Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)

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Überblick

Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die sog. Schranken des Urheberrechts. Eine davon ist der § 52a UrhG, eine andere das in der Wissenschaft essentielle Zitatrecht (§ 51 UrhG). § 52a UrhG wurde 2003 unter dem Titel „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ neu in das Gesetz eingefügt, um den Einsatz moderner Kommunikationsformen in Unterricht, Lehre und Forschung zu ermöglichen. Damit ist er die Grundlage für jede Form von E-Learning, das an Hochschulen zum Einsatz kommt. Öffentlich zugänglich machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass anderen der Zugriff auf Werke oder Teile davon in einer Form ermöglicht wird, dass diese Zeit und Ort des Zugriffs selbst bestimmen können (siehe auch: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung). In der Praxis der Lehre handelt es sich dabei um eine Form der digitalen Zurverfügungstellung, wie z. B. das Einstellen von Texten auf Internetplattformen, damit Studierende sich diese zur weiteren Verwendung in der Veranstaltung abrufen können. Diese Nutzungsform muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, damit fremde Werke ohne Einwilligung des Urhebers verwendet werden dürfen.

Ende September 2016 schlossen VG WORT und die KMK in Vertretung für die Länder infolge einer BGH-Entscheidung einen neuen Rahmenvertrag für die Vergütung der Nutzungen nach § 52a UrhG. Darin wird unter anderem vereinbart, dass ab 01.01.2017 jede Hochschule selbst darüber entscheidet, dem Vertrag beizutreten. Tritt eine Hochschule dem Vertrag bei, verpflichtet sie sich zur Einzelabrechnung aller von § 52a UrhG betroffenen Schriftwerken, die auf ihren Lernplattformen bereitgestellt werden (u. a. durch Angabe von Titel, Autor, ISBN, Anzahl verwendeter Seiten des Werkes, Teilnehmerzahl der Veranstaltung). Tritt die Hochschule dem Vertrag nicht bei, kann sie sich bei der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien nicht mehr auf § 52a UrhG berufen. (Stand 09.11.2016) (Weitere Informationen folgen)

Voraussetzungen

Umfang/Gegenstand

Wortlaut

Der Umfang dessen, was für Unterricht oder Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden darf, ist begrenzt. Damit soll dem Verwertungsinteresse der Rechteinhaber Rechnung getragen werden. Die Anschaffung des Werkes soll nicht durch die erlaubte öffentliche Zugänglichmachung hinfällig werden. § 52a UrhG erlaubt für Lehre und Forschung die Verwendung von

  • kleinen Teilen veröffentlichter Werke,
  • Werken geringen Umfangs und
  • einzelnen Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften,

wobei für den Bereich der Forschung die Einschränkung auf kleine Teile nicht vorgenommen wird. Grundsätzlich können alle Arten von Werken im Rahmen von § 52a UrhG bereit gestellt werden, auch wenn in der Praxis häufig nur an Sprachwerke, insbesondere in gedruckter Form gedacht wird. So kommen Bild- oder Filmwerke ebenso in Betracht wie Sprachwerke. Es kommt auch nicht auf das Medium an, in dem das Werk veröffentlicht wurde. E-Books fallen ebenso in den Anwendungsbereich des § 52a UrhG wie gedruckte Bildbände. Die Bestimmung des Umfangs, in dem Werke genutzt werden dürfen, ist in der Praxis schwierig, da es nur für den Bereich der Sprachwerke, genau genommen der als Druckausgabe erschienenen Sprachwerke, konkrete Zahlen gibt.

Nutzung für Unterricht an Schulen

Die VG Wort hat als Vertreterin der Rechteinhaber mit den Bundesländern einen Gesamtvertrag über die Höhe der Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung von Werken zu Unterrichtszwecken an Schulen im Rahmen des § 52a UrhG geschlossen. In diesem haben die Parteien Werte festgehalten, die für diesen Zweck den Umfang bestimmen. Danach sind

  • kleine Teile eines Werkes: maximal 12% eines Werkes, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten.
  • Teile eines Werkes: 25% eines Druckwerkes, jedoch nicht mehr als 100 Seiten,
  • Werke geringen Umfangs: maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten, ein Film von maximal 5 Minuten Länge, maximal 5 Minuten eines Musikstücks sowie alle vollständigen Bilder, Fotos oder sonstigen Abbildungen. [1]

Zu beachten ist, dass es engere Grenzen für Schulbücher gibt. Der Übereinkunft zufolge können aus gedruckten Schulbüchern, die ab 2005 erschienen sind,

  • kleine Teile bis zu 10%, jedoch nicht mehr als 20 Seiten verwendet werden. [2]

Dies gilt für Schulbücher, Arbeitshefte, Musikeditionen u. ä., die explizit für den Gebrauch im Unterricht an Schulen bestimmt sind. Die Grenze für Werke geringen Umfangs gilt für Schulbücher nach dieser Vereinbarung nicht. Sie ist jedoch auf alle anderen Werke (z. B. Belletristik, Fachliteratur, Fotos, Abbildungen, Zeitungsartikel) wie oben geschildert anwendbar.

