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Version vom 1. April 2014, 14:11 Uhr von Ulrike Grabe (Diskussion | Beiträge)
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Ein Werk ist veröffentlicht, wenn das Orignal mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Abs. 1 UrhG). Im Gegensatz dazu ist ein Werk erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Abs. 2 UrhG).

Beispiel:

Ein Künstler stellt ein Gemälde zum ersten Mal in einer Ausstellung der Öffentlichkeit vor (=das Werk, hier: Werk der bildenden Künste, wurde veröffentlicht). Später werden Drucke des Gemäldes im Handel zum Kauf angeboten (=das Werk ist erschienen).

Eine Wissenschaftlerin hält auf einem Kongress eine Rede (=das Werk, hier: Sprachwerk, wurde veröffentlicht). Danach stellt sie auf ihrer Website ein pdf-Dokument mit der schriftlichen Fassung der Rede zum Download bereit (=das Werk ist erschienen).

Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.