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Die Seite ist allenfalls noch von historischem Interesse, um die Entwicklung um den § 52a UrhG nachzuvollziehen.
Die Seite ist allenfalls noch von historischem Interesse, um die Entwicklung um den § 52a UrhG nachzuvollziehen. Am 30. Juni 2017 beschloss der [https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/UrhWissG.html Bundestag die Umsetzung des UrhWissG] und damit die Abschaffung des § 52a UrhG zugunsten des am 1. März 2018 in Kraft getretenen [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG]. Gleichzeit wird im UrhG eine Pauschalvergütung der Nutzungshandlungen festgelegt. Die Änderungen treten im März 2018 in Kraft und sind zunächst auf 5 Jahre befristet. Auch für die Übergangszeit von September 2017 bis März 2018 verlängerten VG WORT und KMK die Vereinbarung zur Fortführung der Pauschalvergütung für § 52a UrhG, sodass auch im Wintersemester 2017/18 Sprachwerke auf Lernplattformen im Rahmen von § 52a UrhG zur Verfügung gestellt werden können. Informationen zum neuen § 60a UrhG finden Sie auf der Seite [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)]].
 
Am 30 Juni 2017 beschloss der [https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/UrhWissG.html Bundestag die Umsetzung des UrhWissG] und damit die Abschaffung des § 52a UrhG zugunsten des am 1. März 2018 in Kraft getretenen [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG]. Gleichzeit wird im UrhG eine Pauschalvergütung der Nutzungshandlungen festgelegt. Die Änderungen treten im März 2018 in Kraft und sind zunächst auf 5 Jahre befristet.
Auch für die Übergangszeit von September 2017 bis März 2018 verlängerten VG WORT und KMK die Vereinbarung zur Fortführung der Pauschalvergütung für § 52a UrhG, sodass auch im Wintersemester 2017/18 Sprachwerke auf Lernplattformen im Rahmen von § 52a UrhG zur Verfügung gestellt werden können.
 
Informationen zum neuen § 60a UrhG finden Sie auf der Seite [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)]].


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Version vom 18. Juli 2023, 00:21 Uhr

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Hinweis

Die Seite ist allenfalls noch von historischem Interesse, um die Entwicklung um den § 52a UrhG nachzuvollziehen. Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag die Umsetzung des UrhWissG und damit die Abschaffung des § 52a UrhG zugunsten des am 1. März 2018 in Kraft getretenen § 60a UrhG. Gleichzeit wird im UrhG eine Pauschalvergütung der Nutzungshandlungen festgelegt. Die Änderungen treten im März 2018 in Kraft und sind zunächst auf 5 Jahre befristet. Auch für die Übergangszeit von September 2017 bis März 2018 verlängerten VG WORT und KMK die Vereinbarung zur Fortführung der Pauschalvergütung für § 52a UrhG, sodass auch im Wintersemester 2017/18 Sprachwerke auf Lernplattformen im Rahmen von § 52a UrhG zur Verfügung gestellt werden können. Informationen zum neuen § 60a UrhG finden Sie auf der Seite Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG).

Hintergrund

In seinem Urteil vom 20. März 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Pauschalvergütung für die Nutzung von Sprachwerken im Rahmen des § 52a UrhG nicht sachgerecht sei.

"Es erscheint nicht sachgerecht, die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen - wie die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen anderer Werke an Hochschulen - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerkes, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen." [1]
"Die Revision der Beklagten [Anm. die Bundesländer als Träger von Hochschulen] rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend den erheblichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der nach dem Vorbringen der Beklagten mit einer Erfassung einzelner Nutzungen eines konkreten Werkes verbunden sei.(...) Das Oberlandesgericht hat durchaus berücksichtigt, dass die Erfassung einzelner Nutzungen über eine Eingabemaske organisatorische Vorkehrungen der Hochschulen erfordert. Es hat angenommen, dem Unterbleiben von Eingaben könne dadurch begegnet werden, dass die Beklagten ihren dafür zuständigen, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechende Anweisungen erteile. (...) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht diesen Aufwand für hinnehmbar gehalten hat." [2]