Nutzung für Lehre an Hochschulen

Ein ähnlicher Vertrag wurde für die Vergütung der Nutzung von Werken an Hochschulen geschlossen. Die darin festgehaltenen Grenzen wurden durch das Urteil des BGH vom 28. November 2013 [3] angepasst. Danach sind

  • kleine Teile eines Werkes: maximal 12% aber höchstens 100 Seiten eines Sprachwerkes.

Dies umfasst aktuell alle Sprachwerke. Im Gegensatz zur Regelung an Schulen wird hier keine Unterscheidung zwischen Sprachwerken im Allgemeinen und Lehrbüchern im Besonderen getroffen.

Nutzung für Forschung

Für die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für den Zweck der Forschung gelten die allgemeinen Grenzen. Da hier das Kriterium der „kleinen Teile von Werken“ entfällt, können die Grenzen sicherlich marginal großzügiger gehandhabt werden.

Zweck

Zum anderen ist die Nutzung an einen ganz klaren Zweck gebunden. Die betroffenen Materialien dürfen ausschließlich zur „Veranschaulichung im Unterricht“ bzw. für die „wissenschaftlichen Forschung“ auf Lernplattformen durch die Lehrenden zur Verfügung gestellt werden. Die Zugänglichmachung ist nicht auf die Dauer der konkreten Unterrichtsstunde beschränkt, was anderenfalls dem Zweck der Regelung, moderne Kommunikationsmittel auch für Lehre und Forschung einsetzen zu dürfen, widersprechen würde. Das zur Verfügung gestellte Werk kann den Unterrichtsgegenstand vertiefen und ergänzen, solange ein Bezug zu selbigem besteht. Die Einschätzung der Relevanz des Materials für den Unterricht bleibt in Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG der Hochschule vorbehalten.[4]

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Adressaten

Für die Praxis der Lehre bedeutsam ist zudem die Einschränkung, dass nur einem bestimmt abgegrenzten Teilnehmerkreis, d.h. den Teilnehmern der konkreten Lehrveranstaltung, der Zugriff auf die Materialien erlaubt sein darf. Dies gilt auch an Fernuniversitäten, wo die Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung deutlich höher sein kann als in typischen Hochschulen mit Präsenzveranstaltungen.[5] Dies kann technisch durch die Vergabe von Passwörtern oder die Einrichtung von zugangsgeschützten Räumen auf Lernplattformen geschehen. Es schließt aber aus, dass urheberrechtlich geschützte Werke offen auf der Website eines Dozenten zum Download zur Verfügung gestellt werden, sofern dieser nicht die Rechte daran hält.

Institutionen

Die Ausnahmeregelung des § 52a UrhG gilt für Unterricht und Forschung an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung. Unter Schulen sind allgemeinbildende und weiterbildende Institutionen zu verstehen, also auch Sonderschulen und alle Formen von beruflichen Schulen. Dazu gehören alle berufsbildenden Einrichtungen nach § 2 BBiG.

Weitere Anmerkungen

In seinem Urteil vom 28. November 2013 hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme zur Schrankenregelung des § 52a UrhG bestätigt. Danach können sich Lehrende nicht auf die Regelung berufen, wenn der Rechteinhaber die Materialien digital zu einer angemessenen Lizenz zur Verfügung stellt. Es müsste also z. B. möglich sein, ein digitales Fachbuch kapitelweise zu einer angemessenen Vergütung verfügbar zu machen. Weiterhin muss die Zugänglichmachung zur Erreichung dieses Zwecks geboten sein. Daraus folgt, dass stets nur so viel aus dem Werk zur Verfügung gestellt werden darf, wie unbedingt nötig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass in die Interessen der Rechteinhaber nicht unnötig eingegriffen wird. Gleichzeitig dürfen mit der Zurverfügungstellung keine kommerziellen Interessen verfolgt werden. § 52a UrhG folgt damit weitestgehend § 53 UrhG, der die Rechtmäßigkeit analoger Kopien regelt.

Die Befristung des § 52a UrhG wurde im Dezember 2014 aufgehoben. Der Paragraph ist damit endgültig in das UrhG aufgenommen worden.

Beispiele

Beispiele zur Anwendung des § 52a UrhG finden Sie unter Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht.



  1. http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/gesamtvertrag_52_a_urhg_14_Juli_2010.pdf
  2. http://schulbuchkopie.de/index.php/digitale-kopie-wie-lauten-die-regeln
  3. BGH Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
  4. BGH Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie; Stieper, M.: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie, ZUM 2014, 532
  5. BGH Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
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