§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
---|---|---|
§ 64 UrhG | Grundsatz für alle Werke | 70 Jahre nach Tod des Urhebers (sog. post mortem auctoris, p.m.a.) |
§ 65 Abs. 1 UrhG | Miturheber | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden |
§ 65 Abs. 2 UrhG | Miturheber von Filmwerken | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik |
§ 65 Abs. 3 UrhG | Miturheber von Musikkomposition mit Text | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition |
§ 66 UrhG | anonyme und pseudonyme Werke | 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde |
§ 69 UrhG | Berechnung der Frist | die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) |
§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
---|---|---|
§ 70 UrhG | Wissenschaftliche Ausgaben | 25 Jahre nach dem Erscheinen (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist |
§ 71 UrhG | Verwertung nachgelassener Werke | 25 Jahre nach Erscheinen bzw. der öffentlicher Wiedergabe des Werkes |
§ 72 UrhG | Lichtbilder | 50 Jahre nach Erscheinen, öffentlicher Wiedergabe oder Herstellung, falls es nicht erschienen ist |
§ 76 UrhG | Rechte des ausübenden Künstlers | mit dem Tod des (längstlebenden) Künstlers bzw. 50 Jahre nach der Darbietung, sollte der Tod vor Ablauf dieser Frist eingetreten sein, aber nicht vor Ablauf der Rechte nach § 82 UrhG (Aufzeichnung der Darbietung auf Tonträger, 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers) |
§ 85 UrhG | Verwertungsrechte des Hersteller eines Tonträgers | 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers bzw. 70 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn weder erschienen noch veröffentlicht |
§ 87 UrhG | Sendeunternehmen (Radio und TV) | 50 Jahre nach der ersten Funksendung |
§ 87d UrhG | Datenbanken | 15 Jahre nach Veröffentlichung der Datenbank bzw. 15 Jahre nach Herstellung, wenn die Datenbank nicht veröffentlicht wurde |
§ 87g UrhG | Presseverleger | 1 Jahr nach Veröffentlichung des Presseerzeugnisses |
§ 94 UrhG | Filmwerke | 50 Jahre nach Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers bzw. 50 Jahre nach der erlaubten ersten öffentlichen Wiedergabe, wenn diese eher erfolgte bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn der Bildträger weder erschienen ist noch veröffentlicht wurde |
§ 95 UrhG | Laufbilder | 50 Jahre (siehe Filmwerke) |
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |