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Unter Bearbeitung versteht man die | Unter Bearbeitung versteht man die Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in der Form, dass ein neues, selbständig geschütztes Werk entsteht, dass aber das Ausgangswerk noch erkennen lässt. Das neue Werk muss eine eigene persönliche Schöpfung des Bearbeiters sein, also gegenüber dem Ausgangswerk eine ausreichende Gestaltungshöhe haben. Das Maß dafür ist abhängig von der Komplexität des Ausgangswerks. Hat dieses bereits einen hohen schöpferischen Anspruch, so sind an die Gestaltungshöhe der Bearbeitung ebenso hohe Ansprüche zu stellen. Ob eine ausreichende Gestaltungshöhe vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Auf den Willen des Bearbeiters kommt es dabei nicht an.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 82 Rn 82 ff.</ref> | ||
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Version vom 11. Februar 2014, 16:06 Uhr
Unter Bearbeitung versteht man die Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in der Form, dass ein neues, selbständig geschütztes Werk entsteht, dass aber das Ausgangswerk noch erkennen lässt. Das neue Werk muss eine eigene persönliche Schöpfung des Bearbeiters sein, also gegenüber dem Ausgangswerk eine ausreichende Gestaltungshöhe haben. Das Maß dafür ist abhängig von der Komplexität des Ausgangswerks. Hat dieses bereits einen hohen schöpferischen Anspruch, so sind an die Gestaltungshöhe der Bearbeitung ebenso hohe Ansprüche zu stellen. Ob eine ausreichende Gestaltungshöhe vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Auf den Willen des Bearbeiters kommt es dabei nicht an.[1]
§ 3 UrhG nennt als Beispiel für eine Bearbeitung explizit die Übersetzung. Weitere Bearbeitungen können z. B. die Übertragung in ein anderes Genre, Umsetzung in eine andere Werkart oder Verfilmung sein.
Gemäß § 23 UrhG darf die Bearbeitung nur mit Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerkes veröffentlicht oder verwertet werden. Für die reine Anfertigung einer Bearbeitung (ohne Veröffentlich oder Verwertung) bedarf es der Einwilligung nur für bestimmte Werkgattungen, nämlich bei der Umsetzung von geschützten Plänen von Werken der bildenden Künste, beim Nachbau eines Werkes der Baukunst oder bei der Bearbeitung eines Datenbankwerkes.
Beispiele für Bearbeitungen: Übersetzung, Dramatisierung (Umsetzung für die Bühne), Verfilmung eines Romans, Fortsetzung eines Romans, Variation, Instrumentierung, Orchestrierung, Coverversion eines Liedes
Abgrenzungsschwierigkeiten können entstehen, wenn das neue Werk entweder keine ausreichende eigene Gestaltungshöhe aufweist oder das Ausgangswerk nicht mehr erkannt wird. Wollte der Bearbeiter ein Ausgangswerk umgestalten und eine Bearbeitung schaffen, erreichte aber objektiv nicht die erforderliche Gestaltungshöhe, kann es sich um eine (nahezu identische) Vervielfältigung handeln. Das Recht zur Vervielfältigung steht laut § 15 UrhG ausschließlich dem Urheber zu, ist also im Gegensatz zur Bearbeitung (§ 23 UrhG) auch nicht im privaten Bereich (ohne Veröffentlichung) zulässig.
Kann das Ausgangswerk in der Bearbeitung nicht mehr erkannt werden, so handelt es sich entweder um eine Neuschöpfung oder um eine sog. Freie Benutzung (§ 24 UrhG), die auch ohne Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerkes veröffentlicht oder verwertet werden kann, da bloße Ideen oder Konzepte grundsätzlich nicht vom Urheberrecht geschützt werden.[3]
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |