Verbreitungsrecht

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§ 17 Abs. 1 UrhG
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

§ 17 Abs. 1 UrhG enthält zwei Handlungsalternativen für das Verbreitungsrecht: das Anbieten und das In-Verkehr-bringen.

Das Anbieten umfasst auch Vorbereitungshandlungen, die auf die Übertragung des Eigentums am Werk oder Vervielfältigungsstücken zielen, wie z. B. das Abbilden in einem Katalog. Diese müssen nicht notwendigerweise zum Erfolg, also dem Eigentumsübergang führen.

Das In-Verkehr-bringen ist die tatsächliche Übertragung des Eigentums durch Veräußerung, wobei jede Form von Geschäft (Kauf, Tausch, Schenkung etc.) in Betracht kommt. Wichtig ist, dass das Eigentum auf einen anderen übergeht und das Werk bzw. das Vervielfältigungsstück dem freien Markt zugeführt wird.

Die Veräußerung führt zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit der Folge, dass der neue Eigentümer über das Werk bzw. das Vervielfältigungsstück weiter verfügen kann.[1]



  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 133 f. Rn 88 ff.
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