Infolgedessen verhandelten VG WORT und die Kultusministerkonferenz in Vertretung der Bundesländer und des Bundes einen Rahmenvertrag, der die Einzelabrechnung der Vergütung für Nutzungen von Schriftwerken im Rahmen des § 52a UrhG regelt. Dieser wurde am 28.09.2016 unterzeichnet und ist ab 01.01.2017 gültig. § 4 dieses Vertrages ermöglicht es Hochschulen, diesem Rahmenvertrag beizutreten und damit die Einzelabrechnung für § 52a UrhG anzuwenden. § 5 des Rahmenvertrages legt die Pflichten der Hochschule fest. Tritt eine Hochschule dem Rahmenvertrag bei, verpflichtet sie sich insbesondere zur Einzelmeldung der zugänglich gemachten Schriftwerke über ein Meldeportal. § 5 Absatz 4 gewährt der VG WORT das aus datenschutzrechtlicher Sicht kritisch zu wertende Recht, Einblick in die Lernplattformen zu nehmen, um die Korrektheit der Meldungen zu prüfen.

Entscheidung der MLU

Neue Entwicklung zu § 52a UrhG:

Laut eines Schreibens des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016, das auf den Webseiten der Universität Bielefeld, Universität Osnabrück und Universität Duisburg-Essen abrufbar ist, haben sich Vertreter der Kultusministerkonferenz (KMK), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Verwertungsgesellschaft WORT darauf geeinigt, die pauschale Abgeltung der Vergütungsansprüche der VG WORT nach § 52a UrhG bis zum 30. September 2017 fortzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll eine praktikablere Lösung für die Abrechnung entwickelt werden.

Die Konsequenzen aus diesem Nichtbeitritt sind nun bis 30. September 2017 ausgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie eine neue Einigung aussieht.

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tritt diesem Rahmenvertrag nicht bei.

Sie finden hier das Rundschreiben(pdf), das an alle Universitätsangehörigen versandt wurde.

Pressemitteilung der Hochschulrektorenkonferenz zu weiteren Verhandlungen hinsichtlich § 52a UrhG: HRK, KMK und VG Wort entwickeln gemeinsame Lösung zu digitalen Semesterapparaten

Konsequenzen

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

Änderungen zum Jahreswechsel:

  • Ab 01.01.2017 dürfen fremde Schriftwerke nicht mehr digitalisiert und auf Online-Lernplattformen zum Zwecke des Unterrichts bereitgestellt werden. Das betrifft z. B. Artikel aus Fachzeitschriften oder Seiten aus Fach- und Lehrbüchern, die eingescannt und in Kursen auf der Lernplattform bereitgestellt wurden.
  • Bis zum 31.12.2016 müssen Schriftwerke, die in vergangenen Semestern im Rahmen des § 52a UrhG bereitgestellt wurden, aus der Lernplattform und ähnlichen Systemen entfernt werden. Alternativ kann der Zugang zum Kurs gesperrt werden, damit Studierende keinen Zugriff auf die Dateien haben.


Die folgenden Nutzungen sind weiterhin erlaubt:

  • Kleine Teile von Filmwerken und kleine Teile von Tonaufnahmen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden. Kleine Teile sind hier höchstens fünf Minuten eines Films oder Musikstücks.
  • Abbildungen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden. Mit Abbildungen sind Grafiken, Zeichnungen, Fotografien, Diagramme usw. gemeint. Diese dürfen eingescannt auf der Lernplattform nach den Voraussetzungen des § 52a UrhG bereitgestellt werden.
  • Texte dürfen im Rahmen eines Zitats (§ 51 UrhG) verwendet werden. Dabei müssen die Voraussetzungen des § 51 UrhG eingehalten werden.
  • Texte, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht wurden (z. B. Creative Commons) dürfen weiterhin bereitgestellt werden
  • Texte im Online-Bestand der Universitäts- und Landesbibliothek dürfen von dort verlinkt werden.
  • Texte auf Webseiten, die nicht offensichtlich rechtswidrige Angebote enthalten, dürfen verlinkt werden. (mehr dazu hier: Das Ende der Linkfreiheit?) Wenn bisher Material aus dem Internet heruntergeladen und dann wieder in der Lernplattform hochgeladen oder in die Lernplattform durch Kopieren eingefügt wurde, ist es immer vorzuziehen, nur einen Link auf die Quelle zu setzen und Studierende das Material selbst aufsuchen zu lassen.
  • Eigene Texte dürfen weiterhin bereitgestellt werden, sofern nicht die Verwertungsrechte daran an Dritte (z. B. einen Verlag) übertragen wurden. Dies betrifft z. B. Foliensätze zur Vorlesung, eigene Skripten, eigene Aufsätze,... Bei Folien, die Zitate enthalten, deren Zitatzweck nur im Zusammenhang mit dem mündlichen Vortrag deutlich wird, muss darauf geachtet werden, dass diese entweder entfernt werden, bevor sie öffentlich zugänglich gemacht werden, oder der Zitatzweck (Beleg, geistige Auseinandersetzung) durch Ergänzung der eigenen Ausführungen auf der Folie hergestellt wird.
  • Gemeinfreie Werke und amtliche Werke dürfen wie bisher genutzt werden, da daran keine Rechte des Urhebers bestehen.

