Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG): Unterschied zwischen den Versionen

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==Überblick==
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| titel = § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
| text = (1) Zulässig ist,
 
: 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, [[Werk|Werke]] geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
: 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
 
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
 
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
 
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
 
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
 
[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html Quelle]
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[[Grundsätzlich]] benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte [[Werk|Werke]] in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die sog. [[Schranken des Urheberrechts]]. Eine davon ist der [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] oder auch das in der Wissenschaft essentielle [[Zitat|Zitatrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG]). § 52a UrhG wurde 2003 unter dem Titel „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ neu in das Gesetz eingefügt, um den Einsatz moderner Kommunikationsformen in Unterricht, Lehre und Forschung zu ermöglichen. Damit ist er die Grundlage für jede Form von E-Learning, das an Hochschulen zum Einsatz kommen könnte. Öffentlich zugänglich machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass anderen der Zugriff auf Werke oder Teile davon in einer Form ermöglicht wird, dass diese Zeit und Ort des Zugriffs selbst bestimmten können (siehe auch: [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]]). In der Praxis der Lehre handelt es sich dabei um eine Form der digitalen Zurverfügungstellung, wie z. B. das Einstellen von Texten auf Internetplattformen, damit Studierende sich diese zur weiteren Verwendung in der Veranstaltung abrufen können. Diese Nutzungsform muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, damit fremde Werke ohne Einwilligung des Urhebers verwendet werden dürfen.
[[Grundsätzlich]] benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte [[Werk|Werke]] in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die sog. [[Schranken des Urheberrechts]]. Eine davon ist der [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] oder auch das in der Wissenschaft essentielle [[Zitat|Zitatrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG]). § 52a UrhG wurde 2003 unter dem Titel „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ neu in das Gesetz eingefügt, um den Einsatz moderner Kommunikationsformen in Unterricht, Lehre und Forschung zu ermöglichen. Damit ist er die Grundlage für jede Form von E-Learning, das an Hochschulen zum Einsatz kommen könnte. Öffentlich zugänglich machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass anderen der Zugriff auf Werke oder Teile davon in einer Form ermöglicht wird, dass diese Zeit und Ort des Zugriffs selbst bestimmten können (siehe auch: [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]]). In der Praxis der Lehre handelt es sich dabei um eine Form der digitalen Zurverfügungstellung, wie z. B. das Einstellen von Texten auf Internetplattformen, damit Studierende sich diese zur weiteren Verwendung in der Veranstaltung abrufen können. Diese Nutzungsform muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, damit fremde Werke ohne Einwilligung des Urhebers verwendet werden dürfen.


