Urheber in Dienstverhältnissen

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Wissenschaftliches Personal

Allerdings unterscheidet sich die rechtliche Stellung von Hochschulprofessoren in aller Regel von derjenigen eines angestellten Forschers und sonstigen Dienstverpflichteten; forschen Hochschulprofessoren doch frei und eigenverantwortlich, ohne dass eine Pflicht zur Veröffentlicung der Ergebnisse besteht. Das rechtfertigt es, die Arbeitsergebnisse ihnen und nicht dem Dienstherrn zur Nutzung zukommen zu lassen. (...) Das Gleiche gilt auch für wissenschaftliceh Assistenten in Bezug auf ihre eigene wissenschaftliche Arbeit, für die sie ebenso wie Professoren den Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG genießen, nicht jedoch hinsichtlich derjenigen Arbeiten, die sie im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit ausüben.[1]



  1. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 42 Rn 12
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