Urheberrechtlich relevante Handlung

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Version vom 4. Juli 2017, 15:26 Uhr von Ulrike Grabe (Diskussion | Beiträge)
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Zu den urheberrechtlich relevanten Handlungen zählen bspw. das Kopieren (=Vervielfältigung) oder das Zurverfügungstellen von Werken im Internet (=Öffentliche Zugänglichmachung). Alle Handlungen, die mit Verwertungsrechten des Urhebers korrespondieren bzw. dessen Urheberpersönlichkeitsrecht tangieren, sind urheberrechtlich relevant und dem Urheber vorbehalten. Dritte dürfen diese Handlungen nur ausüben, wenn sie die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers haben oder eine Schranke des Urheberrechts greift.

Urheberrechtlich nicht relevant ist der reine Werkgenuss, also das Anschauen von Filmen, Lesen von Bücher, Hören von Musik usw. Diese Handlungen greifen nicht in die Rechte von Urhebern ein.

Weiterführend zum Werkgenuss auf irights.info:

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