== Voraussetzungen ==
== Voraussetzungen ==
# Der Umfang dessen, was für Unterricht und Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden darf, ist begrenzt. [[Grundsätzlich]] können alle Arten von Werken im Rahmen von § 52a UrhG bereit gestellt werden (auch wenn in der Praxis häufig nur an Sprachwerker, insbesondere in gedruckter Form gedacht wird). Jedoch dürfen laut § 52a UrhG zu Unterrichtszwecken nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften genutzt werden. Für den Unterricht an Schulen haben die Bundesländer mit allen Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag geschlossen, in dessen § 1 der Umfang der nutzbaren Teile festgelegt wird. Dieser kann, bis einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen, als Orientierung dienen. Danach sind kleine Teile eines Druckwerkes max. 12%, aber nicht mehr als 20 Seiten, Teile eines Druckwerkes sind max. 25% oder 100 Seiten, Werke geringen Umfangs sind nicht länger als 25 Seiten.
=== Umfang/Gegenstand===
# Zum anderen ist die Nutzung an einen ganz klaren Zweck gebunden. Die betroffenen Materialien dürfen ausschließlich zur „Veranschaulichung im Unterricht“ bzw. „wissenschaftlichen Forschung“ zur Verfügung gestellt werden.
====Wortlaut====
# Weiterhin muss die Zugänglichmachung zur Erreichung dieses Zwecks geboten sein. Daraus folgt, dass stets nur so viel aus dem Werk zur Verfügung gestellt werden darf, wie unbedingt nötig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass in die Interessen der Rechteinhaber nicht unnötig eingegriffen wird. Es muss außerdem ein konkreter Bezug zum Inhalt der Lehrveranstaltung bestehen.
Der Umfang dessen, was für Unterricht oder Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden darf, ist begrenzt. Damit soll dem Verwertungsinteresse der Rechteinhaber Rechnung getragen werden. Die Anschaffung des Werkes soll nicht durch die erlaubte öffentliche Zugänglichmachung hinfällig werden. § 52a UrhG erlaubt für Lehre und Forschung die Verwendung von
# Gleichzeitig dürfen mit der Zurverfügungstellung keine kommerziellen Interessen verfolgt werden.
*kleinen Teile [[veröffentlichen|veröffentlichter]] [[Werk|Werke]],
# Für die Praxis der Lehre bedeutsam ist zudem die Einschränkung, dass nur einer begrenzten Teilnehmerzahl, d.h. den Teilnehmern der konkreten Lehrveranstaltung, der Zugriff auf die Materialien erlaubt sein darf. Dies kann technisch durch die Vergabe von Passwörtern oder die Einrichtung von zugangsgeschützten Räumen auf Lernplattformen geschehen. Es schließt aber aus, dass urheberrechtlich geschützte Werke offen auf der Website eines Dozenten zum Download zur Verfügung gestellt werden, sofern dieser nicht die Rechte daran hält.
*Werke geringen Umfangs und
*einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften,
wobei für den Bereich der Forschung die Einschränkung auf kleine Teile nicht vorgenommen wird.
[[Grundsätzlich]] können alle Arten von Werken im Rahmen von § 52a UrhG bereit gestellt werden, auch wenn in der Praxis häufig nur an Sprachwerke, insbesondere in gedruckter Form gedacht wird. So kommen Bild- oder Filmwerke ebenso in Betracht wie Sprachwerke. Es kommt auch nicht auf das Medium an, in dem das Werk veröffentlich wurde. E-Books fallen ebenso in den Anwendungsbereich des § 52a UrhG wie gedruckte Bildbände.
Die Bestimmung des Umfangs, in dem Werke genutzt werden dürfen, ist in der Praxis schwierig, da es nur für den Bereich der Sprachwerke, genaugenommen der als Druckausgabe erschienenen Sprachwerke, konkrete Zahlen gibt.
====Nutzung für Unterricht an Schulen====
Die VG Wort hat als Vertreterin der Rechteinhaber mit den Bundesländern in einem Gesamtvertrag über die Höhe der Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung von Werken zu Unterrichtszwecken an Schulen im Rahmen des § 52a UrhG geschlossen. In diesem haben die Parteien Werte festgehalten, die für diesen Zweck den Umfang bestimmen.
Danach sind  
*kleine Teile eines Werkes: maximal 12% eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten.
*Teile eines Werkes 25% eines Druckwerks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten,
*Werke geringen Umfangs maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten, ein Film von maximal 5 Minuten Länge, maximal 5 Minuten eines Musikstücks sowie alle vollständigen Bilder, Fotos oder sonstigen Abbildungen. <ref>Link auf Gesamtvertrag Schulen</ref>
Zu beachten ist, dass es engere Grenzen für Schulbücher gibt. Der Übereinkunft zufolge können aus gedruckten Schulbüchern, die ab 2005 erschienen sind,
*kleine Teile bis zu 10%, jedoch nicht mehr als 20 Seiten verwendet werden. <ref> http://schulbuchkopie.de/index.php/digitale-kopie-wie-lauten-die-regeln </ref>
Dies gilt für Schulbücher, Arbeitshefte, Musikeditionen u. ä., die explizit für den Gebebrauch im Unterricht an Schulen bestimmt sind. Die Grenze für Werke geringen Umfangs gilt für Schulbücher nach dieser Vereinbarung nicht. Sie ist jedoch auf alle anderen Werke (z. B. Belletristik, Fachliteratur, Fotos, Abbildungen, Zeitungsartikel) wie oben geschildert anwendbar.
====Nutzung für Lehre an Hochschulen====
Ein ähnlicher Vertrag wurde für die Vergütung der Nutzung von Werken an Hochschulen geschlossen. Die darin festgehaltenen Grenzen wurden durch das Urteil des BGH vom 28. November 2013 <ref> BGH Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie Link?</ref> angepasst. Danach sind
*kleine Teile eines Werkes: maximal 12% aber höchstens 100 Seiten eines Sprachwerkes.
Dies umfasst aktuell alle Sprachwerke, ohne eine Sonderregelung für Lehrbücher, die für Lehre an Hochschulen bestimmt sind, festzulegen.
====Nutzung für Forschung====
Für die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für den Zweck der Forschung gelten die allgemeinen Grenzen. Da hier das Kriterium der „kleinen Teile von Werken“ entfällt, können die Grenzen sicherlich marginal großzügiger gehandhabt werden.
===Zweck===
Zum anderen ist die Nutzung an einen ganz klaren Zweck gebunden. Die betroffenen Materialien dürfen ausschließlich zur „Veranschaulichung im Unterricht“ bzw. „wissenschaftlichen Forschung“ zur Verfügung gestellt werden.
Zugänglichmachung ist nicht auf die Dauer der konkreten Unterrichtsstunde beschränkt, was anderenfalls dem Zweck der Regelung, moderne Kommunikationsmittel auch für Lehre und Forschung einsetzen zu dürfen, widersprechen würde. Das zur Verfügung gestellte Werk kann den Unterrichtsgegenstand vertiefen und ergänzen, solange ein Bezug zu selbigen besteht. Die Einschätzung der Relevanz des Materials für den Unterricht bleibt in Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG der Hochschule vorbehalten.<ref> BGH Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie;
Stieper, M.: Anmerkung zu BGH,  Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie, ZUM 2014, 532</ref> 
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| titel = Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
| text = Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
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===Adressaten===
Für die Praxis der Lehre bedeutsam ist zudem die Einschränkung, dass nur einem bestimmt abgegrenzten Teilnehmerkreis, d.h. den Teilnehmern der konkreten Lehrveranstaltung, der Zugriff auf die Materialien erlaubt sein darf. Dies gilt auch an Fernuniversitäten, wo die Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung deutlich höher sein kann als in typischen Hochschulen mit Präsenzveranstaltungen.<ref> BGH Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie </ref> Dies kann technisch durch die Vergabe von Passwörtern oder die Einrichtung von zugangsgeschützten Räumen auf Lernplattformen geschehen. Es schließt aber aus, dass urheberrechtlich geschützte Werke offen auf der Website eines Dozenten zum Download zur Verfügung gestellt werden, sofern dieser nicht die Rechte daran hält.
===Institutionen===
Die Ausnahmeregelung des § 52a UrhG gilt für Unterricht und Forschung Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung. Unter Schulen sind allgemeinbildende und weiterbildende Institutionen zu verstehen, also auch Sonderschulen und alle Formen von beruflichen Schulen. Dazu gehören auch die anderen berufsbildende Einrichtungen nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__2.html § 2 BBiG].
===Weitere Anmerkungen===
In seinem Urteil vom 28. November 2013 hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme zur Ausnahme des § 52a UrhG bestätigt. Danach können sich Lehrende nicht auf die Regelung berufen, wenn der Rechteinhaber die Materialien digital zu einer angemessenen Lizenz zur Verfügung stellt. Es müsste also z. B. möglich sein, ein digitales Fachbuch kapitelweise zu einer angemessenen Vergütung zur Verfügung zu stellen.
Weiterhin muss die Zugänglichmachung zur Erreichung dieses Zwecks geboten sein. Daraus folgt, dass stets nur so viel aus dem Werk zur Verfügung gestellt werden darf, wie unbedingt nötig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass in die Interessen der Rechteinhaber nicht unnötig eingegriffen wird. Es muss außerdem ein konkreter Bezug zum Inhalt der Lehrveranstaltung bestehen.
Gleichzeitig dürfen mit der Zurverfügungstellung keine kommerziellen Interessen verfolgt werden.
§ 52a UrhG folgt damit weitestgehend § 53 UrhG, der die Rechtmäßigkeit analoger Kopien regelt.
Er ist durch die Regelung in § 137k UrhG in seiner Geltung zeitlich begrenzt und wurde bereits drei Mal verlängert. Die erneute befristete Verlängerung bis Ende 2014 erfolgte mit der Begründung, dass die Auswirkungen der Regelung in der Praxis, z. B. in Form von Einnahmeeinbrüchen der Rechteinhaber und Verwerter, auch nach neun Jahren der Existenz der Vorschrift nicht einzuschätzen seien[4]. Es wird dabei von einer „letztmaligen“ Erneuerung der Befristung gesprochen. Eine Entfristung des § 52a UrhG oder aber eine zeitnahe grundsätzliche, sachgerechte Neuregelung wäre im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert.


