Beweislastumkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Grundsätzlich]] ist derjenige, der einen Anspruch geltend macht, verpflichtet, die den Anspruch begründenden Umstände zu beweisen. Sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor, verkehrt sich dieser Grundsatz ins Gegenteil, so dass ein Anspruchsgegner das Nichtvorliegen der Umstände beweisen muss.
[[Grundsätzlich]] ist derjenige, der einen Anspruch geltend macht, verpflichtet, die den Anspruch begründenden Umstände zu beweisen. Sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor, verkehrt sich dieser Grundsatz ins Gegenteil, so dass ein Anspruchsgegner das Nichtvorliegen der Umstände beweisen muss.


Beispiel: Macht der Urheber Ansprüche geltend, wie z. B. Vergütung für die Nutzung seines Werkes, muss er beweisen, dass er Urheber des Werkes ist. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__10.html § 10 UrhG] sieht eine Beweislastumkehr für den Fall vor, dass er seinen Namen am Werk angebracht hat. Dies führt dazu, dass der Anspruchsgegner beweisen müsste, dass es sich bei demjenigen, dessen Namen am Werk angebracht ist, nicht um den Urheber handelt.





Version vom 1. April 2014, 11:58 Uhr

Grundsätzlich ist derjenige, der einen Anspruch geltend macht, verpflichtet, die den Anspruch begründenden Umstände zu beweisen. Sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor, verkehrt sich dieser Grundsatz ins Gegenteil, so dass ein Anspruchsgegner das Nichtvorliegen der Umstände beweisen muss.

Beispiel: Macht der Urheber Ansprüche geltend, wie z. B. Vergütung für die Nutzung seines Werkes, muss er beweisen, dass er Urheber des Werkes ist. § 10 UrhG sieht eine Beweislastumkehr für den Fall vor, dass er seinen Namen am Werk angebracht hat. Dies führt dazu, dass der Anspruchsgegner beweisen müsste, dass es sich bei demjenigen, dessen Namen am Werk angebracht ist, nicht um den Urheber handelt.



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