1][2]

Beispiele für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Konstruktionszeichnungen, Stadtpläne, Karten, Skizzen, Hinweisschilder, Tabellen, Lehr- und Anschauungsmaterial, Modelle, Reliefkarten


  1. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 193 ff.
  2. Wöhrn in: Urheberrecht, S. 78 Rn 73 ff.