Zitatrecht und Wissenschaftsparagraph sind für unterschiedliche Anwendungsfälle geschaffen. Während das Zitatrecht generell die freie geistige Auseinandersetzung, Kritik und gesellschaftlichen Diskurs über Werke ermöglichen soll, stellt § 52a UrhG sicher, dass die Interessen von Unterricht und Wissenschaft auch bei der Verwendung moderner Kommunikationsmethoden gewahrt bleiben und bildet eine Ausnahme vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Er bildet das digitale Pendant zu § 53 UrhG (Privatkopie), der die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers regelt.
Das Zitat dient dem Beleg, der Veranschaulichung, Rezension, gedanklichen Auseinandersetzung, etc. mit der Quelle in einem eigenen Werk. Die bloße Übernahme des Zitats, ohne darauf näher einzugehen oder ohne dass eine innere Verbindung zum neuen Werk besteht, ist nicht erlaubt. Grundsätzlich können Zitate in allen Werkformen auftreten und sind nicht an eine bestimmte Form der Verwertung gebunden (digital oder analog). Beispiel: Übernahme eines Textteils aus einem wissenschaftlichen Fachbuch in eine Dissertationsschrift, als Beleg für eine aufgeführte Meinung oder Vorführung eines kurzen Filmausschnitts in einer Vorlesung, der dann ausführlich besprochen wird.
Demgegenüber ermöglicht der "Wissenschaftsparagraph" die Vervielfältigung und Weitergabe von Werken unter sehr engen Voraussetzungen, ohne dass eine Auseinandersetzung damit erfolgen muss. Insbesondere können analoge Quellen digitalisiert und Schülern oder Studierenden online, z. B. in einer Lernplattform zur Verfügung gestellt werden. Hierbei geht es um eine reine Kopie, die online zum Zwecke des Unterrichts oder der Forschung zur Verfügung gestellt wird. Beispiel: Der Professor scannt fünf Seiten aus einem Standardlehrbuch ein und stellt diese für seine Studierenden in einem passwortgeschützten Raum der Lernplattform ein, damit diese sich vor der nächsten Veranstaltung damit beschäftigen können.
Zwischen beiden Ausnahmetatbeständen könnte es theoretisch im digitalen Bereich (z. B. passwortgeschützte Onlinekurse) zu Überschneidungen kommen.
Quelle: Auszug (6) aus "Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht" (2)(5) von Ulrike Grabe (1), lizenziert unter CC BY NC SA 3.0 de (3)(4).