§ 52a UrhG folgt damit weitestgehend § 53 UrhG, der die Rechtmäßigkeit analoger Kopien regelt. Er ist durch die Regelung in § 137k UrhG in seiner Geltung zeitlich begrenzt und wurde bereits drei Mal verlängert. Die erneute befristete Verlängerung bis Ende 2014 erfolgte mit der Begründung, dass die Auswirkungen der Regelung in der Praxis, z. B. in Form von Einnahmeeinbrüchen der Rechteinhaber und Verwerter, auch nach neun Jahren der Existenz der Vorschrift nicht einzuschätzen seien[4]. Es wird dabei von einer „letztmaligen“ Erneuerung der Befristung gesprochen. Eine Entfristung des § 52a UrhG oder aber eine zeitnahe grundsätzliche, sachgerechte Neuregelung wäre im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert.
== Stand der Rechtsprechung ==
Zur Zeit (September 2013) ist die praktische Anwendung des § 52a UrhG noch nicht endgültig geklärt. Es sind zwei dafür bedeutsame Gerichtsverfahren anhängig:
Zum einen der Streit zwischen Verwertungsgesellschaften und Bundesländern über die Regelung der Vergütung der Werknutzungen im Rahmen des § 52a UrhG, zum anderen ein Verfahren gegen die FernUni Hagen, das wichtige Erkenntnisse zur Form der Darbietung von textbasierten Werken auf Lernplattformen liefern könnte.
Der Verfahren zwischen VG Wort und den Bundesländern wurde zuletzt (März 2013) vom BGH an das OLG München mit der Begründung zurückverwiesen, die Regelung der Grenzen für "kleine Teile eines Werkes", "Werke geringen Umfangs" und "Teile eines Werkes" seien nicht nachvollziehbar. Darüberhinaus sah der BGH es als nicht sachgerecht an, wie die Anzahl der verwendeten Seiten und Teilnehmerzahlen gestaffelt wurden.<ref>[http://beck-online.beck.de/?typ=reference&bcid=Y-300-Z-becklink-N-1025594 BGH: OLG muss über Urhebervergütung für Nutzung geschützter Texte im Hochschul-Intranet neu entscheiden]</ref>


