Grundsätzlich ist derjenige, der einen Anspruch geltend macht, verpflichtet, die den Anspruch begründenden Umstände zu beweisen. Sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor, verkehrt sich dieser Grundsatz ins Gegenteil, so dass ein Anspruchsgegner das Nichtvorliegen der Umstände beweisen muss.
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