FAQ

Allgemeine Fragen

Welche Systeme sind betroffen?
Muss ich alle Dateien löschen, die ich jemals in der Lernplattform abgelegt habe?
Darf ich meinen Studierenden analoge Kopien in der Lehrveranstaltung zur Verfügung stellen?
Darf ich meinen Studierenden (analoge) Kopiervorlagen bzw. aus Kopien zusammengestellte Reader zur Verfügung stellen?
Welche Alternativen gibt es, um Studierenden Lehr- und Lernmaterialien zukommen zu lassen?
Gilt die neue Regelung auch für das Bereitstellen von Texten in Arbeits- oder Forschungsgruppen?
Ich komme mit der Technik nicht weiter. Wer kann mir helfen?


Fragen zu Stud.IP

Haben Studierende noch Zugriff auf eine Verstaltung, die als "versteckt" gekennzeichnet ist?
Wie lösche ich einzelne Dateien in Stud.IP?
Wie sperre ich den Zugang zu allen Dateien in einer Stud.IP-Veranstaltung?
Wie sperre ich den Zugang zu einzelnen Dateiordnern in einer Stud.IP-Veranstaltung?
An wen kann ich mich wenden, wenn alte Dozentenaccounts in Stud.IP gelöscht werden sollen?
Wie markiere ich eine Datei in Stud.IP mit dem richtigen Lizenzstatus?


Fragen zu ILIAS

Wie lösche ich einzelne Dateien in ILIAS?
Wie sperre ich einen Kurs in ILIAS?
Wie sperre ich den Zugriff auf einzelne Objekte in ILIAS?
Wie kann ich die Verfügbarkeit einer Datei oder eines Dateiordners in ILIAS zeitlich beschränken?
Wo finde ich eine Übersicht aller Dateien, die ich in ILIAS hochgeladen habe?



Info-Material

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52a flowchart.png


Download Infografiken (CC BY 3.0 DE)

Die Infografiken dürfen frei heruntergeladen und entsprechend der CC BY 3.0 DE Lizenzbestimmungen verändert und weiterverbreitet werden.


Die Bilddateien (PNG) können direkt oben mit Klick auf das jeweilige Bild angezeigt und heruntergeladen werden.


PDF mit beiden Grafiken: 52a_Infografiken.pdf


Layoutdatei: 52a_Infografiken_Layoutdatei.zip (enthält .idml InDesign-Datei und Schrift-Ordner)

Gern können die Dokumente auch für die eigene Institution verwendet und entsprechend angepasst werden. Zur einfachen Bearbeitung steht hier die Layoutdatei für das Programm InDesign sowie die verwendete Schriftart zum Download bereit. Auf den Dokumenten wurde zudem bereits der benötigte CreativeCommons-Lizenzhinweis eingefügt.


  1. BGH · Urteil vom 20. März 2013 · Az. I ZR 84/11, https://openjur.de/u/641887.html , Rn 141
  2. BGH · Urteil vom 20. März 2013 · Az. I ZR 84/11, https://openjur.de/u/641887.html , Rn 151 f.
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