Musikwerke: Unterschied zwischen den Versionen

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Nicht geschützt sind einzelne Töne, Zufallsereignisse, Geräuschwiederholungen ohne geistigen Gehalt oder Naturgegebenheiten, musikalisches Allgemeingut (einfache Tonfolgen, die Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik), ein bestimmter Stil oder Sound<ref>Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 60ff.</ref>.
Nicht geschützt sind einzelne Töne, Zufallsereignisse, Geräuschwiederholungen ohne geistigen Gehalt oder Naturgegebenheiten, musikalisches Allgemeingut (einfache Tonfolgen, die Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik), ein bestimmter Stil oder Sound<ref>Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 60ff.</ref>.


Der Schutz einfacher Tonfolgen, wie z. B. Werbejingles, ist durch Marken im Rahmen des Patentrechts möglich.
Der Schutz einfacher Tonfolgen, wie z. B. Werbejingles oder Töne beim Hochfahren des Betriebssystems eines Computers, ist durch Marken im Rahmen des Patentrechts möglich.


Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen z. B. bei Remix und Samples. Hier muss dann die Frage geklärt werden, ob es sich um eine erlaubte [[Bearbeitung#Freie Benutzung|freie Benutzung]] oder die [[Bearbeitung]] urheberrechtlich geschützten Materials handelt.
Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen z. B. bei Remix und Samples. Hier muss dann die Frage geklärt werden, ob es sich um eine erlaubte [[Bearbeitung#Freie Benutzung|freie Benutzung]] oder die [[Bearbeitung]] urheberrechtlich geschützten Materials handelt.

Version vom 31. März 2014, 15:32 Uhr

Erklärung

Musikwerk.png

Ein Musikwerk kann als "absichtsvolle Organisation von Schallereignissen" definiert werden[1]. Es sind keine all zu hohen Anforderungen an den Begriff zu stellen. Wichtig ist, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung, also eine individuelle Komposition oder Tonabfolge handelt[2]. Es ist keine Mindestanzahl von Tönen nötig[3], um von einem Musikwerk zu sprechen, jedoch erhöht die Länge des Stücks die Möglichkeit, einen individuellen Ausdruck zu erreichen, und rückt das Werk damit näher an den urheberrechtlich geschützten Bereich.

Ein Musikwerk muss wahrnehmbar, also den menschlichen Sinnen zugänglich sein, bedarf aber keiner körperlichen Festlegung (Niederschrift in Notenform oder Aufnahme auf Tonträger)[4]. Daher ist auch improvisierte Musik geschützt. Umgekehrt genügt auch die Komposition in Form einer Niederschrift der Noten[5]. Eine Aufführung des Musikwerks ist nicht notwendig. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Musikwerks ist es unerheblich, welche musikalischen Gestaltungselemente eingesetzt werden, ob die Musik den allgemeinen Hörgewohnheiten entspricht oder ästhetisch ansprechend ist.

Nicht geschützt sind einzelne Töne, Zufallsereignisse, Geräuschwiederholungen ohne geistigen Gehalt oder Naturgegebenheiten, musikalisches Allgemeingut (einfache Tonfolgen, die Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik), ein bestimmter Stil oder Sound[6].

Der Schutz einfacher Tonfolgen, wie z. B. Werbejingles oder Töne beim Hochfahren des Betriebssystems eines Computers, ist durch Marken im Rahmen des Patentrechts möglich.

Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen z. B. bei Remix und Samples. Hier muss dann die Frage geklärt werden, ob es sich um eine erlaubte freie Benutzung oder die Bearbeitung urheberrechtlich geschützten Materials handelt.

Relevanz von Musikwerken in der Lehre (Beispiele)

  • Einsatz von Musikstücken im Sportunterricht
  • Verwendung von Noten in der musikalischen Ausbildung
  • musikalische Untermalung in Online-Lernmaterialien
  • Videoaufzeichnung (und Bereitstellung auf Lernplattformen oder im Internet) von Lehrveranstaltungen, bei denen Musik eingesetzt wurde

  1. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 59
  2. Wandtke, Urheberrecht, S. 68
  3. Dreier/Schulze, Urheberrecht Kommentar, § 2 Rn 138
  4. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 67
  5. Wandtke, Urheberrecht, S. 68
  6. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 60ff.
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