Musikwerke

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Ein Musikwerk kann als "absichtsvolle Organisation von Schallereignissen" definiert werden[1]. Es sind keine all zu hohen Anforderungen an den Begriff zu stellen. Wichtig ist, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung, also eine individuelle Komposition oder Tonabfolge handelt[2]. Es ist keine Mindestanzahl von Tönen nötig[3], um von einem Musikwerk zu sprechen, jedoch erhöht die Länge des Stücks die Möglichkeit, einen individuellen Ausdruck zu erreichen, und rückt das Werk damit näher an den urheberrechtlich geschützten Bereich.

Ein Musikwerk muss wahrnehmbar, also den menschlichen Sinnen zugänglich sein, bedarf aber keiner körperlichen Festlegung (Niederschrift in Notenform oder Aufnahme auf Tonträger)[4]. Daher ist auch improvisierte Musik geschützt. Umgekehrt genügt auch die Komposition in Form einer Niederschrift der Noten[5]. Eine Aufführung des Musikwerks ist nicht notwendig. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Musikwerks ist es unerheblich, welche musikalischen Gestaltungselemente eingesetzt werden, ob die Musik den allgemeinen Hörgewohnheiten entspricht oder ästhetisch ansprechend ist.

Nicht geschützt sind einzelne Töne, Zufallsereignisse, Geräuschwiederholungen ohne geistigen Gehalt oder Naturgegebenheiten, musikalisches Allgemeingut (einfache Tonfolgen, die Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik), ein bestimmter Stil oder Sound[6].

Der Schutz einfacher Tonfolgen, wie z. B. Werbejingles, ist durch Hörmarken im Rahmen des Patentrechts möglich.

Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen z. B. bei Remix und Samples. Hier muss dann die Frage geklärt werden, ob es sich um eine erlaubte freie Benutzung oder die Bearbeitung urheberrechtlich geschützten Materials handelt.


  1. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 59
  2. Wandtke, Urheberrecht, S. 68
  3. Dreier/Schulze, Urheberrecht Kommentar, § 2 Rn 138
  4. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 67
  5. Wandtke, Urheberrecht, S. 68
  6. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 60ff.
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