== Beispiele ==
== Beispiele ==
Beispiele zur Anwendung des § 52a UrhG finden Sie unter [[Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht]].


Beispiele zur Anwendung des § 52a UrhG finden Sie unter [[Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht]].


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<references />
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[[Kategorie: Urheberrecht]]
[[Kategorie: Urheberrecht]]
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Version vom 16. Juli 2014, 12:17 Uhr

Überblick

Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die sog. Schranken des Urheberrechts. Eine davon ist der § 52a UrhG oder auch das in der Wissenschaft essentielle Zitatrecht (§ 51 UrhG). § 52a UrhG wurde 2003 unter dem Titel „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ neu in das Gesetz eingefügt, um den Einsatz moderner Kommunikationsformen in Unterricht, Lehre und Forschung zu ermöglichen. Damit ist er die Grundlage für jede Form von E-Learning, das an Hochschulen zum Einsatz kommen könnte. Öffentlich zugänglich machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass anderen der Zugriff auf Werke oder Teile davon in einer Form ermöglicht wird, dass diese Zeit und Ort des Zugriffs selbst bestimmten können (siehe auch: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung). In der Praxis der Lehre handelt es sich dabei um eine Form der digitalen Zurverfügungstellung, wie z. B. das Einstellen von Texten auf Internetplattformen, damit Studierende sich diese zur weiteren Verwendung in der Veranstaltung abrufen können. Diese Nutzungsform muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, damit fremde Werke ohne Einwilligung des Urhebers verwendet werden dürfen.

