Schutzdauer: Unterschied zwischen den Versionen

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| § 64 UrhG || Grundsatz für alle Werke || 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris)
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| § 65 Abs. 1 UrhG || Miturheber || 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
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== Übersicht der Schutzdauer verwandter Schutzrechte des Urhebergesetzes ==
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Version vom 2. April 2014, 11:16 Uhr


Übersicht der Schutzdauer im Urheberrechtsgesetz

§§ im UrhG Bezeichnung Dauer
§ 64 UrhG Grundsatz für alle Werke 70 Jahre nach Tod des Urhebers (sog. post mortem auctoris, p.m.a.)
§ 65 Abs. 1 UrhG Miturheber 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
§ 65 Abs. 2 UrhG Miturheber von Filmwerken 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik
§ 65 Abs. 3 UrhG 70 Jahre Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio
§ 66 UrhG anonyme und pseudonyme Werke 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde
§ 69 UrhG Berechnung der Frist die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.)


Übersicht der Schutzdauer verwandter Schutzrechte des Urhebergesetzes

§§ im UrhG Bezeichnung Dauer
§ 70 UrhG Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre nach dem Erscheinen (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist
§ 71 UrhG Verwertung nachgelassener Werke 25 Jahre nach Erscheinen bzw. der öffentlicher Wiedergabe des Werkes
§ 72 UrhG Lichtbilder 50 Jahre nach Erscheinen, öffentlicher Wiedergabe oder Herstellung, falls es nicht erschienen ist
§ 76 UrhG Rechte des ausübenden Künstlers mit dem Tod des (längstlebenden) Künstlers bzw. 50 Jahre nach der Darbietung, sollte der Tod vor Ablauf dieser Frist eingetreten sein
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