Multimediawerke und andere Werke mit digitalem Bezug: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Multimediawerke ===
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[[Datei:MP900448647.JPG|250px|right]]Multimediawerke werden als eigene [[Werk|Werkart]] betrachtet,sofern sie sich aufgrund der verwendeten Werke nicht eindeutig einer der in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 UrhG] beispielhaft aufgezählten Werkarten zuordnen lassen und sie eine Eigenart besitzen, welche sie von diesen Werkarten unterscheidet. Es handelt sich um Gesamtwerke bzw. Werkverbindungen, die sich aus Grafiken, Bildern, Ton und/oder Sprache zusammensetzen und durch die Verarbeitung mit Computerprogrammen zum Ausdruck gebracht werden. Typisch für ein Multimediawerk ist die Interaktivität, die den Nutzer aktiv in das Geschehen eingreifen lässt. Erstellt der Urheber die verwendeten Bestandteile nicht alle selbst, sondern stützt sich auf vorhandenes Material, muss sichergestellt werden, dass er dafür die nötigen Nutzungsrechte hat.<ref>Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 80 Rn 79</ref><ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 2 Rn 243</ref>
[[Datei:MP900448647.JPG|250px|right]]Multimediawerke werden als eigene [[Werk|Werkart]] betrachtet,sofern sie sich aufgrund der verwendeten Werke nicht eindeutig einer der in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 UrhG] beispielhaft aufgezählten Werkarten zuordnen lassen und sie eine Eigenart besitzen, welche sie von diesen Werkarten unterscheidet. Es handelt sich um Gesamtwerke bzw. Werkverbindungen, die sich aus Grafiken, Bildern, Ton und/oder Sprache zusammensetzen und durch die Verarbeitung mit Computerprogrammen dargestellt werden. Typisch für ein Multimediawerk ist die Interaktivität, die den Nutzer aktiv in das Geschehen eingreifen lässt. Erstellt der Urheber die verwendeten Bestandteile nicht alle selbst, sondern stützt sich auf vorhandenes Material, muss sichergestellt werden, dass er dafür die nötigen Nutzungsrechte hat.<ref>Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 80 Rn 79</ref><ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 2 Rn 243</ref>


=== Homepage ===
=== Homepage ===

Aktuelle Version vom 1. April 2014, 15:12 Uhr

Multimediawerke

MP900448647.JPG

Multimediawerke werden als eigene Werkart betrachtet,sofern sie sich aufgrund der verwendeten Werke nicht eindeutig einer der in § 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft aufgezählten Werkarten zuordnen lassen und sie eine Eigenart besitzen, welche sie von diesen Werkarten unterscheidet. Es handelt sich um Gesamtwerke bzw. Werkverbindungen, die sich aus Grafiken, Bildern, Ton und/oder Sprache zusammensetzen und durch die Verarbeitung mit Computerprogrammen dargestellt werden. Typisch für ein Multimediawerk ist die Interaktivität, die den Nutzer aktiv in das Geschehen eingreifen lässt. Erstellt der Urheber die verwendeten Bestandteile nicht alle selbst, sondern stützt sich auf vorhandenes Material, muss sichergestellt werden, dass er dafür die nötigen Nutzungsrechte hat.[1][2]

Homepage

Homepages oder Webseiten können in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Bestandteilen entsprechend der jeweiligen Werkart urheberrechtlich geschützt sein. So können z. B. verwendete Fotographien als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) geschützt werden oder Grafiken als Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). In ihrer Gesamtheit wird eine Homepage geschützt, wenn die Elemente einen prägenden Gesamteindruck vermitteln und eine losgelöste Betrachtung zu einer Wesensänderung des Werkes führen würde, wenn also z. B. eine Animation nur durch ihren Einsatz in der Navigation der Webseite einen Sinn hat.[3]

Weblogs

Weblogs, als besonderer Form von Webseiten, steht urheberrechtlicher Schutz in der Regel nur für die einzelnen verwendeten Elemente zu, z. B. Text, Fotographien, Videos, Ton[4]. Eine Ausnahme und damit der Schutz der Gesamtheit des Blogs könnte gelten, wenn für die Gestaltung nicht ein vorgefertigtes Template verwendet wurde, sondern eine aufwendige eigene graphische Gestaltung entwickelt wurde, die beim Hinwegdenken (ählich wie bei einer Homepage) zu einer Wesensänderung führen würde.


  1. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 80 Rn 79
  2. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 2 Rn 243
  3. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 80 Rn 76
  4. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 80 Rn 77
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