Voraussetzungen

Umfang/Gegenstand

Wortlaut

Der Umfang dessen, was für Unterricht oder Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden darf, ist begrenzt. Damit soll dem Verwertungsinteresse der Rechteinhaber Rechnung getragen werden. Die Anschaffung des Werkes soll nicht durch die erlaubte öffentliche Zugänglichmachung hinfällig werden. § 52a UrhG erlaubt für Lehre und Forschung die Verwendung von

  • kleinen Teile veröffentlichter Werke,
  • Werke geringen Umfangs und
  • einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften,

wobei für den Bereich der Forschung die Einschränkung auf kleine Teile nicht vorgenommen wird. Grundsätzlich können alle Arten von Werken im Rahmen von § 52a UrhG bereit gestellt werden, auch wenn in der Praxis häufig nur an Sprachwerke, insbesondere in gedruckter Form gedacht wird. So kommen Bild- oder Filmwerke ebenso in Betracht wie Sprachwerke. Es kommt auch nicht auf das Medium an, in dem das Werk veröffentlich wurde. E-Books fallen ebenso in den Anwendungsbereich des § 52a UrhG wie gedruckte Bildbände. Die Bestimmung des Umfangs, in dem Werke genutzt werden dürfen, ist in der Praxis schwierig, da es nur für den Bereich der Sprachwerke, genaugenommen der als Druckausgabe erschienenen Sprachwerke, konkrete Zahlen gibt.

Nutzung für Unterricht an Schulen

Die VG Wort hat als Vertreterin der Rechteinhaber mit den Bundesländern in einem Gesamtvertrag über die Höhe der Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung von Werken zu Unterrichtszwecken an Schulen im Rahmen des § 52a UrhG geschlossen. In diesem haben die Parteien Werte festgehalten, die für diesen Zweck den Umfang bestimmen. Danach sind

  • kleine Teile eines Werkes: maximal 12% eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten.
  • Teile eines Werkes 25% eines Druckwerks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten,
  • Werke geringen Umfangs maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten, ein Film von maximal 5 Minuten Länge, maximal 5 Minuten eines Musikstücks sowie alle vollständigen Bilder, Fotos oder sonstigen Abbildungen. [1]

Zu beachten ist, dass es engere Grenzen für Schulbücher gibt. Der Übereinkunft zufolge können aus gedruckten Schulbüchern, die ab 2005 erschienen sind,

  • kleine Teile bis zu 10%, jedoch nicht mehr als 20 Seiten verwendet werden. [2]

Dies gilt für Schulbücher, Arbeitshefte, Musikeditionen u. ä., die explizit für den Gebebrauch im Unterricht an Schulen bestimmt sind. Die Grenze für Werke geringen Umfangs gilt für Schulbücher nach dieser Vereinbarung nicht. Sie ist jedoch auf alle anderen Werke (z. B. Belletristik, Fachliteratur, Fotos, Abbildungen, Zeitungsartikel) wie oben geschildert anwendbar.

Nutzung für Lehre an Hochschulen

Ein ähnlicher Vertrag wurde für die Vergütung der Nutzung von Werken an Hochschulen geschlossen. Die darin festgehaltenen Grenzen wurden durch das Urteil des BGH vom 28. November 2013 [3] angepasst. Danach sind

  • kleine Teile eines Werkes: maximal 12% aber höchstens 100 Seiten eines Sprachwerkes.

Dies umfasst aktuell alle Sprachwerke, ohne eine Sonderregelung für Lehrbücher, die für Lehre an Hochschulen bestimmt sind, festzulegen.

Nutzung für Forschung

Für die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für den Zweck der Forschung gelten die allgemeinen Grenzen. Da hier das Kriterium der „kleinen Teile von Werken“ entfällt, können die Grenzen sicherlich marginal großzügiger gehandhabt werden.

Zweck

Zum anderen ist die Nutzung an einen ganz klaren Zweck gebunden. Die betroffenen Materialien dürfen ausschließlich zur „Veranschaulichung im Unterricht“ bzw. „wissenschaftlichen Forschung“ zur Verfügung gestellt werden. Zugänglichmachung ist nicht auf die Dauer der konkreten Unterrichtsstunde beschränkt, was anderenfalls dem Zweck der Regelung, moderne Kommunikationsmittel auch für Lehre und Forschung einsetzen zu dürfen, widersprechen würde. Das zur Verfügung gestellte Werk kann den Unterrichtsgegenstand vertiefen und ergänzen, solange ein Bezug zu selbigen besteht. Die Einschätzung der Relevanz des Materials für den Unterricht bleibt in Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG der Hochschule vorbehalten.[4]

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Adressaten

Für die Praxis der Lehre bedeutsam ist zudem die Einschränkung, dass nur einem bestimmt abgegrenzten Teilnehmerkreis, d.h. den Teilnehmern der konkreten Lehrveranstaltung, der Zugriff auf die Materialien erlaubt sein darf. Dies gilt auch an Fernuniversitäten, wo die Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung deutlich höher sein kann als in typischen Hochschulen mit Präsenzveranstaltungen.[5] Dies kann technisch durch die Vergabe von Passwörtern oder die Einrichtung von zugangsgeschützten Räumen auf Lernplattformen geschehen. Es schließt aber aus, dass urheberrechtlich geschützte Werke offen auf der Website eines Dozenten zum Download zur Verfügung gestellt werden, sofern dieser nicht die Rechte daran hält.

Institutionen

Die Ausnahmeregelung des § 52a UrhG gilt für Unterricht und Forschung Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung. Unter Schulen sind allgemeinbildende und weiterbildende Institutionen zu verstehen, also auch Sonderschulen und alle Formen von beruflichen Schulen. Dazu gehören auch die anderen berufsbildende Einrichtungen nach § 2 BBiG.

Weitere Anmerkungen

In seinem Urteil vom 28. November 2013 hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme zur Ausnahme des § 52a UrhG bestätigt. Danach können sich Lehrende nicht auf die Regelung berufen, wenn der Rechteinhaber die Materialien digital zu einer angemessenen Lizenz zur Verfügung stellt. Es müsste also z. B. möglich sein, ein digitales Fachbuch kapitelweise zu einer angemessenen Vergütung zur Verfügung zu stellen. Weiterhin muss die Zugänglichmachung zur Erreichung dieses Zwecks geboten sein. Daraus folgt, dass stets nur so viel aus dem Werk zur Verfügung gestellt werden darf, wie unbedingt nötig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass in die Interessen der Rechteinhaber nicht unnötig eingegriffen wird. Es muss außerdem ein konkreter Bezug zum Inhalt der Lehrveranstaltung bestehen. Gleichzeitig dürfen mit der Zurverfügungstellung keine kommerziellen Interessen verfolgt werden. § 52a UrhG folgt damit weitestgehend § 53 UrhG, der die Rechtmäßigkeit analoger Kopien regelt. Er ist durch die Regelung in § 137k UrhG in seiner Geltung zeitlich begrenzt und wurde bereits drei Mal verlängert. Die erneute befristete Verlängerung bis Ende 2014 erfolgte mit der Begründung, dass die Auswirkungen der Regelung in der Praxis, z. B. in Form von Einnahmeeinbrüchen der Rechteinhaber und Verwerter, auch nach neun Jahren der Existenz der Vorschrift nicht einzuschätzen seien[4]. Es wird dabei von einer „letztmaligen“ Erneuerung der Befristung gesprochen. Eine Entfristung des § 52a UrhG oder aber eine zeitnahe grundsätzliche, sachgerechte Neuregelung wäre im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert.


Beispiele

Beispiele zur Anwendung des § 52a UrhG finden Sie unter Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht.



  1. Link auf Gesamtvertrag Schulen
  2. http://schulbuchkopie.de/index.php/digitale-kopie-wie-lauten-die-regeln
  3. BGH Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie Link?
  4. BGH Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie; Stieper, M.: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie, ZUM 2014, 532
  5. BGH Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
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